Beitragsrückerstattung von Krankenkasse

Versicherte mit privater Krankenversicherung können eine Beitragsrückerstattung erhalten, wenn sie keine Leistungen in Anspruch nehmen. Was bei der Steuererklärung zu beachten ist, zeigen wir hier.

Warum auf die Erstattung verzichten?

Um die Beitragserstattung zu retten, reichen die Versicherten oftmals kleinere Rechnungen für Arzt und Arzneimittel nicht ein, sondern begleichen diese aus eigener Tasche. Dann wäre es ja praktisch, wenn man diese Kosten bei der Steuererklärung absetzen könnte, oder?

Nicht mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Krankheitskosten, die wegen der Beitragsrückerstattung nicht bei der Krankenversicherung eingereicht werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Krankheitskosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Hieran fehlt es, wenn der Versicherte freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet (11 K 11327/16).

Zudem wird die Beitragserstattung saldiert mit gezahlten Versicherungsbeiträgen und verringert so die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug. Folglich ergibt sich eine geringere Steuerersparnis.

Doppelter Nachteil bei der Steuer

Verzichtest du also zugunsten einer Beitragserstattung auf eine Kostenerstattung, bist du steuerlich doppelt benachteiligt: Zum einen darfst du die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Zum anderen wird die Beitragserstattung im Rahmen der Sonderausgaben mit deinen Krankenversicherungsbeiträgen saldiert, sodass du auch hier weniger absetzen kannst. Ein Trost mag sein, dass sich kleinere Gesundheitskosten ohnehin nicht steuermindernd auswirken, wenn die zumutbare Belastung nicht überschritten wird.

Vor- und Nachteile abwägen

Die Regelung kann dazu führen, dass die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst vorteilhaft erscheint, unter Einbeziehung der steuerlichen Konsequenzen wirtschaftlich nachteilig ist.

Beispiel: Stefan hat Krankheitskosten von 400 Euro selbst getragen, um eine Beitragsrückerstattung von 500 Euro zu erhalten. Die Krankheitskosten von 400 Euro sind nicht als Sonderausgaben absetzbar, während die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung der abzugsfähigen Versicherungsbeiträge führt. Der Ersparnis bei der Krankenversicherung von 100 Euro steht damit möglicherweise eine höhere steuerliche Mehrbelastung gegenüber.

Auch sind die Beitragsrückerstattungen nicht um selbst übernommene Aufwendungen zu kürzen. Sonderausgaben liegen insoweit nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen ist.