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Schulgeld

Montessori oder Waldorfschule: Mit dem Schulgeld für Privatschulen können Eltern Steuern sparen.

Lässt sich Schulgeld absetzen?

Liegen die Voraussetzungen vor, können Schulgelder als Sonderausgaben bei der Steuererklärung abgezogen werden, allerdings nicht in unbegrenzter Höhe

  • Abzugsfähig sind nur die eigentlichen Schulgelder für den laufenden Schulbetrieb (Kosten für Lehrmittel, Personal, Reparaturen usw.). Ausgaben für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes sind nicht als Schulgeld abzugsfähig. Sollte das Schulgeld derartige Zahlungen beinhalten, so muss dieser Anteil von den erfolgten Zahlungen abgezogen werden.
  • Von den absetzbaren Schulgeldern werden nur 30 Prozent anerkannt.
  • Der jährliche Abzugsbetrag darf höchstens 5.000 Euro pro Kind betragen. Insgesamt sind damit bis zu 16.666 Euro jährlich pro Kind begünstigt (30 Prozent von 16.666 Euro = 5.000 Euro).
  • Ausgaben für den Schulbesuch können nur ab Beginn der gesetzlichen Schulpflicht abgezogen werden.

Keine Zusammenveranlagung

Haben beide Elternteile, die nicht zusammen veranlagt werden, entsprechende Aufwendungen getragen, sind bei jedem Elternteil höchstens 2.500 Euro pro Kind zu berücksichtigen. Die Elternteile können jedoch eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn die von einem Elternteil getragenen Aufwendungen den Höchstbetrag von 2.500 Euro überschreiten, während die von dem anderen Elternteil getragenen Aufwendungen diesen nicht erreichen.

Freiwillige Leistungen der Eltern z. B. an den gemeinnützigen Förderverein der Schule, können als Spenden angesetzt werden.

Kind mit Behinderung

Liegt eine Behinderung des Kindes vor, können Zahlungen, die nicht im Rahmen der Sonderausgaben abgezogen werden können (also die restlichen 70 Prozent des Schulgeldes), eventuell als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Jedoch muss dazu der Besuch der Privatschule zwangsläufig erfolgen.

Zwangsläufigkeit ist immer dann gegeben, wenn das Kind ausschließlich wegen seiner Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen ist, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Die Erforderlichkeit muss von der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle bescheinigen werden.