Mini-One-Stop-Shop

Das Wichtigste im Überblick

MOSS-Verfahren: Was ist das?

Die Idee klingt verlockend: Das MOSS-Verfahren ist eine Plattform, um EU-Umsatzsteuer abzuführen, ohne sich in jedem EU-Land registrieren zu lassen, in dem man auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen an Nichtunternehmer erbracht hat. So weit, so gut.

Doch auch zwei Jahre nach der Einführung steckt das Projekt noch in den Kinderschuhen. Und der Zeitdruck bei der Entwicklung des Verfahrens rächt sich nun. Die Unzulänglichkeiten betreffen fast alle Vorgänge des MOSS-Verfahrens, wie Registrierung, Abgabe der Erklärungen, Zahlungsabwicklung oder rein operative Fragen, wie nun die Bundesregierung mitteilte.

Wer kann am MOSS-Verfahren teilnehmen?

Die Teilnahme am MOSS-Verfahren ist freiwillig. Der betroffene inländische Unternehmer kann seine Auslandsumsätze und die anfallenden Steuern vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Ort der Leistung für bestimmte Dienstleistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht werden, liegt jetzt im nicht mehr im Inland.

Unternehmer, die nicht am MOSS-Verfahren teilnehmen, müssen sich in jedem einzelnen Land, in dem sie elektronische Dienstleistungen an private Endverbraucher erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort ihre jeweiligen Umsätze erklären.

Von der Neuregelung sind Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Privatpersonen betroffen.

Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren gilt ausschließlich für Dienstleistungen, die innerhalb der EU in Anspruch genommen werden. Für MOSS-Dienstleistungen außerhalb der EU muss sich der inländische Unternehmer im jeweiligen Land registrieren lassen und dort auch die entsprechenden Umsätze erklären.

Wann muss ich die Steuererklärungen übermitteln?

Die Steuererklärung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Spätestens an diesem Tag ist auch die Steuer zu entrichten.

Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das:

  • 1. Kalendervierteljahr bis zum 20. April,
  • 2. Kalendervierteljahr bis zum 20. Juli,
  • 3. Kalendervierteljahr bis zum 20. Oktober,
  • 4. Kalendervierteljahr bis zum 20. Januar des Folgejahres.

Wichtig: Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

Technische Voraussetzungen

Für die Registrierung steht im BZSt Online-Portal unter der Rubrik „Dienste“ eine Registrierungsanzeige zur Verfügung. Für das Einloggen ist ein Zertifikat erforderlich. Hier können auch vorhandene Zertifikate für das BZSt-Online-Portal oder das Elster Online-Portal genutzt werden.

Änderungen der Registrierungsdaten sind dem BZSt spätestens 10 Tage nach Änderung der Verhältnisse mitzuteilen.

Der Unternehmer kann seine Teilnahme am MOSS-Verfahren jederzeit auf eigenen Wunsch beenden. Ein entsprechendes Formular für die Abmeldung steht im BZSt Online-Portal zur Verfügung.

Inhaltliche Voraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am MOSS-Verfahren ist, dass der Unternehmer

  • entweder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hat
  • oder im Inland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte besitzt, wenn sich der Sitz des Unternehmens außerhalb der Europäischen Union (EU) befindet.

Sonstige Leistungen an Privatpersonen, die ausnahmsweise im Verbrauchsland zu besteuern sind und damit für das MOSS-Verfahren relevant sind, umfassen:

  1. Telekommunikationsdienstleistungen,
  2. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie
  3. auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.

Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation beinhalten seit 01.01.2015 u.a. Festnetz- und Mobiltelefondienste, über das Internet erbrachte Telefondienstleistungen (VoIP), Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf, sonstige Anrufverwaltungsdienste, Personenrufdienste (sog. Paging-Dienste), Audiotextdienste, Fax, Telegrafie, Fernschreiben, private Netzanschlüsse.

Unter die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen fallen alle Rundfunk- und Fernsehprogramme, die auf Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze wie Kabel, Antenne oder Satellit durch einen Mediendienstanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder Ansehen verbreitet werden.

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind u.a. Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen, von Datenbanken, Musik, von Filmen und Spielen einschließlich Glücksspielen und Lotterien, von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung, Erbringung von Audio- und audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze, Weiterleitung von Audio- und audiovisuellen Inhalten eines Mediendienstanbieters über Kommunikationsnetze, Erbringung von Fernunterrichtsleistungen, Online-Versteigerungen, Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen.

Steuertipp für das MOSS-Verfahren

WISO Steuer unterstützt dich auch beim MOSS-Verfahren. Sobald du Datensätze für MOSS eingetragen hast, kannst du per Klick auf die Schaltfläche „Exportieren“ eine Datei im CSV-Format erzeugen. Die CSV-Datei enthält alle Datensätze Ihrer MOSS-Erklärung.

Nach Registrierung und Anmeldung im Internet-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) kann diese CSV-Datei einfach in das dortige MOSS-Formular importiert werden. Die Datensätze sind dann bereits so aufbereitet, dass die MOSS-Erklärung im BZSt-Portal versandfertig ist.