Was ist der Versorgungsfreibetrag? Alle Fakten im Überblick.
Versorgungsfreibetrag bei den Versorgungsbezügen
Die Höhe des Versorgungsfreibetrags hängt davon ab, ab wann du erstmals Versorgungsbezüge erhalten hast. Dabei handelt es sich um einen prozentualen Anteil deine Versorgungsbezüge (brutto).
Beginn des Versorgungsbezugs | Höhe des Versorgungsfreibetrags in % der Brutto-Versorgungsbezüge | Höhe des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag |
---|---|---|
Bis 2005 | 40 %, maximal 3.000 Euro | 900 Euro |
2006 | 38,4 %, maximal 2.880 Euro | 864 Euro |
2007 | 36,8 %, maximal 2.760 Euro | 828 Euro |
2008 | 35,2 %, maximal 2.640 Euro | 792 Euro |
2009 | 33,6 %, maximal 2.520 Euro | 756 Euro |
2010 | 32,0 %, maximal 2.400 Euro | 720 Euro |
2011 | 30,4 %, maximal 2.280 Euro | 684 Euro |
2012 | 28,8 %, maximal 2.160 Euro | 648 Euro |
2013 | 27,2 %, maximal 2.040 Euro | 612 Euro |
2014 | 25,6 %, maximal 1.920 Euro | 576 Euro |
2015 | 24,0 %, maximal 1.800 Euro | 540 Euro |
... | ... | ... |
2040 | 0,0 %, maximal 0 Euro | 0 Euro |
Kein Freibetrag ab 2040 mehr
Ähnlich wie beim Altersentlastungsbetrag sinkt auch die Höhe des Versorgungsfreibetrags – bis er im Jahr 2040 schließlich bei 0 Euro liegt. Das bedeutet, dass es für diejenigen, die 2040 erstmals Versorgungsbezüge erhalten würden, keinen Freibetrag mehr gibt.
Was ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag?
Seit dem Jahr 2005 wird bei Versorgungsbezügen nicht mehr der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (2022: 1.200 Euro; 2023: 1.230 Euro), sondern nur noch die Werbungskosten-Pauschale von 102 Euro abgezogen. Um das auszugleichen, wurde der steuerfreie Zuschlag eingeführt. Das ist ein festgelegter Betrag deiner Versorgungsbezüge (siehe Tabelle), der steuerfrei bleibt.
Dabei verhält es sich ähnlich, wie mit dem Versorgungsfreibetrag: Die Höhe hängt davon ab, seit wann du Versorgungsbezüge erhältst. Zudem reduziert sich auch der Zuschlag stetig, sodass es ihn für alle, die ab 2040 die Bezüge erhalten, nicht mehr geben wird.
Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftssteuer
Einen weiteren Freibetrag gibt es für überlebende Ehepartner und Kinder. Diesen Versorgungsfreibetrag kann man ausschließlich für ein Erbe, also Vermögen einer verstorbenen Person, anwenden. Steuerfrei bleiben dann für den Ehepartner 256.000 Euro – gekürzt um eventuelle Versorgungsbezüge.
Bei Kindern richtet sich die Höhe des Versorgungsfreibetrags nach dem Alter. Hierzu gehören Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind.
Alter in Jahren | Versorgungsfreibetrag |
---|---|
bis 5 | 52.000 € |
5 bis 10 | 41.000 € |
11 bis 15 | 30.700 € |
16 bis 20 | 20.500 € |
21 bis 27 | 10.300 € |
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