Bildschirm-Arbeitsbrille hilft bei der Arbeit am Computer. Doch gibt es dafĂŒr einen Steuervorteil? Ob die Bildschirm-Arbeitsbrille absetzbar ist, zeigen wir in diesem Beitrag.
Mit zunehmendem Alter ist eine ânormaleâ Brille zusehends ungeeignet fĂŒr die Arbeit am Computer. Auch wenn diese mit Fernteil und Nachteil ausgestattet ist, wird der mittlere Abstand zum Bildschirm doch nicht zufriedenstellend erfasst.
Die Lösung bietet eine spezielle Arbeitsbrille mit zwei unterschiedlichen Dioptrien: Der obere Teil erfasst die Distanz zum Bildschirm und der untere Teil die Distanz zur Tastatur. Da diese Brille keinen Fernteil enthĂ€lt, ist sie als gewöhnliche Alltagsbrille nicht geeignet. Dann mĂŒsste man die Kosten ja eigentlich als Werbungskosten absetzen können, oder?
Schnelleinstieg
Die Arbeitsbrille ist ein medizinisches Hilfsmittel
Leider nein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Computer-Arbeitsbrille kein Arbeitsmittel, sondern ein medizinisches Hilfsmittel ist. Da die Brille der Korrektur der SehschwĂ€che und damit der Behebung eines körperlichen Mangels dient, sind die Kosten der privaten LebensfĂŒhrung zuzurechnen â und deshalb in der SteuererklĂ€rung nicht absetzbar.
Brille nur am Arbeitsplatz
Die Ausgaben sind selbst dann nicht abziehbar, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Selbst dann, wenn die Brille ausschlieĂlich am Arbeitsplatz getragen wird. Auch spielt es keine Rolle, dass die Brille gemÀà augenĂ€rztlicher Bescheinigung âals gewöhnliche Korrekturbrille nicht geeignet istâ (Urteil des Bundesfinanzhofs, VI R 50/03).
Berufliche Ursache der SehschwÀche
Doch wann kann eine Brille ĂŒberhaupt als Werbungskosten abgesetzt werden? Dies ist möglich, wenn die SehschwĂ€che auf eine typische Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurĂŒckgeht. Im Ăbrigen sind die Kosten fĂŒr die Brille stets als auĂergewöhnliche Belastung abziehbar â allerdings unter Anrechnung der zumutbaren Belastung.
Arbeitgeber muss die Arbeitsbrille zahlen!
Aber fĂŒr Mitarbeiter, die regelmĂ€Ăig am PC arbeiten und eine spezielle Bildschirmbrille benötigen, muss der Arbeitgeber aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen die Kosten dafĂŒr ĂŒbernehmen. Dies ergibt sich aus § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung und § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Beim Arbeitgeber sind die Kosten als Betriebsausgaben absetzbar, und beim Mitarbeiter entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Wichtig: Attest des Augenarztes fĂŒr eine Bildschirmbrille
Doch bei der KostenĂŒbernahme durch den Arbeitgeber hat der Fiskus eine HĂŒrde eingebaut: Der Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber und die Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer sollen nur dann gewĂ€hrt werden, wenn die Notwendigkeit der Sehhilfe durch einen Augenarzt bescheinigt wird und diese Ă€rztliche Verordnung vor Anschaffung der Brille ausgestellt wird.
BegrĂŒndung: Nur ein Augenarzt sei eine âfachkundige Personâ nach der Bildschirmarbeitsverordnung, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass fĂŒr den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Ăbernahme der Kosten fĂŒr eine spezielle Sehhilfe besteht, wenn lediglich ein Optiker die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt.
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