Verkauf über eBay und Co.

Wann muss ich Online-Flohmarkt-Verkäufe bei der Steuer angeben?

Du verkaufst ab und an mal was auf Online-Plattformen? Dann musst du dir in den meisten Fällen keine Gedanken um die Steuer machen. Wer aber regelmäßig verkauft, muss bestimmte Verkaufs- und Umsatzgrenzen einhalten – sonst meldet sich das Finanzamt. Wir zeigen, worauf es beim eBay-Verkauf ankommt.

Kurz & knapp

  • Seit 2023 müssen Online-Plattformen Heavy User nun dem Finanzamt melden
  • Meldegrenze liegt bei Verkauf von 30 Artikel und über 2.000 Euro Einnahmen im Jahr
  • Verkauf von Alltagsgegenständen ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig
  • Mit WISO Steuer kannst du verschiedene Steuererklärungen erstellen

Portale müssen Nutzer melden

eBay, Vinted, Airbnb und Co. – die meisten Deutschen haben heutzutage auf mindestens einer Online-Verkaufsplattform ein Konto. Schnell ist damit Platz im Schrank geschaffen und ein paar Euro hinzuverdient. Doch auch das Finanzamt interessiert sich für die Einnahmen. Bisher musste der Staat den Verkäufern blind vertrauen, ob diese den Zuverdienst – wenn steuerlich relevant – auch in der Steuererklärung angeben.

Neue EU-Richtlinie ab 2023

Ab dem 01.01.2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Damit sind jetzt Betreiber der Plattformen dazu verpflichtet, den Finanzbehörden die Verkaufsdaten ihrer Nutzer zu melden. Das betrifft sowohl gewerbliche Nutzer als auch Privatverkäufer.

Welche Verkäufer werden gemeldet?

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten private Verkäufer als Heavy User und rücken damit in den Fokus des Finanzamtes. Mit der Folge, dass die Plattform sie in Zukunft automatisch meldet. Das Finanzamt hakt bei dir nach, wenn du im Jahr

  • mehr als 30 Artikel verkaufst
  • über 2.000 Euro Einnahmen hast

Das bedeutet: Das Finanzamt nimmt deine Steuererklärung dann genauer unter die Lupe.

Welche Infos meldet eBay ans Finanzamt?

Die erste Meldung müssen die Plattformbetreiber am 31.01.2024 einreichen. Zu melden sind relevante Transaktionen, die ab dem 01.01.2023 stattfinden. Dem Bundeszentralamt für Steuern müssen dann folgende Informationen von jedem Anbieter geliefert werden:

  • Vor- und Nachname
  • Wohnsitz
  • Steuer-ID
  • Geburtsdatum
  • Kennung des Finanzkontos
  • Höhe der gezahlten bzw. gutgeschriebenen Vergütung
  • Anzahl der Tätigkeiten, für die eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde
  • Gebühren, Provisionen oder Steuern, die von der Plattform einbehalten oder berechnet wurden

Welche Plattformen sind von der neuen Steuer-Regelung betroffen?

Die neue Regelung betrifft alle Portale, auf denen Privatleute oder Selbstständige Waren und Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • eBay
  • Uber
  • GetYourGuide
  • Momox
  • Etsy
  • Vinted
  • Airbnb
  • Mobile.de

Nicht betroffen: Für Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, gilt die Meldepflicht nicht.

Werden jetzt alle Online-Verkäufe versteuert?

Nein. Selbst wer oberhalb der genannten Meldegrenzen von 30 Verkäufen und 2.000 Euro Einnahmen liegt, wird nicht gleich zur Kasse gebeten – auch wenn das Finanzamt eine Meldung über diese Verkäufe erhält.
Werden nämlich Alltagsgegenstände – also privat genutzte Gegenstände, die nicht mehr benötigt werden – verkauft, fallen diese nicht unter das Gesetz. Sie zählen zur privaten Vermögenssphäre und sind damit steuerfrei. Hast du also beispielsweise ausgediente Kindersachen verkauft, brauchst du dir keine Gedanken um die Steuer zu machen.

Gewerbliche Tätigkeit

Anders sieht die Sache aus, wenn du regelmäßig gebrauchte oder selbst gebastelte Sachen zum Verkauf anbietest. Vor allem, wenn du auch noch Waren extra ankaufst, rückst du in die Nähe eines Gewerbetreibenden. Dann kann das Finanzamt deinen Handel als gewerblich einstufen – und Steuern verlangen. Als Prüfungsgrundlage nutzen die Beamten die von den Online-Plattformen gemeldeten Daten für eine weitere Prüfung.

Gewerblich auf eBay: Welche Steuern fallen an?

Wenn du den Online-Flohmarkt als Gewerbetreibender nutzt, musst du 3 unterschiedliche Steuern zahlen:

Einkommensteuer

Auf jeden Euro, denn du an Gewinn aus deinen Verkäufen erzielst, fällt Einkommensteuer an. Aber nur, wenn dein gesamtes Einkommen über dem Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) liegt. Bist du Arbeitnehmer und verdienst nebenbei gewerbsmäßig etwas dazu? Dann bleibt der Gewinn bis zu 410 Euro im Jahr aus allen deinen Nebentätigkeiten steuerfrei. Höhere Nebeneinkünfte musst du in der Steuererklärung angeben.

Umsatzsteuer

Übersteigen deine reinen Umsätze im letzten Jahr 22.000 Euro? Und im aktuellen Jahr wirst du voraussichtlich mehr als 50.000 Euro Umsatz machen? Dann wird Umsatzsteuer fällig.

Bei geringeren Umsätzen gilt: Du kannst die Kleinunternehmer-Regelung nutzen und auf die Umsatzsteuer samt jährlicher Umsatzsteuererklärung verzichten. In diesem Fall kannst du dann aber auch nicht die Vorsteuer abziehen.

Gewerbesteuer

Liegt dein Gewinn über 24.500 Euro im Jahr, kommt noch Gewerbesteuer hinzu, die deine örtliche Kommune verlangt.

Mit WISO Steuer lassen sich mit einer Lizenz gleich mehrere Erklärungen abgeben. Neben der Einkommensteuererklärung kannst du so auch die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung gleich mit einreichen – und das komplett digital. Außerdem unterstützt die Software dich mit praktischen Tipps und nützlichen Features:

 

  • Steuer-Abruf: Einfach einrichten und die Steuererklärung automatisch ausfüllen lassen.
  • ProfiCheck*: Unsicher? Einfach den unabhängigen Experten der Buhl Steuerberatungsgesellschaft dazubuchen.
  • Steuer-Versand: Einfach die Steuererklärung vom Sofa aus digital versenden.

eBay: Kann das Finanzamt Strafen aufsetzen?

Bei Steuerhinterziehung versteht das Finanzamt keinen Spaß. Wer seine steuerpflichtigen Einkünfte nicht gemeldet hat, muss mit Nachforderungen sowie Strafen rechnen.

Vertuschen oder den eBay-Account löschen hilft auch nicht weiter: Denn die Finanzbeamten schauen sehr genau hin. Bei der Überprüfung setzen sie neben den Meldungen der Online-Plattformen auch auf Software, anschließend übernimmt die Steuerfahndung.

Experten Tipp

Was du als Verkäufer beachten solltest

Verkaufst du regelmäßig private Gegenstände über eine Online-Plattform? Dann solltest du unbedingt darüber Aufzeichnungen führen: Notiere deine Erlöse und Kosten sehr genau – hebe auch entsprechende Belege auf. Solltest du keine Aufzeichnungen haben, wird das Finanzamt im Nachhinein schätzen – das geht fast immer zum Nachteil des Verkäufers aus. Hier ist Steuer-Scan ganz praktisch: Damit fotografierst du Belege einfach ab und die App lädt sie direkt in die Steuererklärung. 

FAQ: eBay-Verkauf & Steuererklärung

Verkaufst du nur ab und an etwas über eBay, Vinted, Etsy etc., musst du nicht gleich Steuern zahlen. Gebrauchte Artikel des täglichen Lebens, wie beispielsweise der ausgediente Schreibtisch oder ein Paar Schuhe, darfst du so viel veräußern, wie du willst. Überschreitest du damit die Grenzen von 30 Artikeln im Jahr bzw. 2.000 Euro Einnahmen, bekommt das Finanzamt eine Meldung. Steuern fallen aber erst an, wenn du wie ein Händler auftrittst – also regelmäßig ankaufst und verkaufst.
Nein. Verkaufst du als Privatperson nur gelegentlich einzelne Gegenstände, musst du in der Regel keine Steuer zahlen. Aber: Bist du sehr aktiv auf den Verkaufsplattformen, kann das Finanzamt deinen Handel als gewerblich einstufen. In diesem Fall musst du deine Verkäufe versteuern. 
Ja. Aber nur, wenn du den gekauften Gegenstand überwiegend beruflich nutzt. Ob gebraucht oder neu – spielt für das Finanzamt keine Rolle. Hast du dagegen etwas für deinen privaten Gebrauch gekauft, kannst du die Kosten nicht in der Steuererklärung absetzen. 
Wenn du gewerblicher Verkäufer bist, musst du Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zahlen.

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*Der ProfiCheck und der buhl:Berater sowie SteuerGPT sind Angebote der Buhl Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schillerstr.7, 57250 Netphen (BST), für das ausschließlich deren AGB gelten gelten. Die BST ist ein von der Buhl Data Service GmbH, Am Siebertsweiher 3/5, 57290 Neunkirchen (BDS) unabhängiges Unternehmen. Die BDS ist zur Hilfeleistung in Steuersachen weder befugt noch verpflichtet sie sich zu dieser. Auch entscheidet die BDS nicht über die Einschaltung und Auswahl der BST oder deren Maßnahmen der Steuerrechtshilfe. Die BDS stellt lediglich die Infrastruktur zur Verfügung, über die die BST ihre Leistungen eigenverantwortlich anbietet bzw. bewirbt.