Mit dem Finanzamt wird es einfach nicht langweilig. Da wird die jahrzehntelange Rechtsprechung einfach über Bord geworfen und Ausgaben – völlig zu Unrecht – gestrichen. Diese Erfahrung musste nun ein Rektor machen.
Schnelleinstieg
Plötzlich ist der Abzug weg
Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wurde die steuerliche Anerkennung seines häuslichen Arbeitszimmers verweigert. Begründung: Ihm stehe in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung, und dieses sei auch für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung objektiv geeignet.
Anscheinend war der zuständige Finanzbeamte auf Lehrer nicht allzu gut zu sprechen. Denn die Rechtsfrage ist bereits seit über zehn Jahren geklärt.
Mehr in unserem Artikel: Arbeitszimmer absetzen
Drei verschiedene Tätigkeiten
Bereits im Jahre 2003 hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Schulleiter und stellvertretende Schulleiter mit einem Unterrichtsdeputat drei abgrenzbare Teiltätigkeiten ausüben:
- Unterrichtserteilung
- Unterrichtsvorbereitung
- Verwaltungsarbeiten
Das Dienstzimmer in der Schule sei zwar ein büromäßig eingerichteter, „anderer Arbeitsplatz“. Doch die Schulleiter können das Dienstzimmer nur für Verwaltungsarbeiten im Rahmen ihrer Schulleitertätigkeit nutzen, nicht aber für ihre Unterrichtsvorbereitung.
Zu wenig Platz
Denn im Allgemeinen können schon aus Platzgründen im Dienstzimmer nicht die Gegenstände untergebracht werden, die der Schulleiter für die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts benötigt, z. B. Fachliteratur, privater Computer, Drucker, Ordner mit Lehr- und Anschauungsmaterial.
Weil also für die Unterrichtsvorbereitung der „andere Arbeitsplatz“ nicht zur Verfügung steht, dürfen auch Schulleiter ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen (Urteile des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen VI R 16/01 und VI R 162/00).
In der Schule nur Verwaltung
Nun hat das Finanzgericht Sachsen die BFH-Rechtsprechung bestätigt und das häusliche Arbeitszimmer beim Schulleiter anerkannt. Einem Schulleiter und Lehrer stehe das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung.
Schulverwaltung und Unterricht seien unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit (Urteil des Finanzgerichts Sachsen, Aktenzeichen 8 K 636/14).