Photovoltaik-anlagen Steuern sparen

Photovoltaik-Anlage & Steuern

Das sind die neuen Steuerregeln

Gut für die Umwelt und den Geldbeutel: Viele Dinge sprechen dafür, den Strom mit einer Photovoltaik-Anlage selbst zu erzeugen. Auch die Bundesregierung macht es bei der Steuer für die Besitzer von Solaranlagen einfacher. Wir zeigen, welche Regelungen wichtig sind.

Kurz & knapp

  • Seit dem 01.01.2022 musst du keine Einkommen- und Gewerbesteuer mehr auf Gewinne aus verkauftem Strom zahlen
  • Seit dem 01.01.2023 musst du beim Kauf und der Installation keine Umsatzsteuer mehr zahlen
  • Bei Anlagen, die du vor 2023 gekauft hast, gilt die Umsatzsteuer von 0 Prozent für Erweiterungen und den Ersatz defekter Module

Photovoltaik Anlage Steuern Änderungen Infografik

Photovoltaik-Anlagen und Steuern: Alle Änderungen im Überblick

In Zeiten von explodierenden Energiepreisen und drohendem Gasmangel möchte jeder am liebsten sofort energetisch unabhängig sein. Um Hausbesitzer dabei zu unterstützen, hat die Bundesregierung zum Jahreswechsel einiges rund um die Steuer bei Photovoltaik-Anlagen umgekrempelt. Ab 2023 soll ein geringerer bürokratischer Aufwand die Anschaffung und Nutzung von Solaranlagen leichter und attraktiver machen.

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Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die Steuererleichterungen gelten unbefristet ab dem 01.01.2022 (Einkommensteuer) beziehungsweise 01.01.2023 (Umsatzsteuer).

Das ist neu: Einkommensteuer

Eigentlich gehören Gewinne bei der Stromeinspeisung zu deinen steuerpflichtigen Einnahmen. Betreibst du eine Photovoltaik-Anlage, bist du auch automatisch Gewerbetreibender. Bis 2022 ist beim Gewinn mit Solarstrom Einkommensteuer und unter Umständen auch Gewerbesteuer angefallen.

Änderung 2023: PV-Anlage wirkt sich nicht mehr auf die Einkommensteuer aus

In 2023 hat sich vieles verändert. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, wann du die Anlage in Betrieb genommen hast. Rückwirkend ab dem 01.01.2022 musst du keine Einkommensteuer auf Solarstrom-Gewinne zahlen. Egal, ob du einen Teil des Stroms selbst verbrauchst oder komplett verkaufst.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit die Einkommensteuer entfällt, muss deine Photovoltaik-Anlage eine dieser Voraussetzungen erfüllen:

1. Leistung der Anlage liegt bei bis zu 30 kWp (eine Wohn- oder Gewerbeeinheit)

Die Anlage hat eine Leistung von maximal 30 kWp und ist auf beziehungsweise an einem dieser Gebäude befestigt:

  • Einfamilienhaus
  • Nebengebäude eines Einfamilienhauses (zum Beispiel Garage)
  • Gebäude ohne Wohnzweck (zum Beispiel Gewerbeimmobilie)
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Balkonkraftwerk

Auch bei einem Balkonkraftwerk musst du keine Einkommensteuer zahlen. Das liegt daran, dass die Leistung unter der 30 kWp-Grenze liegt.
2. Leistung der Anlage liegt bei bis zu 15 kWp (mehrere Wohn- oder Gewerbeeinheiten)

Die Photovoltaik-Anlage hat eine Leistung von maximal 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Sie wurde auf oder an einem dieser Gebäude installiert:

  • Mehrfamilienhaus
  • Sonstige Gebäude mit Gewerbeflächen
Achtung: Gesamtleistung von 100 kWp nicht überschreiten

Auch, wenn du mehrere Solaranlagen hast, kann die Steuerbefreiung für die Einkommensteuer trotzdem gelten. Wichtig ist, dass die Gesamtleistung aller Anlagen nicht über 100 kWp liegt. Diese Grenze gilt allerdings pro Steuerpflichtigen beziehungsweise Mitunternehmerschaft.

Steuerfreiheit ist kein Wahlrecht

Sobald du die Voraussetzungen erfüllst, gilt für dich die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer. Einen Antrag auf Liebhaberei musst du also nicht mehr stellen.

Grundsätzlich hast du mit dieser Änderung deutlich weniger Aufwand bei der Steuererklärung. Das liegt daran, dass du beim verkauften Strom die Gewinne nicht mehr ermitteln und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr erstellen musst.

Keine Abschreibung der Photovoltaik-Anlage mehr möglich

Einen finanziellen Vorteil gibt es durch die Steuerbefreiung aber nicht unbedingt für dich. Denn du kannst auch keine Ausgaben mehr bei der Steuer absetzen. Das betrifft auch den Kaufpreis der Photovoltaik-Anlage beziehungsweise die Abschreibung.

Zuvor konntest du den Kaufpreis für Photovoltaik-Anlagen über 20 Jahre abschreiben. Das gilt jetzt nur noch für bereits bestehende Anlagen (egal wie alt sie sind), wenn sie mehr als 30 kWp beziehungsweise 15 kWp pro Einheit leistet. Eine Ausnahme gibt es nicht.

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Kein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehr

Ab sofort ist es unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr notwendig, den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an das Finanzamt zu übermitteln.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (alle):

  • Beginn der gewerblichen Tätigkeit ab dem 01.01.2023
  • PV-Anlage nach §3 Abs, (72) EStG einkommensteuerfrei
  • PV-Anlage nach §12 Abs. (3) UStG zum Nullsteuersatz erworben
  • Gewerbeausübung nach Kleinunternehmer-Regelung gem. §19 Abs. (2) UStG
  • außer ggfs. steuerfreier Vermietung und Verpachtung keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten

Weitere Informationen im BMF-Schreiben vom 12.06.2023

Mit der PV-Anlage trotzdem Steuern sparen?

Auch wenn du deine Photovoltaik-Anlage nicht mehr abschreiben kannst, kannst du trotzdem mit Handwerkerleistungen punkten. Lese hier mehr dazu:

Das ist neu: Keine Umsatzsteuer mehr auf PV-Anlagen

Ab 2023 entfällt auch die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Die Umsatzsteuer fällt weg für den Kauf, die Lieferung und die Installation von

  • Solarmodulen
  • allen Komponenten, die für den Betrieb benötigt werden (zum Beispiel Wechselrichter)
  • Batteriespeichern

Du hast die Anlage im Jahr 2022 gekauft? Die Steuerbefreiung gilt dann grundsätzlich auch für dich, wenn die Anlage frühstens am 01.01.2023 geliefert und installiert wurde. Aber Achtung: Im Zweifel kommt es darauf an, was im Vertrag zwischen dir und dem Lieferanten vereinbart wurde.

Achtung Icon

Wichtig

Die Abschaffung der Umsatzsteuer soll in erster Linie den Endverbraucher finanziell unterstützen. Die Lieferanten sind aber gesetzlich nicht dazu verpflichtet, die Steuersenkung an ihre Kunden weiterzugeben.

Stichtag 31.12.2022

Bis zum 31.12.2022 konnten Anlagenbesitzer auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten und sich so die Umsatzsteuer für ihre Anlagen zurückholen. Dafür musstest du aber auch die Umsatzsteuer für den verkauften und selbst verbrauchten Strom an das Finanzamt abführen.

Für Anlagen, die nach dem 31.12.2022 installiert werden, geht das nicht mehr. Da nun keine Umsatzsteuer mehr gezahlt wird, kannst du auch keine Steuer vom Finanzamt zurückholen.

Für wen gibt es eine Steuerbefreiung?

Einkommensteuer bei Photovoltaik-Anlagen

Der Wegfall der Einkommensteuer seit dem 01.01.2022 gilt für Privatpersonen, Handwerker oder Vermieter, wenn:

  • die Photovoltaik-Anlage eine Leistung von bis zu 30 kWp hat
  • es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt und die Leistung pro Wohneinheit maximal 15kWp beträgt beziehungsweise 100kWp insgesamt
Beispiel Familie

Beispiel: Steuern beim Kauf einer Photovoltaik-Anlage

Stefan und seine Ehefrau haben auf ihrem Wohnhaus vor drei Jahren eine PV-Anlage mit einer Leistung von 9 kWp installieren lassen. Weil sie die Photovoltaik-Anlage gemeinsam gekauft haben, gelten sie als sogenannte Mitunternehmer. Da die Leistung der Anlage aber unter 30 kWp liegt, gilt für sie ab dem 01.01.2022 die Steuerfreiheit.

Zusätzlich hat Stefan auf dem Firmengebäude seines Handwerksbetriebs eine PV-Anlage installieren lassen. Die Leistung beträgt starke 25 kWp. Stefan zählt hier als Einzelunternehmer. Diese PV-Anlage wird also nicht zusammengerechnet mit der auf dem Einfamilienhaus. So oder so ist der mit der Leistung unter der Grenze von 30 kWp. Auch hier die zukünftig ab 01.01.2022 die Steuerbefreiung.

Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, wann die Photovoltaik-Anlage installiert wurde. Hast du also deine Anlage schon vor längerem in Betrieb genommen, musst du seit 2022 trotzdem keine Einkommensteuer mehr zahlen.

Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Anlagen

Du musst keine Umsatzsteuer für deine Photovoltaik-Anlage zahlen, wenn du eine dieser Voraussetzungen erfüllst:

  • die Anlage ist nicht größer als 30 kWp
  • die Anlage ist auf oder in der Nähe von einem Wohngebäude installiert
  • die Anlage ist auf oder in der Nähe von einem Gebäude angebracht, das für das Gemeinwohl genutzt wird

Stichtag 31.12.2022

Das Wichtigste, um von der Steuerbefreiung zu profitieren: Deine Anlage darf erst nach dem 31.12.2022 installiert worden sein. Dabei ist es grundsätzlich egal, wann du sie bestellt hast. Im Zweifel kommt es auf die Vereinbarung zwischen dir und dem Anbieter der Photovoltaik-Anlage an.

Was ist mit gemieteten Solar-Anlagen?

Neben dem Kauf gibt es auch die Möglichkeit, eine Photovoltaik-Anlage zu mieten oder zu leasen. Für gemietete und geleaste Solaranlagen gilt die Umsatzsteuerbefreiung aber nicht. Du musst also auch weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 Prozent zahlen.

Eine Ausnahme gibt es: Das Kauf-Leasing. In diesem Fall zahlst du zwar monatliche Leasinggebühren, aber zum Ende der Laufzeit ist schon ein Kaufpreis vereinbart. Selbst wenn es ein symbolischer Euro ist.

Was gilt für ältere Photovoltaik-Anlagen bei der Steuer?

Bei der Einkommensteuer gilt die Regel: Liegt die Leistung deiner Anlage bei maximal 30 kWp, bist du von der Steuer befreit. Dabei spielt es keine Rolle, wann du die Solaranlage in Betrieb genommen hast.

Anders sieht es bei der Umsatzsteuer aus. Hast du die Photovoltaik-Anlage vor 2023 gekauft, musst du 19 Prozent Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation deiner Anlage zahlen. Auf der anderen Seite erhebst du Umsatzsteuer, wenn du Strom weiterverkaufst.

Zusätzliche Steuererklärungen für die Umsatzsteuer

Grundsätzlich fällst du mit einer normalen PV-Anlage unter die Kleinunternehmer-Regelung. Das bedeutet: Du hast mit der Umsatzsteuer keine weiteren steuerlichen Pflichten.

Ein Steuer-Tipp war bislang immer auf diese Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. In diesem Fall musst du aber in regelmäßigen Voranmeldungen angeben, wie viel Umsatzsteuer du durch die Stromeinspeisung eingenommen hast. Das passiert zu Beginn entweder monatlich oder quartalsweise. Außerdem kommt ein Mal im Jahr die Umsatzsteuererklärung dazu.

Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer

Das alles kannst du dir sparen, wenn du dich für die Kleinunternehmer-Regelung entscheidest. Dann musst du keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und dir bleiben auch Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung erspart. Allerdings bleibst du auch auf der Steuer sitzen, die du für Kauf und Co. gezahlt hast. Du solltest also durchzurechnen, ob der Mehraufwand sich vielleicht doch lohnt.

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Das kannst du zum Beispiel ganz leicht in WISO Steuer machen. Probiere im Planspielmodus einfach aus, wie sich die Umstellungen auf deine Rückerstattung auswirken würde.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Kleinunternehmer-Regelung?

Die Kleinunternehmer-Regelung kannst du in Anspruch nehmen, wenn du diese beiden Voraussetzungen erfüllst:

  • im letzten Jahr nicht höher waren als 22.000 Euro und
  • in diesem Jahr höchstens 50.000 Euro betragen.
Experten Tipp

Umsatzsteuer für ältere Anlagen

Wurde deine PV-Anlage vor dem 01.01.2023 installiert, musst du noch 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen. Die kannst du dir aber wieder zurückholen. Dafür verzichtest du auf die Kleinunternehmer-Regelung und bleibst bei der Regelbesteuerung. Das ist zwar mit Aufwand verbunden, weil du Umsatzsteuererklärungen abgeben musst – in den meisten Fällen lohnt es sich aber finanziell. 

Kleinunternehmer-Regelung: Ja oder Nein?

Entscheidest du dich gegen die Kleinunternehmer-Regelung, gilt das für mindestens 5 Jahre. In diesem Zeitraum musst du die Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung abgeben. Daran hat sich auch mit den jüngsten Gesetzesänderungen nichts geändert.

Nach Ablauf der 5 Jahre kannst du dich erneut entscheiden. Im ersten Schritt sprichst du dich mit deinem Stromanbieter ab, dass du in Zukunft Kleinunternehmer sein willst. Danach informierst du dein zuständiges Finanzamt.

Photovoltaik-Anlage Balkonkraftwerk Steuer

Welche Regeln gelten für ein Balkonkraftwerk?

Im Gegensatz zur klassischen Photovoltaik-Anlage kannst du ein Balkonkraftwerk quasi überall über die Steckdose anschließen. Dafür brauchst du nicht mal einen Profi. Wegen der einfachen Montage wird die Plug-in-Anlage vor allem bei Mietern immer beliebter. Wie genau sieht es in diesem Fall mit der Steuer aus?

Steuerfreiheit auch für die Mini-Photovoltaik-Anlage

Ein Balkonkraftwerk hat eine geringere Leistung. Sie liegt weit unter der festgelegten Grenze von 30 kWp. Deswegen ist der Kauf seit dem 01.01.2023 von der Umsatzsteuer befreit. Du kommst also mittlerweile günstiger an eine Anlage ran.

Auch bei der Einkommensteuer genießt du die neuen Vorteile: Seit Anfang des Jahres musst du für eine Plug-in-Anlage keine Einkommensteuer mehr zahlen. Egal, ob du den Solarstrom komplett für deinen Haushalt nutzt oder der Überschuss an deinen Stromanbieter fließt.

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FAQ: Photovoltaik-Anlagen & Steuern

Was ändert sich 2022 steuerlich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ?

Ab 01.01.2022 fällt keine Einkommensteuer für verkauften Solarstrom mehr an.
Lässt du deine Photovoltaik-Anlage ab dem 01.01.2023 installieren, zahlst du keine Umsatzsteuer mehr. Das gilt auch für einzelne Module, die du bei einer älteren Anlage austauschen lässt.
Ab 2022 sind alle Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit.
Sobald du selbst erzeugten Strom einspeist, bist du unternehmerisch tätig und musst das beim Finanzamt anmelden. Nutzt du deinen Strom nur privat, ist eine Anmeldung nicht nötig.
Für Wartungsverträge gilt die Umsatzsteuer von 0 Prozent leider nicht. Hier sind auch weiterhin 19 Prozent fällig. Das Gleiche gilt auch für die Reparatur von alten Modulen.
Ab 01.01.2023 fällt auch dann keine Umsatzsteuer für Kauf und Installation an, wenn du deine bestehende Anlage erweiterst oder defekte Module ersetzt. Lässt du aber ältere Teile lediglich reparieren und nicht austauschen, fällt Umsatzsteuer an.
Wenn deine Photovoltaik-Anlage erst 2023 geliefert und installiert wird, kannst du grundsätzlich auch von der 0-Prozent-Umsatzsteuer profitieren. Ob du sie dann tatsächlich bekommst, hängt von deinem Lieferanten ab.
Nein, die Erleichterung der Einkommen- und der Umsatzsteuer sind unbefristet gültig.
Wenn die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert ist, fällt keine Umsatzsteuer an – unabhängig von der Leistung der Anlage.
Deine Mini-Photovoltaik-Anlage leistet weniger als 30 kWp. Deswegen musst du für verkauften Solarstrom keine Einkommensteuer zahlen. Entscheidest du dich ab 2023 für den Kauf eines Balkonkraftwerks, musst du keine Umsatzsteuer mehr zahlen.
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Quelle: BMF