Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit?

Die Grenzen zwischen Gefälligkeit und Straftat

Eben mal dem Nachbarn die Heizung reparieren. Da kann man die Kiste Wein als Dankeschön ja nicht ablehnen. Oder was, wenn eine Friseurin nach Feierabend noch für Haarschnitte kleines Geld von ihren Bekannten nimmt. Wo endet die Nachbarschaftshilfe und wo beginnt die Schwarzarbeit?

Was ist Schwarzarbeit?

Bei der Friseurin, die noch eben kurz der Nachbarin die Haare frisiert, handelt es sich bereits um Schwarzarbeit. Doch was ist das überhaupt?

Laut Gesetz liegt eine Ausübung von Werk- oder Dienstleistungen vor, die gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht verstößt. Danach werden auch Mitteilungspflichten gegenüber Behörden wie Sozialamt, Bundesagentur für Arbeit, Gewerbeamt und Handwerksrolle umgangen.

Da unsere Friseurin kein Gewerbe für ihre Tätigkeit angemeldet und dementsprechend keine Steuern abgeführt hat, liegt bereits ein Straftatbestand vor. Und damit ist nicht zu scherzen. Denn Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt: Bußgelder von bis zu € 300.000 drohen. In schweren Fällen kann es gar zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren kommen.

Und was ist Nachbarschaftshilfe?

Unter Nachbarschaftshilfe fallen Tätigkeiten, die meist unentgeltlich erbracht werden. Hier ist es jedoch auch nicht illegal, dafür ein paar Euro zu erhalten. Aber der Betrag muss angemessen zur Tätigkeit sein. Bei den Tätigkeiten müssen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft eindeutig im Vordergrund stehen. Wie bei unserem Hobby-Heizungsmechaniker: Dieser muss keine Angst haben, eine Straftat zu begehen.

Grundsätzlich gilt: Der Helfer darf mit seiner Tätigkeit keinen finanziellen Gewinn erzielen wollen. Durch diese Art der Hilfe wird weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Unternehmereigenschaft begründet. Sie ist damit auch sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Nachbarschaftshilfe vorliegt, wenn:

    • die Arbeiten für das nähere Umfeld erbracht werden. Dazu zählen Verwandte, Freunde oder eben Nachbarn.
    • die Arbeiten auf gegenseitiger Unterstützung beruhen.
    • kein oder nur geringes Entgelt für die Arbeit erhalten wurde.

Helfen Sie beispielsweise jemanden, sein Auto abzuschleppen, ist dies eine Gefälligkeit und keine Schwarzarbeit. Ebenso, wenn Sie die tropfende Heizung eines Bekannten abdichten oder einem Nachbarn, der seinen Wohnungsschlüssel verloren hat, helfen, die Tür zu öffnen. Auch wenn Sie einem Bekannten helfen, den Sturmschaden am Dach zu reparieren, handelt es nicht um Schwarzarbeit – es sei denn, Sie wollen dafür Bares sehen.

Grauzone Schwarzarbeit

Die Grenze zwischen Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit ist sehr schmal. Eben auch, weil Schwarzarbeit gerne unter dem Vorwand der Nachbarschaftshilfe vollzogen wird.

Vorsicht: Auch wenn du für deine Leistung kein Geld, sondern stattdessen „Naturalien“ bekommst, kann es sich dabei um Schwarzarbeit handeln! Dies liegt vor, wenn du diese für eine Tätigkeit von Dauer regelmäßig bekommst oder wenn diese deutlich über dem Wert der Leistung liegt.

Was sind die Folgen bei Schwarzarbeit?

Einem Handwerker, der nach Feierabend noch ein Badezimmer fliest, droht ein Strafverfahren des Zolls wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialabgaben. Ein Hartz-IV-Empfänger, der ohne Anmeldung arbeitet, begeht zusätzlich Sozialbetrug.

Doch nicht nur derjenige, der die Arbeit ausgeführt hat, kann dafür belangt werden. Auch der Auftraggeber begibt sich in schwieriges Fahrwasser. Denn er hat die sogenannte „gesteigerte Erkundungspflicht“, sprich: Er ist dazu verpflichtet zu prüfen, ob bei seinem Beauftragten alles mit rechten Dingen zugeht. „Ich habe nicht gewusst, dass das Schwarzarbeit ist“ zählt als Ausrede nicht. Wie die Ausführung ist auch die Beauftragung von Schwarzarbeit ein Straftatbestand, welche mit bis zu € 50.000 Strafe geahndet werden kann.

Auch müssen Privatpersonen Rechnungen von Handwerkern zwei Jahre lang aufheben – bei Schwarzarbeit ist dies mangels Nachweis jedoch schwer möglich.

Keine Steuervorteile und Mängelansprüche

Beauftragst du eine Person schwarz, erhältst du keine Rechnung. Diese ist aber der Knackpunkt für die Ermäßigung bei der Einkommensteuer.

Ohne ordnungsgemäße Rechnung für die Steuererklärung können dir bei Minijobs so jährlich bis zu € 510 im Jahr durch die Finger rinnen. Schlimmer noch bei normalen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen: Hier gehen € 4.000 verloren.

Ein weiterer Grund, keine Schwarzarbeiter zu engagieren: Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass du als Auftraggeber bei mangelhaft ausgeführten Leistungen keinen Anspruch auf Gewährleistung hast. (Urteil des Bundesgerichtshofs, VII ZR 6/13).

Auch für den Ausführenden kann eine bereits erfolgte, nicht angemeldete Arbeit weitere böse Folgen haben: Ein Recht auf Bezahlung hat er nämlich nicht (Urteil des Bundesgerichtshofs, VII ZR 241/13).