Besuchsfahrten ins Krankenhaus von der Steuer absetzen?

Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Angehörigen ins Krankenhaus stehen nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Krankheit. Solche Fahrten sind allgemein üblich und weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Daher sind sie normalerweise steuerlich nicht absetzbar.

Falls jedoch die Besuche für den Heilungsverlauf förderlich und damit medizinisch indiziert sind, kannst du die Fahrtkosten absetzen. Dazu musst du dem Finanzamt ein Attest des behandelnden Arztes vorlegen, dass “die Besuche zur Heilung oder Linderung der Krankheit entscheidend beitragen können” (BFH-Urteil vom 2.3.1984, BStBl. 1984 II S. 484; R 33 Abs. 1 EStR).

Besuche tragen zur Heilung bei

Der Bundesfinanzhof hat jetzt erneut betont, dass Besuchsfahrten zum Ehepartner ins Krankenhaus als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, wenn die Besuche nicht lediglich einem privaten Bedürfnis entspringen, sondern unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen. Die medizinische Indikation der Besuche muss nachgewiesen werden. “Das bedeutet, dass nach ärztlichem Urteil gerade die Besuche durch Ehepartner oder Kinder zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen müssen. Dies kann regelmäßig nur der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen” (BFH-Beschluss vom 12.1.2011, VI B 97/10).

Attest sollte konkret sein

Die Richter der Vorinstanz hatten die steuerliche Anerkennung der Besuchsfahrten abgelehnt, weil das vorgelegte Attest des behandelnden Arztes nicht konkret genug war. Der BFH kritisiert, das Finanzgericht hätte den Sachverhalt zur medizinischen Indikation der Besuchsfahrten weiter aufklären müssen. Hierzu wäre sowohl eine weitere Stellungnahme des Arztes als auch dessen Vernehmung als Zeuge möglich gewesen.

Wichtig:

Liegt dein Kleinkind im Alter bis zu einem Jahr im Krankenhaus, sind sämtliche Besuchsfahrten – sogar tägliche – als außergewöhnliche Belastung absetzbar. In diesem Fall benötigst du keine Bescheinigung des Arztes über die medizinische Notwendigkeit der Besuche (FG Münster vom 15.10.1985, EFG 1986 S. 239; OFD Münster vom 24.6.1986, DStR 1986 S. 794).