Rettungsschwimmer Titelbild

Lohn der Rettungsschwimmer

Wie wird er steuerlich behandelt?

Rettungsschwimmer der DLRG setzen ihr Leben aufs Spiel. Doch einen Lohn dafür erhalten sie nicht – steuerrechtlich gesehen. Denn das Geld aus der Tätigkeit zählt nicht als Arbeitslohn.

Kein Arbeitsverhältnis

Der Lohn der Rettungsschwimmer im vorbeugenden Wasserrettungsdienst zählt aus steuerlicher Sicht nicht als Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit.

Grund: Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Mangels direkter vertraglicher Vereinbarung wird keine Arbeitskraft geschuldet.

Aber auch zwischen Rettungsschwimmer und DLRG fehlt es an einem Arbeitsverhältnis. Die Schwimmer erbringen der DLRG keinen Arbeitserfolg, sondern verwirklichen die Satzungsziele ihres Arbeitgebers freiwillig. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass die DLRG gegen einen Rettungsschwimmer, der seinem Dienst fernbleibt, keine rechtlichen Schritte einleitet.

Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro

Da die Schwimmer steuerrechtlich keinen Arbeitslohn beziehen, zählt ihr Lohn zu den sonstigen Einkünften. Betragen diese unter 256 Euro im Jahr, sind sie nicht steuerpflichtig.

Zudem unterliegen sie in vollem Umfang der Übungsleiterpauschale. Dies teilte nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt mit. Das bedeutet: Einnahmen aus dieser Tätigkeit unter 3.000 Euro unterliegen nicht der Einkommensteuer. Zudem fallen keine Sozialabgaben an. Von diesen Einnahmen können zusätzlich noch Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings nur, wenn dir diese nicht steuerfrei ersetzt wurden.

Experten Tipp

Verlust absetzen

Tipp: Liegen deine Einnahmen unter 2.400 Euro und deine Ausgaben sind höher als die Einnahmen? Dann kannst du die Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen, als Verlust absetzen!

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