Ein Zuschuss für den Kindergarten vom Arbeitgeber ist ein schönes Extra für Eltern. So können die Mitarbeiter nach der Elternzeit wieder schneller an ihren Arbeitsplatz zurück. Solche zusätzlichen Arbeitgeberleistungen sind steuerfrei.
Schnelleinstieg
Arbeitgeber-Zuschuss zum Kindergarten? Leistungen extra zum Arbeitslohn!
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistungen auch wirklich zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Die zweckbestimmte Leistung muss also zu dem Arbeitslohn hinzukommen, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.
Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Die Finanzverwaltung prüft diese Voraussetzung sehr streng.
Kindergartenzuschuss: Vorsicht bei der Umwandlung!
Bei der Gestaltung gibt es durchaus Fallstricke, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:
Beispiel Kindergartenzuschuss zum Arbeitslohn
Annika hat einen Arbeitslohn von 2.000 Euro monatlich. Im Februar vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass ab März der Arbeitslohn auf 1.900 Euro herabgesetzt wird. Dafür soll er einen Kindergartenzuschuss von 100 Euro zahlen.
Folge dieser Gestaltung: Der ab März gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei! Denn er erfolgt allein durch die Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns – und eben nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, zum Beispiel freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Dabei ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.
Achtung auch bei Rückfallklauseln
In der Praxis sind gerade im Zusammenhang mit Kindergartenbeiträgen oftmals vertragliche Formulierungen anzutreffen, die eine Art „Rückfallklausel“ vorsehen. Folgendes Beispiel zeigt die Problematik:
Beispiel Rückfallklausel
Tinas Arbeitslohn wird um 75 Euro erhöht und sofort in eine steuerfreie Zulage umgewandelt. Sobald ihr Kind eingeschult wird, soll der Zuschlag wieder entfallen.
Hier ist – unabhängig von arbeitsrechtlichen Erwägungen – höchste Vorsicht angebracht. Die Finanzverwaltung wird die Zusätzlichkeitserfordernis als nicht erfüllt ansehen.
Egal, welcher Elternteil zahlt
Unerheblich ist es übrigens, welcher Elternteil die Kosten der Kinderbetreuung trägt. Das heißt, auch wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für die Kinderbetreuung trägt, kann der Arbeitgeber an „seinen“ Arbeitnehmer lohnsteuerfreie Zuschüsse zahlen.
Beispiel:
Der Arbeitgeber von Stefan erstattet die nachgewiesenen Kosten für den Kindergarten. Die Erstattung des Arbeitgebers ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Obwohl Stefanie nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist, darf eine steuerfreie Zahlung erfolgen.
Leistungen Dritter nicht steuerfrei
Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht steuerfrei. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern aber nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.