Viele Arbeitnehmer arbeiten aufgrund der Corona-Pandemie momentan von zu Hause aus. Doch: Können sie die dadurch anfallenden Mehrkosten auch von der Steuer absetzen? Oder erhält man nur die neue Homeoffice-Pauschale? Wir zeigen, wie man das Arbeitszimmer absetzen kann.
Schnelleinstieg
- Arbeitszimmer absetzen: Diese 3 Möglichkeiten gibt es
- Video: Arbeitszimmer steuerlich absetzen
- Welche Voraussetzungen muss ich beachten, wenn ich mein Arbeitszimmer absetzen will?
- Schnellcheck: Wie setze ich die Kosten ab?
- Welche Kosten rund ums Arbeitszimmer kann ich absetzen?
- Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen: So geht’s
Arbeitszimmer absetzen: Diese 3 Möglichkeiten gibt es
Ausgaben für ein Arbeitszimmer kannst du als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. Im Grunde gibt es 3 Möglichkeiten, wie man ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann:
1. Voller Kostenabzug
Bestenfalls kannst du die kompletten Ausgaben rund um dein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das ist jedoch meist nur in Ausnahmefällen möglich. Denn an das Arbeitszimmer werden strenge Voraussetzungen geknüpft: Das Zimmer muss alle steuerrechtlichen Anforderungen erfüllen. Zudem muss es der Mittelpunkt deiner beruflichen Tätigkeit sein.
2. Arbeitszimmer „light“
Mit dem Arbeitszimmer “light” kannst du die Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich absetzen. Auch hier muss der Raum die Voraussetzungen der Finanzämter erfüllen. Es ist aber nicht nötig, dass das Zimmer den Mittelpunkt deiner beruflichen Tätigkeit bildet. Jedoch darf dir für deine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
3. Homeoffice-Pauschale
Ab 2020 neu hinzugekommen ist die Homeoffice-Pauschale. Sie ist das Trostpflaster für alle, die kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben. Hier gibt es keine Anforderungen an den heimischen Arbeitsplatz. Du erhältst je Arbeitstag zu Hause 5 Euro, maximal jedoch 600 Euro im Jahr.
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Welche Voraussetzungen muss ich beachten, wenn ich mein Arbeitszimmer absetzen will?
So muss der Raum aussehen
Erster Prüfungsschritt des Finanzamtes ist die räumliche Prüfung: Entspricht der Raum den gesetzlichen Anforderungen an ein Arbeitszimmer? Wann das der Fall ist, zeigen wir in folgenden Punkten:
Muss das Arbeitszimmer ein eigener Raum sein?
Ja.
Die Abgrenzung zum Wohnbereich durch Wände und eine Tür ist nötig, um das Zimmer abzusetzen. Arbeitsecken oder Büronischen im Wohnraum sind daher nicht absetzbar. Auch darf der Raum kein Durchgangszimmer, etwa zwischen Küche und Wohnzimmer, sein. Ist dein Arbeitszimmer kein abgeschlossener Raum, kannst du die Homeoffice-Pauschale ansetzen.
Egal ist hingegen, wo im Haus sich das Arbeitszimmer befindet:
Ob im Keller, auf dem Dachboden oder im Anbau – Hauptsache ist, dass das Arbeitszimmer in die häusliche „Sphäre“ eingebunden ist.
Mietest du ein Arbeitszimmer an, das außerhalb der häuslichen Sphäre liegt? Dann kannst du die Kosten rund um diesen Raum komplett absetzen. Mehr dazu liest du im Abschnitt „Häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer?“.
Wie muss das Arbeitszimmer eingerichtet sein?
Die Ausstattung des Arbeitszimmers muss „büromäßig“ sein. Üblicherweise sollte es mit Schreibtisch, Bürostuhl, Regalen und Computer versehen sein.
Diese Gegenstände dürfen nicht im Arbeitszimmer stehen
Passé sind Gästecouch, Bügelbrett, Fernseher, Kinderbett, Sportgeräte und Haushaltsgeräte. Laut Finanzamt dürfen diese Gegenstände nicht im Arbeitszimmer stehen. Der Raum soll so eingerichtet sein, dass er ausschließlich beruflich genutzte Gegenstände enthält.
Darf ich das Arbeitszimmer auch privat nutzen?
Besser nicht.
Den Raum darf man nur in ganz geringem Ausmaß privat nutzen. Das Finanzamt spricht hier von weniger als 10 Prozent! Versuche daher, das Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke zu verwenden.
Es gilt: Die berufliche und private Sphäre müssen klar abgegrenzt sein.
Eine Gästecouch im Arbeitszimmer führt zu einem kompletten Abzugsverbot der Kosten. Selbst ein Bügelbrett reduziert die Chance auf das Absetzen des Büros.
Entferne alle Gegenstände, die auf eine private Nutzung des Raumes hinweisen. Kommt hier nur der kleinste Verdacht beim Finanzamt auf, schwinden die Chancen auf den Kostenabzug.
Erfüllt der Raum die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer?
Nein: Der Raum erfüllt nicht alle oben genannten Punkte? Dann hast du kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Für dich hört hier die Reise durch den Steuerdschungel auf. Jedoch gibt es seit 2020 ein kleines Trostpflaster – die Homeoffice-Pauschale.
Ja: Das Zimmer erfüllt alle bisherigen Voraussetzungen? Dann stellt es steuerlich gesehen ein Arbeitszimmer da. Der Ansatz der Kosten ist grundsätzlich möglich – hängt aber von weiteren Faktoren ab (siehe nächsten Prüfungspunkt „Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt meiner Tätigkeit?“).
Persönliche Prüfung: Mittelpunkt der Tätigkeit
Zweiter Schritt ist die persönliche Prüfung. Der volle Kostenabzug rund um das Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit bildet. Das ist dort, wo du die Handlungen und Leistungen vornimmst, die für deine berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.
Bisher lag die Betrachtung rein auf dem inhaltlichen, also qualitativen Mittelpunkt der Arbeit. Bei den meisten Bürotätigkeiten liegt der Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt der Arbeit im Büro des Arbeitgebers. Fand die Haupttätigkeit nicht nur in den eigenen 4 Wänden statt, muss der qualitative Mittelpunkt der Arbeit ermittelt werden.
Was gilt für Lehrer?
In der Corona-Krise führen Lehrer ihre Haupttätigkeit – den Unterricht – online von zu Hause aus. Daher hat sich oftmals der Tätigkeitsschwerpunkt nach Hause verlagert. Grundsätzlich lässt sich bei der Beurteilung sagen, dass es entscheidend ist, wo die qualitativ gleichwertige Arbeitsleistung zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit erbracht wird.
Was gilt, wenn die Pflicht zum Arbeiten von zu Hause besteht?
Seit Corona rückt der quantitative Aspekt mehr in den Mittelpunkt. Denn bei Büroarbeiten geht man davon aus, dass jeder Arbeitstag von der Arbeit her relativ gleich ist – sich also qualitativ nicht so sehr unterscheidet. Die meisten Betriebe haben jetzt aber eine Homeoffice-Pflicht eingeführt. Somit steht nun der quantitative Teil Ihrer Arbeit im Mittelpunkt. Heißt: Dort, wo du die meiste Zeit arbeitest, hast du höchstwahrscheinlich auch den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
So ermittelt man den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Um den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Arbeit herauszufinden, schaut man sich eine typische Arbeitswoche an:
Mehr als die Hälfte der Woche im Arbeitszimmer
Arbeitest du mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause? Also an mindestens 3 von 5 Tagen? Dann ist der Mittelpunkt der Tätigkeit das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden.
Das kannst du absetzen:
Du kannst die Kosten rund um das Arbeitszimmer – sofern die räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind – in unbegrenzter Höhe absetzen! Welche das sind, liest du weiter unten.
Weniger als die Hälfte der Woche im Arbeitszimmer
Arbeitest du an weniger als 3 von 5 Tagen zu Hause? Also an weniger als der Hälfte der Arbeitszeit? Dann liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Das kannst du absetzen:
Du kannst das Arbeitszimmer nicht komplett absetzen. Jedoch besteht die Chance auf einen teilweisen Kostenansatz von bis zu 1.250 Euro. Dieser wird im nächsten Schritt erklärt.
Steht mir ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, kommt für dich ein Kostenabzug in Frage. Genau das war bisher der Knackpunkt, an dem der Abzug für die meisten scheiterte. Denn den meisten Arbeitnehmern stand das Büro zur beruflichen Nutzung offen. Doch durch Corona hat sich auch das verändert. Denn verbietet der Arbeitgeber aus Infektionsschutzgründen am Arbeitsplatz zu erscheinen, so steht dieser Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung. Folge: Du kannst die Kosten als Arbeitszimmer „light“ absetzen – und zwar bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro! Hier kommt es nun ganz genau darauf an, wie dein Arbeitgeber das kommuniziert hat:
Mein Chef hat nur empfohlen, zu Hause zu arbeiten, das Büro ist jedoch offen.
Folge: Ein Kostenansatz entfällt komplett, da ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Du kannst lediglich die Homeoffice-Pauschale nutzen (also max. 600 Euro pro Jahr).
Mein Chef hat angeordnet, zu Hause zu arbeiten, das Büro ist geschlossen.
Klare Ansagen des Arbeitgebers punkten aus steuerlicher Sicht. Du erhältst entweder den vollen Kostenansatz – oder den beschränken Abzug mittels Arbeitszimmer „light“. Auch hier kommt es wieder darauf an, für welchen Zeitraum das Arbeiten im Büro des Arbeitgebers untersagt bleibt: Ist das Büro die gesamte Zeit komplett geschlossen? Dann bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit – und du kannst die Kosten komplett bei der Steuer angeben.
Ist das Büro nur an 2 von 5 Tagen geschlossen?
Du arbeitest also an 3 Tagen im Büro und an 2 Tagen zu Hause? Dann bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt deiner Tätigkeit, aber dir steht an den 2 Tagen, an denen das Büro geschlossen ist, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Folglich kannst du bis zu 1.250 Euro der Kosten von der Steuer absetzen.
Beim Arbeitszimmer „light“ kannst du maximal 1.250 Euro zurück bekommen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pauschale! Du musst dem Finanzamt die tatsächlichen Kosten nachweisen. Die 1.250 Euro sind dabei ein jährlicher Höchstbetrag.
Wie genau du das alles berechnest? Das zeigt dir WISO Steuer. Einfach ein paar Fragen beantworten und schon ist alles korrekt in die Steuererklärung eingetragen:
Was gilt für Mitarbeiter im Außendienst?
Arbeitest du im Außendienst? Auch hier musst du für das Absetzen des Arbeitszimmers prüfen, wo der Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit liegt. Hier fällt dem qualitativen Part der Tätigkeit mehr Gewicht zu als bei einem Arbeitnehmer, der ausschließlich am Schreibtisch tätig ist. Denn verkaufst du als Handelsvertreter hauptsächlich im Außendienst, ist dies auch auf jeden Fall der Schwerpunkt der Tätigkeit.
Steuerliche Folge für Außendienstler:
Du kannst die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht vollständig absetzen. In der Steuererklärung kannst du somit maximal 1.250 Euro der Kosten pro Jahr angeben, sofern dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kannst du hingegen bei deinem Arbeitgeber ein Büro nutzen, entfällt auch der Kostenansatz des Arbeitszimmers „light“.
Schnellcheck: Wie setze ich die Kosten ab?
Die Corona-Krise hat gezeigt: Arbeitnehmer müssen flexibel sein. Gestern noch wurde im Büro des Arbeitgebers gearbeitet und nur die Pendlerpauschale war absetzbar. Heute schon sitzt arbeitet man von zu Hause – mit den entsprechenden Mehrkosten.
Wie erfolgt dann der Ansatz in der Steuererklärung, wenn die Voraussetzungen für das Arbeitszimmer eben nicht das gesamte Jahr, sondern nur ein paar Wochen oder Monate vorgelegen haben?
Hier muss man jede Arbeitswoche betrachten und sich die folgenden Fragen stellen:
- Wo habe ich gearbeitet?
- Wie viele Tage in der Woche habe ich dort gearbeitet?
- Hat mein Arbeitgeber das angeordnet oder nur empfohlen?
Beispiel Arbeitszimmer absetzen in der Corona Krise
01/21 – 03/21: Stefanie arbeitet an 5 Tagen in der Woche im Büro ihres Arbeitgebers. Stefanie arbeitet nicht im Homeoffice, kann somit hierfür auch keine Kosten absetzen. Für den täglichen Fahrweg macht sie jedoch die Pendlerpauschale geltend.
04/21 – 04/21: Der Arbeitgeber ordnet Vollzeit Homeoffice an. Das Büro ist geschlossen. Stefanie macht es sich mit Laptop im Gästezimmer gemütlich.
Stefanie arbeitet zwar von zu Hause. Jedoch erfüllt das Zimmer nicht die räumlichen Anforderungen an ein Arbeitszimmer, da es als Gästezimmer weder büromäßig eingerichtet ist, noch fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Folge: Ein Ansatz der tatsächlichen Kosten entfällt. Allerdings kann Stefanie die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag geltend machen.
05/21 – 06/21: Stefanie räumt die Gästecouch aus dem Raum und richtet sich stattdessen ein reines Arbeitszimmer ein. Hier arbeitet sie Vollzeit.
Eine gute Entscheidung! Nun erfüllt das Zimmer die räumlichen Anforderungen an ein Arbeitszimmer. Auch die persönliche Voraussetzung ist erfüllt, da Stefanie den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer ausführt. Folge: Sie kann die kompletten Kosten für diesen Zeitraum von der Steuer absetzen.
08/21 – 09/21: Das Büro öffnet wieder. Auf Empfehlung ihres Arbeitgebers arbeitet Stefanie an 2 von 5 Tagen zu Hause. Die restlichen 3 Tage fährt sie ins Büro, welches den Angestellten immer offensteht.
Stefanies Arbeitszimmer erfüllt zwar die räumlichen Voraussetzungen. Jedoch bildet es nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit, da sie nur an 2 Tagen in der Woche dort arbeitet. Zudem steht es ihr frei, das Büro des Arbeitgebers zu nutzen. Folglich kann sie nur die Homeoffice-Pauschale für die 2 Tage geltend machen. Für die restlichen 3 Tage setzt sie die Pendlerpauschale an.
07/21 – 08/21: Die Lage verschärft sich und der Arbeitgeber ordnet nun 2 Homeoffice-Tage pro Woche an. Das Büro ist nur noch an den restlichen 3 Tagen pro Woche auf.
Stefanies Arbeitszimmer erfüllt zwar die räumlichen Voraussetzungen. Jedoch bildet es nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit, da sie weiterhin nur an 2 Tagen in der Woche dort arbeitet. Da das Büro aber geschlossen ist, steht ihr für diese Tage kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Folglich kann sie bis zu 1.250 Euro der tatsächlichen Kosten von der Steuer absetzen. Für die 3 Tage im Büro des Arbeitgebers macht sie die Pendlerpauschale geltend.
09/21 – 10/21: Das Büro öffnet wieder. Auf Empfehlung ihres Arbeitgebers arbeitet Stefanie aber nun an 3 von 5 Tagen zu Hause. Die restlichen 2 Tage fährt sie ins Büro.
Stefanies Arbeitszimmer erfüllt die räumlichen Voraussetzungen. Zudem hat sie hier den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, da sie zeitlich überwiegend von zu Hause arbeitet. Daher kann sie die tatsächlichen Kosten rund um ihr Arbeitszimmer absetzen. Für je 2 Wochentage setzt sie die Pendlerpauschale an.
11/21 – 12/21: Stefanie arbeitet weiterhin an 3 von 5 Tagen zu Hause, diesmal aber auf Anordnung ihres Arbeitgebers.
Stefanies Arbeitszimmer erfüllt die räumlichen Voraussetzungen. Zudem hat sie hier den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, da sie überwiegend von zu Hause arbeitet. Daher kann sie die tatsächlichen Kosten rund um ihr Arbeitszimmer absetzen. Für je 2 Wochentage setzt sie die Pendlerpauschale an.
05/22 Stefanie sitzt an ihrer Steuererklärung und hat keine Lust auf die ganze Rechnerei.
Kein Problem! Laut der Regelung zur Homeoffice-Pauschale hat sie die Wahl: Statt Arbeitszimmer oder Arbeitszimmer „light“ kann sie auch für jeden Tag, an dem sie komplett zu Hause gearbeitet hat, die 5 Euro nehmen. Vorteil: Sie muss keine Kosten ausrechnen. Nachteil: Es bleibt bei maximal 600 Euro/120 Tage. Die Pendlerpauschale kann sie für die restlichen Tage ansetzen.
Welche Kosten rund ums Arbeitszimmer kann ich absetzen?
Zu den typischen absetzbaren Kosten eines Arbeitszimmers gehören die anteiligen Aufwendungen, die für Wohnung bzw. Haus anfallen – zum Beispiel Kosten für Internet und Telefon. Weitere Beispiele findest du in folgender Infografik:
Absetzbar sind
- Renovierungskosten
- Reinigungskosten
- Miete
- Grundsteuer
- Gebäude-Abschreibung
- Schuldzinsen
Diese Kosten können flächenanteilig auf das häusliche Arbeitszimmer aufgeteilt werden:
Wo muss ich was eintragen, wenn ich mein Arbeitszimmer absetzen will?
Du bist dir noch immer nicht ganz sicher, ob und welche Kosten rund um dein Büro du absetzen kannst? Schau einfach in WISO Steuer nach: Mit ein paar Klicks und Eingaben findest du im Nu heraus, ob und welchen Steuervorteil du erhältst – und das kostenlos.
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Arbeitsmittel absetzen
Solltest du die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllen, bleibt ein Trostpflaster: der Abzug von Arbeitsmitteln. Du kannst in deiner Steuererklärung sämtliche Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen.
Zum Beispiel kannst du deinen Computer absetzen sowie das entsprechende Zubehör. Auch mit der Einrichtung des Arbeitszimmers, Büromaterial und Kosten für Telefon und Internet kannst du Steuern sparen.
Beispiele für typische Arbeitsmittel sind:
- Laptop/Computer
- Maus/Tastatur
- Drucker
- Schreibtisch
- Bürostuhl
- Büroschränke
- Schreibtischlampen
- Papierkorb
- Regale
Nicht dazu gehören Luxusgegenstände, die nur der Dekoration des Zimmers dienen.
Mehr dazu liest du hier: Arbeitsmittel absetzen
Größe des Arbeitszimmers
Wie groß darf das Arbeitszimmer sein? Das Finanzamt prüft und entscheidet hier stets nach Einzelfall. Ein 40 Quadratmeter großes Arbeitszimmer in einer 70-Quadratmeter-Wohnung und einer 3-köpfigen Familie? Eher unwahrscheinlich.
Genaue Vorgaben für die Größe des Arbeitszimmers hat das Finanzamt aber nicht.
Die übrige Wohnung muss jedoch genügend Platz für die private Wohnfläche haben. Anhaltspunkte sind hier beispielsweise:
- Anzahl der Zimmer
- Verhältnis von Arbeitszimmerfläche zur Gesamtwohnfläche
- Anzahl der Familienmitglieder
Arbeitszimmer für Nebenjob
Auch für den Nebenjob kannst du ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie sonst auch. Knackpunkt ist hier jedoch der Kostenabzug. Denn: Sobald das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten bildet, kannst du maximal 1.250 Euro absetzen. Für diese Beurteilung sind all deine beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten zusammenzufassen.
Arbeitest du hauptberuflich in Vollzeit im Büro deines Arbeitgebers? Dann bildet das häusliche Arbeitszimmer mit dem Nebenjob nicht den Mittelpunkt – und es kommt nur der begrenzte Kostenabzug in Frage.
Zuschuss des Arbeitgebers
Auch wenn du einen Zuschuss deines Arbeitgebers zum Homeoffice erhältst, kannst du die Kosten für dein Arbeitszimmer absetzen. Beachte jedoch, dass der Zuschuss deines Arbeitgebers steuerlich wie Arbeitslohn behandelt – und somit versteuert – wird.
Stellt dein Arbeitgeber jedoch ein Arbeitsmittel wie beispielsweise ein Notebook, ist das steuerfrei. Du kannst es nicht in der Steuererklärung angeben. Das gilt übrigens auch für die private Nutzung eines betrieblichen Notebooks oder Handys.
Praktisch: WISO Steuer übernimmt die Angaben deines Arbeitgebers ganz automatisch aus deiner Lohnsteuerbescheinigung und setzt diese an die richtige Stelle in deine Steuererklärung. Mit der Steuer-Abruf Funktion ersparst du dir das lästige Abtippen. Probiere es gleich heute aus:
Externes Arbeitszimmer anmieten
Du hast ein externes Arbeitszimmer angemietet? Auch dann kannst du die Kosten absetzen – und zwar vollständig. Die Abzugsbeschränkung von 1.250 Euro gilt hier nicht.
Unser Tipp: Miete dir ein außerhäusliches Arbeitszimmer bei Freunden oder Verwandten. Du setzt die vollen Kosten ohne Begrenzung ab – und auch für den Vermieter zahlt es sich aus. Zwar muss er die Mieteinnahmen versteuern, die Kosten darf er aber komplett gegenrechnen (Strom, Heizung sowie anteilige Miete oder Abschreibung). Das gilt selbst dann, wenn eine “Miete unter Freunden” vereinbart wird. Vorausgesetzt, diese beträgt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete. Mehr zu diesem Thema liest du im Beitrag Vermietung an Angehörige.
Häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer?
Der große Unterschied liegt hier beim Kostenabzug: Ausgaben beim häuslichen Arbeitszimmer sind in den meisten Fällen auf 1.250 Euro im Jahr begrenzt. Beim Arbeiten in einem außerhäuslichen Zimmer jedoch kannst du die Ausgaben stets in voller Höhe ansetzen. Die Frage, ob man im Arbeitszimmer oder im Büro die meiste Zeit arbeitet, ist egal.
Häusliches Arbeitszimmer
Ist das Zimmer nach der Lage, Funktion und Ausstattung in den häuslichen Bereich eingebunden, spricht man von einem häuslichen Arbeitszimmer. Das ist dann der Fall, wenn der Raum zur privaten Wohnung oder dem Einfamilienhaus gehört.
Als „häuslich“ gilt auch eine unmittelbar an die eigene Wohnung angrenzende oder unmittelbar gegenüberliegende Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Auch ein Zimmer in einem ausgebauten Raum über der Garage wurde bereits als „häuslich“ angesehen.
Außerhäusliches Arbeitszimmer
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn es sich außerhalb deiner Wohnung befindet. Das ist etwa der Fall bei Anmietung getrennter Räume von der Wohnung – nicht aber bei umfunktionierten Kellerräumen im gleichen Haus.
Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer
Wird das Arbeitszimmer von beiden Partnern genutzt, darf grundsätzlich jeder die Kosten, die er getragen hat, ansetzen – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Wichtig: Die obigen Voraussetzungen an das Arbeitszimmer sind jedoch für jeden Partner gesondert zu prüfen!
Sollte es seitens des Finanzamts Nachfragen geben, beziehe dich auf
- als Haus-/Wohnungseigentümer auf das BFH-Urteil vom 15.12.2016
(BFH-Urteil VI R 53/12), - als Mieter auf das BFH-Urteil vom 15.12.2016 (BFH-Urteil VI R 86/13)
Vom Arbeitgeber angemietetes Arbeitszimmer
Dein Arbeitgeber hat ein Arbeitszimmer in deinem Haus angemietet? Die Kosten für das Zimmer kannst du voll als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die Mieteinnahmen hingegen musst du als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuern.
Die Finanzverwaltung erkennt solche direkten Mietverhältnisse allerdings nur an, wenn dafür tatsächlich ein betriebliches Interesse vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
- für dich im Unternehmen kein geeignetes Büro vorhanden ist. Zudem muss dein Chef versucht haben, ein Büro von fremden Dritten anzumieten;
- dein Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer bei fremden Dritten Räume angemietet hat, weil deren Wohnungen keinen Platz zum Arbeiten von zu Hause bieten;
- eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung abgeschlossen wurde.
Für den Abzug musst du das vorrangige betriebliche Interesse deines Arbeitgebers nachweisen.
Arbeitszimmer in die Steuererklärung eintragen: So geht’s
Mit WISO Steuer ist das Eintragen in die Steuererklärung ein Kinderspiel. Beantworte einfach ein paar Fragen und schon rechnet das Programm alles automatisch für dich aus.
Arbeitnehmer > Ausgaben (Werbungskosten) > Arbeitszimmer
Keine Belege mehr nötig
Seitdem die sogenannte Belegvorhaltepflicht gilt, musst du keine Belege und Rechnungen zusammen mit deiner Steuererklärung einreichen. Erst bei Rückfragen musst du diese dem Finanzamt vorlegen. Am einfachsten geht das mit WISO Steuer und der Steuer-Scan App. Einfach ein Foto der Rechnung machen und schon sind alle deine Rechnungen in WISO Steuer verfügbar. Fragt das Finanzamt dich nun nach den Rechnungen, schickst du sie mit einem Klick in WISO Steuer digital und sicher zum Amt.
Für eventuelle Rückfragen solltest du folgende Unterlagen griffbereit halten:
- Grundriss deiner Wohnung bzw. deines Hauses
- Fotos des Arbeitszimmers