Kurkosten absetzen

Lassen sich Kurkosten von der Steuer absetzen? Wann Erwachsene und Kinder Unterstützung vom Finanzamt erhalten.

Kinderkur: Das können Eltern berücksichtigen

Die steuerliche Besonderheit bei Kinderkuren ist, dass das Kind während der Kur grundsätzlich in einem Kinderheim untergebracht sein muss.

Denn nur durch die Unterbringung in einem Kinderheim ist am besten gewährleistet, „dass der Heilerfolg fachgerecht, etwa durch eine kurgemäße Tages- und Freizeitgestaltung, insbesondere durch sportliche Betätigung, und eine der Kur angepasste Ernährung unterstützt und zumindest nicht durch unkontrollierte schädliche Einflüsse gefährdet wird“ (BFH-Urteil vom 2.4.1998, BStBl. 1998 II S. 613).

Amtsarzt

Soll das Kind – ggf. zusammen mit einer Begleitperson – privat untergebracht werden, müssen Eltern sich im amtsärztlichen Attest zusätzlich bescheinigen lassen, „dass und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist“ (BFH-Urteil vom 2.4.1998, BStBl. 1998 II S. 613). Außerdem gilt die Bedingung, dass die medizinische Notwendigkeit der Kur durch ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes bescheinigt wird und das Attest vor Kurantritt eingeholt wird.

Das Hessische Finanzgericht hat jetzt die Kosten einer Klimakur abgelehnt, weil im amtsärztlichen Attest nicht bescheinigt war, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung als in einem Kinderheim erreicht werden kann. Zudem stellen die Finanzrichter eine weitere neue Forderung auf, dass im Attest auch angegeben werden müsse, warum gerade der angegebene Kurort die empfohlene Kur unterstützt (Hessisches FG vom 17.6.2010, EFG 2011 S. 526).

Der Fall:

Ein alleinerziehender Vater eines 15-Jährigen chronisch kranken Kindes begleitet sein Kind zu einer dreiwöchigen Klimakur ans Mittelmeer. Vorschriftsmäßig hatte er sich vor Antritt der Kur ein Attest des Amtsarztes über die medizinische Notwendigkeit der Kur besorgt. Darin wird bescheinigt, dass „die kinderärztlich empfohlene heilklimatische Kur am Mittelmeer zur Erhaltung der Gesundheit für notwendig erachtet wird“. Das Finanzamt kürzt die geltend gemachten Verpflegungs- und Übernachtungskosten um 50, weil es der Ansicht ist, dass die Begleitung des Vaters nicht erforderlich gewesen sei.

Die Entscheidung:

Die hessischen Finanzrichter bestätigen die Entscheidung des Finanzamtes und halten sogar auch die Kurkosten des Kindes nicht für abzugsfähig. Die Richter monieren, dass amtsärztlich nicht bescheinigt wurde, dass und warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung als in einem Kinderheim erreicht werden kann. Dies sei auch dann erforderlich, wenn sich am angegebenen Kurort kein Kinderheim befinde.

Zudem müsse im Attest angegeben werden, warum gerade der angegebene Kurort die empfohlene Kur unterstützt. Die Richter verweigern dem Vater die Gelegenheit, ein amtsärztliches Attest mit den fehlenden Anforderungen nachträglich beizubringen bzw. das vorgelegte Attest entsprechend zu ergänzen.