Wein, Pralinen oder doch ein Gutschein? Geschenke machen glücklich. Deshalb bedenken Unternehmen ihre Kunden und Partner gern mit einem Präsent, um so die Geschäftsbeziehungen zu stärken. Häufig lassen sich die Kosten steuerlich geltend machen. Was dabei beachtet werden muss, zeigen wir hier.
Schnelleinstieg
Geschäftspartner und Kunden beschenken
Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden gelten steuerlich als sogenannte unentgeltliche Zuwendungen. Die Kosten dafür können als Betriebsausgaben abgezogen werden, jedoch nur dann, wenn sie betrieblich veranlasst sind und der Wert bzw. die Anschaffungskosten unterhalb der Freigrenze von 35 Euro pro Person und Jahr bleiben.
Die Finanzverwaltung zeigt sich hier kompromisslos: Kostet das Geschenk einen Cent mehr, handelt es sich um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. D. h. du kannst die Ausgaben komplett nicht absetzen – auch nicht den eigentlich zulässigen Betrag von 35 Euro.
Wenn du also deinem Geschäftspartner eine Flasche Château Cheval Blanc im Wert von 200 Euro für die gute Zusammenarbeit überreichst, gehst du bei deiner Steuererklärung leer aus. Denn dann handelt es sich um private Ausgaben, die als „Entnahme aus dem Betriebsvermögen“ als Gewinn versteuert werden müssen.
Damit kein Ärger vom Finanzamt droht, müssen deine Ausgaben
- getrennt auf gesonderten Konten verbucht sein
- aus dem Buchungsbeleg muss der Empfänger ersichtlich
Netto oder Brutto? Maßgeblich ist, ob der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist das der Fall, muss der Nettowert des Geschenkes unter der Freigrenze liegen. Kleinunternehmer sollten den Bruttowert des Geschenkes im Auge behalten.
Pauschale Versteuerung – eine Alternative?
Auch der Beschenkte muss aufpassen: Aus Sicht des Fiskus sind Geschenke geldwerte Vorteile und müssen grundsätzlich versteuert werden. Ausnahme hierbei sind kleine Aufmerksamkeiten unter 10 Euro, die weder der Empfänger noch das Unternehmen versteuern muss.
Bevor du also als Chef Gefahr läufst, deine Partner oder Kunden zu verärgern, weil diese sich mit der Versteuerung des Geschenkes plagen müssen, kannst du die pauschale Versteuerung in Betracht ziehen. Das Präsent kann dann vorab mit 30 Prozent des Kaufpreises pauschal versteuert werden, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Auch die Pauschalsteuer kannst du als Betriebsausgabe ansetzen, sofern das Geschenk nicht teurer als 35 Euro ist.
Mit der Pauschalsteuer ist nämlich die Steuerpflicht des Beschenkten abgegolten. Jedoch muss der Schenkende dem Beschenkten mitteilen, dass er die Steuer für sein Geschenk übernommen hat.
Gilt für das gesamte Kalenderjahr
Geschäftspartner im Ausland
Zuwendungen an Steuerausländer und Privatkunden sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wer also im Ausland ansässige Geschäftspartner beschenkt oder sie zu Events einlädt, muss darauf keine Pauschalsteuer zahlen, da diese in Deutschland nicht steuerpflichtig sind (BFH, Az. VI R 57/11).
Geschenke an Mitarbeiter
Wenn du deine Mitarbeiter beschenkst, kannst du diese Aufwendungen immer als Betriebskosten geltend machen. Der Wert des Geschenkes spielt dabei keine Rolle, allerdings muss es sich um eine Sachleistung handeln.
Anders sieht es für den Mitarbeiter aus, der das Präsent erhält. Für ihn gilt: Das Geschenk ist steuerfrei, sofern der Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer die Grenze von 60 Euro nicht überschreitet. Nimmt der Chef mehr Geld in die Hand, muss der Mitarbeiter das Präsent komplett als Arbeitslohn versteuern.
Achtung: Geldgeschenke sind unabhängig vom Betrag immer steuerpflichtig.
Auch möglich: Damit dein Mitarbeiter sich keinen Kopf um die Versteuerung des Geschenkes machen muss, kannst du als Chef die Steuer pauschal übernehmen.
Stand: 2018