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Squeeze-out von Kleinaktionären

So funktioniert das mit der Steuer

Großaktionäre können ab einer Beteiligung von 95 Prozent am Grundkapital die verbliebenen Kleinaktionäre gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Unternehmen „hinausquetschen“ (Squeeze-out).

Meist liegen die Abfindungsangebote über dem aktuellen Börsenkurs. Für den Großaktionär ist von Vorteil, dass der Börsenhandel nun eingestellt und auf zahlreiche Formalitäten verzichtet werden kann.

Squeeze-out schützt Hauptaktionäre

Die Regelungen zum Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einem Unternehmen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Squeeze-out verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Diese Regelung dient dem legitimen Zweck, Hauptaktionäre vor den zunehmenden Anfechtungsklagen privater Kleinanleger zu schützen, mit denen unternehmerische Entscheidungen verzögert werden.

So könnten Minderheitsaktionäre ihre Kleinstbeteiligungen ausnutzen, um den Hauptaktionär zu behindern und dadurch zu finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen. Außerdem stelle die Aktie für Kleinanleger eher eine Kapitalanlage und weniger eine Unternehmensbeteiligung dar (Urteil des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 390/04).

Steuerliche Behandlung

Steuerlich gilt, dass das Squeeze-out wie ein Verkauf von Aktien zu beurteilen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt (BMF-Schreiben vom 09.10.2012).

Vor 2009 gekauft

Wurden die Aktien vor 2009 erworben, ist der Veräußerungsgewinn nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei. Liegt ein Veräußerungsverlust vor, ist dieser steuerlich unbeachtlich.

Nach 2009 gekauft

Wurden die Aktien nach dem 01.01.2009 erworben, ist ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer. Einen Veräußerungsverlust verbucht die Bank im Aktien-Verlustverrechnungstopf, wo er nur mit Aktien-Veräußerungsgewinnen verrechnet werden kann.

Keine Gegenleistung in Geld

Wird die Gegenleistung nicht in Geld geleistet (zum Beispiel Lieferung eigener Aktien des Übernehmenden), ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter anzusetzen. Diese Regelung gilt auch bei der Übernahme oder Einziehung von Beteiligungen.

Steuerpflichtige Nachbesserung

Kommt es zu einer Nachbesserung und erhältst du auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen, sind diese als Kapitalertrag steuerpflichtig. Doch eine Abgeltungssteuer wird nicht einbehalten, wenn die Zahlung vom Unternehmen stammt. Falls jedoch das auszahlende Kreditinstitut Schuldner der Kapitalerträge ist, muss es auch Abgeltungsteuer einbehalten (BMF-Schreiben vom 22.12.2009).

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