Steuergestaltung

Es liegt in der Natur der Sache: Steuerzahler wollen Steuern sparen. Aufgrund der obersten Rechtsprechung ist dies auch nicht verwerflich, sondern sogar ausdrücklich erlaubt.

Trotzdem ist der Fiskus natürlich daran interessiert, entsprechende Steuergestaltungen als einen Gestaltungsmissbrauch abzulehnen. Oder er ordnet die Vorgehensweise als Steuerstundungsmodell ein, um so ein Steuerspareffekt zu verhindern. Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung jedoch mit einer Entscheidung (VIII R 7/13) in ihre Schranken verwiesen und so das steuergestalterische Vorgehen vereinfacht.

Steuerstundungsmodelle

Finanzbeamte möchten bei einem steuergestalterischen Vorgehen häufig ein Steuerstundungsmodell erkennen. Der Grund ist § 15b des Einkommensteuergesetzes. Danach dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Das Gesetz verhindert also einen Steuerspareffekt. Die Verluste aus einem Steuerstundungsmodell mindern lediglich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkommensquelle erzielt. Es ist daher kein Wunder, dass Finanzbeamte am liebsten in jeglicher steuersparenden Vorgehensweise ein Steuerstundungsmodell sehen – und so die Verluste steuerlich unter den Tisch fallen sollen.

Vorgefertigtes Konzept ist schädlich

In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass für die Annahme eines Steuerstundungsmodells immer Voraussetzung ist, dass auf ein vorgefertigtes Konzept zurückgegriffen wird. Damit sind die Grenzen eines solchen Steuerstundungsmodells, dessen Verluste nicht steuermindernd verrechnet werden dürfen, deutlich gesetzt. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt dann nämlich nicht ohne weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells und der Steuerspareffekt greift.

Vielmehr muss das vorgefertigte Konzept sogar von einer vom Steuerzahler verschiedenen Person, in der Regel ein Anbieter oder Gestaltungsinitiator, erstellt worden sein. Charakteristisch für ein Steuerstundungsmodell ist dabei die Passivität des Investors oder Anlegers. Dieser hat in der Regel nicht an dem steuersparenden Konzept mitgearbeitet.

Steuergestaltung ist erlaubt

Erfreulicherweise grenzt der Bundesfinanzhof Steuerstundungsmodelle auch von anderen Steuergestaltungen ab. So führt er sehr deutlich aus, dass die Umsetzung einer vom Steuerzahler selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Steuergestaltung kein vorgefertigtes Konzept darstellt.

Doch viele individuelle Gestaltungen sind nicht mit einem vorgefertigten Konzept zu vergleichen. Daher kann das Verlustverrechnungsverbot für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG nicht greifen. Sofern daher bei individuellen steuersparenden Gestaltungen nicht aus anderen Gründen ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung vorliegt, wird es dem Fiskus schwerfallen, eine Verlustverrechnungsbeschränkung durchzusetzen. Daher gilt: viel Spaß bei der Steuergestaltung.