VIP-Karten steuerlich absetzbar?

Mit Geschäftsfreunden die WM genießen

Deutschland im Fußball-Fieber. Die WM ist zwar nicht im eigenen Land – trotzdem strömen tausende Fans in deutsche Stadien zum Public Viewing. Viele Unternehmer nutzen jetzt die euphorische Stimmung für das Marketing ihres Unternehmens aus. Populär: die Einladung in einer VIP-Loge.

Fußball & Finanzamt

Während dem Megaereignis Weltmeisterschaft 2006 im eigenen Land wurde nicht nur die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 Prozent auf 19 Prozent beschlossen. Nein, der Fiskus hat natürlich auch noch an anderer Stelle abgesahnt – und tut es bis heute.

Im Vorfeld der Weltmeisterschaft hatte der Fiskus bereits die marketing-orientierten Unternehmer im Blick, die planten, das sportliche Top-Event für sich und ihre Geschäftsfreunde zu nutzen. Zum Abzug damit verbundener Kosten als Betriebsausgaben – der bis dato relativ kulant gehandhabt wurde – wurden daher rechtzeitig neue Grundsätze ausgearbeitet- auch bekannt als VIP-Logen-Erlass.

VIP-Logen-Erlass

Die steuerliche Behandlung der Kosten im Rahmen einer Einladung zu einer VIP-Loge hängt grundlegend davon ab, ob die Einladung an Geschäftsfreunde im Rahmen eines echten Leistungsaustauschs erfolgt oder unentgeltlich ist.

Bei Sportereignissen dieser Art kann regelmäßig kein Nachweis erbracht werden, dass eine Logenveranstaltung nur der Produkt-und Eigendarstellung des einladenden Unternehmers dient. Der allgemeine Unterhaltungseffekt kann nicht weggeredet werden. Demzufolge liegt dann eine unentgeltliche Einladung vor.

In seinem VIP-Logen-Erlass geht das Finanzamt weiterhin davon aus, dass an den Geschäftsfreund mehrere Einzelleistungen erbracht werden. Abgezielt wird dabei insbesondere auf die folgenden Leistungen:

Geschenke

Zu einer Einladung in einer VIP-Loge gehört regelmäßig auch eine Eintritts- oder Sitzkarte. Steuerlich handelt es sich dabei um eine unentgeltliche Zuwendung, ein sogenanntes Geschenk. Geschenke können als Betriebsausgabe abgezogen werden, jedoch nur dann, wenn der Wert bzw. die Anschaffungskosten pro Geschäftsfreund im Kalenderjahr nicht mehr als 35 € betragen. Die Finanzverwaltung kennt in Bezug auf Geschenke keine Gnade: Ein Cent zu viel heißt kein Betriebsausgabenabzug. Weiterer Nachteil: Der Geschäftsfreund muss den geldwerten Vorteil in jedem Fall als Einnahme versteuern.

Werbung

Natürlich werden Geschäftsfreunde regelmäßig nicht nur zu Unterhaltungszwecken geladen. In der Atmosphäre sportlicher Top-Events geht es auch darum Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder auszubauen. Nicht selten werden Logos oder Werbebanner angebracht oder andere Marketing-Maßnahmen genutzt, um auf sich und sein Unternehmen aufmerksam zu machen – soweit von der FIFA erlaubt. Positive Nachricht: Der tatsächlich aufgewendete Werbeaufwand im Rahmen einer solchen Veranstaltung kann – ohne Einschränkung – als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Bewirtung

Kosten für die Bewirtung können – wie gewohnt – in Höhe des angemessenen Teils in Höhe von 70 Prozent als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der geldwerte Vorteil aus der Bewirtung ist vom Geschäftsfreund nicht zu versteuern. Daher gelten die Bewirtungsaufwendungen auch als sogenanntes Trostpflaster.

 

Pauschalaufteilung

Liegen keine ausreichenden Nachweise vor, nimmt das Finanzamt eine Pauschalaufteilung des Gesamtpakets vor. Aufgeteilt wird in die Komponenten Geschenke, Werbung und Bewirtung im Verhältnis 30:40:30.

Wie eine solche Pauschalaufteilung aussehen kann, soll folgendes Beispiel zeigen:

Beispiel

Stefan hat für ein paar seiner Geschäftsfreunde zum zweiten Spiel der deutschen Mannschaft gegen die USA in die VIP-Lounge der Allianz Arena eingeladen. Die Rechnung des Veranstalters beläuft sich auf netto 4.000 Euro. Die einzelnen Leistungskomponenten sind aus der Rechnung nicht ersichtlich:

Leistungskomponente Aufteilung Abzugsfähig Betrag
Geschenke 30 % von 4.000 € 100 % 1.200 €
Werbung 40 % von 4.000 € 100 % 1.600 €
Bewirtung 30 % von 4.000 € 70 % 840 €
Summe 3.640 €

Im Jahresabschluss oder der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Betriebsausgaben in Höhe von 3.640 Euro geltend gemacht werden.

Vorteil bei der Pauschalregelung?

Der Gastgeber kann eine Abgeltungsteuer auf 60 Prozent des auf den Geschäftsfreund entfallenden Anteils an dem Gesamtpaket abführen. Dadurch entfällt das Führen einer Teilnehmerliste und vor allem die Versteuerung als Einnahme des geldwerten Vorteils „Geschenk“ bei dem Geschäftsfreund.

Die Pauschalsteuer wird deinem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und dann mit dem persönlichen Steuersatz belastet.