Wie kann ich meine Steuer zahlen?

Diese Möglichkeiten gibt es

Wenn eine Steuernachzahlung ins Haus steht, sollte sie schnell beglichen werden, damit unangenehme Folgen vermieden werden. Doch: Welche Möglichkeiten stehen hier zur Verfügung?

Bar die Steuer zahlen

Schnell mal bei der Bank vorbeigehen und die Nachzahlung von der Steuererklärung in bar einzahlen? Leider nicht mehr so einfach.

Grundsätzlich keine Barzahlung erlaubt

Barzahlungen sieht der Staat gar nicht gern. So werden manche Kosten steuerlich nicht anerkannt, wenn Sie bar bezahlt wurden – wie beispielsweise die Rechnung eines Handwerkers. Doch auch Zahlungen ans Finanzamt funktionieren grundsätzlich nur noch auf dem Wege der Überweisung.

Schon die Abgabenordnung, quasi das Grundgesetz des Steuerrechts, verhindert eine Barzahlung der Steuer. Darin heißt es, dass Zahlungen dem Finanzamt unbar zu leisten sind. Auch müssen die Beamten grundsätzlich keine baren Einzahlungen annehmen. Zwar gibt es in jedem Finanzamt noch immer eine Finanzkasse. In dieser werden jedoch nur noch Buchungen überwacht und nicht mehr mit Bargeld hantiert.

Wie nun aktuell das Hessische Finanzgericht entschieden hat, gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung. So kann das Finanzamt Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält (´11 K 1497/16).

Steuerzahler muss Bearbeitungsgebühren hinnehmen

Kleiner Wermutstropfen: Wer bei einer Bank seine Steuerschuld in bar zahlen möchte, muss mit den dann fälligen 6 Euro Bearbeitungsgebühren leben. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Schuldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln.

Geklagt hatte ein Steuerzahler, der seine fälligen Steuerschulden bar bei der Bank begleichen wollte – und nicht durfte. Er war der Meinung, das Finanzamt müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme.

Die Barzahlung der Steuerlast mittels gesetzlichem Zahlungsmittel dürfe weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein. Auch dürfe es nicht daran scheitern, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort (Aktenzeichen VIII B 19/18).

Steuerzahlung per Scheck

„Zahlung innerhalb der Frist – kein Problem mit dem Finanzamt.” Leider gelten bei Zahlung per Scheck andere Spielregeln: Hier können Säumniszuschläge anfallen, obwohl man den Zahlungsträger rechtzeitig eingereicht hat. Und sogar dann, wenn das Geld bereits auf dem Konto des Finanzamts gelandet ist.

Wird eine Steuerschuld nicht pünktlich bezahlt, kassiert der Fiskus Säumniszuschläge: Ein Prozent des Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Doch wann eine Zahlung „unpünktlich“ ist, hängt von der Art der Zahlung ab. Möglich sind Überweisung, Einzahlung oder Lastschrift – in Ausnahmefällen sogar Barzahlung. Auch die aus der Mode gekommene Zahlung per Scheck ist möglich. Jedoch ist hier das Risiko für einen Säumniszuschlag hoch.

  • Banküberweisung und Einzahlung gelten mit Gutschrift auf dem Konto des Finanzamtes als gezahlt.
  • Wird die Steuer per Einzugsermächtigung abgebucht, gilt sie spätestens am Fälligkeitstag als gezahlt.
  • Im Gegensatz dazu steht die Einreichung eines Schecks: Hier kommt es nicht auf die tatsächliche Verfügung über das Geld an. Es gilt eine Fiktion: Die Zahlung gilt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als eingegangen. Es spielt also keine Rolle, ob die Finanzverwaltung den Scheck schon vor dem Zahlungstermin eingelöst hat. Selbst wenn das Geld bereits auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wurde, gilt dennoch die Fiktion.

Vereinfachung fürs Finanzamt

Die Drei-Tage-Regel ist eine gesetzliche Vereinfachung: Das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln. Dagegen klagte eine Steuerzahlerin. Sie gab einen Scheck zwei Tage vor Fälligkeit beim Finanzamt ab. Obwohl die Behörde den Scheck einlöste und am Tag der Fälligkeit das Geld gutgeschrieben wurde, musste die Dame einen Säumniszuschlag von 8,50 Euro zahlen. Die Richter des Finanzgerichtes gaben der Steuerzahlerin Recht und verwarfen den Säumniszuschlag.

Kein Anspruch auf Gerechtigkeit

Doch das Finanzamt ging gegen dieses Urteil in Revision – und hatte Erfolg! Begründung der Richter des Bundesfinanzhofes: Das Finanzamt muss den genauen Buchungstag nicht ermitteln. Es kann – aus Vereinfachungsgründen – auf das Datum des Scheckeinganges abstellen. Nur in wenigen Fällen drohe dadurch der Nachteil eines Säumniszuschlags. Das nahmen die Bundesrichter in Kauf: „Für den Gesetzgeber bestehe keine Pflicht, stets die gerechteste aller möglichen Lösungen zu finden.”

Urteil des Bundesfinanzhofes, Aktenzeichen VII R 71/11