Arbeitszimmer im Keller
Wann können Sie die Kosten absetzen
Sie arbeiten in Ihrem Arbeitszimmer auf dem Dachboden? Oder haben sich einen Platz im Kellergeschoss eingerichtet? Dann müssen Sie die Kosten kürzen.
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Grundsätzlich nur Zubehörräume
Ein Arbeitszimmer darf – aus steuerlicher Sicht- natürlich auch im Keller oder auf dem Dachboden eingerichtet werden. In diesem Fall kann es jedoch Probleme mit der Berechnung der Arbeitszimmerfläche und der Gesamtwohnfläche geben.
Grund: Meist sind Kellerräume reine Zubehör-Räume und damit baurechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet. Diese Räume werden bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht mit einbezogen.
Mehr erfahren Sie in unserem Artikel: Arbeitszimmer absetzen
Hauptraum oder Nebenraum?
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Berechnung des Arbeitszimmeranteils bei einem Arbeitszimmer im Keller entscheidend ist, ob es sich um einen zur Wohnfläche gehörenden Hauptraum oder um einen nicht zur Wohnfläche gehörenden Nebenraum handelt.
Ist das Arbeitszimmer im Keller Hauptraum, wird dafür dessen Grundfläche angesetzt und die Gesamtwohnfläche um diese Fläche vergrößert. Für die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils wird die Fläche des Arbeitszimmers ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtwohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers (Aktenzeichen VIII R 3/12).
Mit Wohnraum vergleichbar
Das Arbeitszimmer gilt als Hauptraum, wenn der Raum seiner Funktion nach dem Wohnen dient und nach baulichen Beschaffenheit (z.B. Vorhandensein von Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung mit Mobiliar) mit dem Standard eines Wohnraumes vergleichbar ist und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet und bestimmt ist.
Nur als Abstellkammer geeignet
Das Arbeitszimmer gilt als Nebenraum, wenn der Raum dem Wohnen nur mittelbar dient und seiner Funktion nach lediglich untergeordnete Bedeutung hat. Solche Räume sind nicht zum Aufenthalt von Menschen, sondern zum Abstellen von Sachen vorgesehen. Kennzeichnend ist, dass Menschen sich in ihnen nur gelegentlich, kurzfristig und meist unregelmäßig aufhalten.
Sofern das Arbeitszimmer als Nebenraum gilt (z. B. Archiv, Bibliothek, Kopierraum), wird es ebenfalls mit der Grundfläche angesetzt. Für die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils aber wird die Grundfläche des Arbeitszimmers nicht ins Verhältnis gesetzt zur Gesamtwohnfläche (nur Wohnräume), sondern zur gesamten Nutzfläche (Wohn- und Nebenräume) einschließlich des Arbeitszimmers. Dadurch wird der Arbeitszimmeranteil kleiner.
Beispiel
Das Arbeitszimmer ist 25 qm groß und liegt im Kellergeschoss mit einer Fläche von insgesamt 100 qm. Die Wohnfläche beträgt 150 qm.
Wie groß ist der Arbeitszimmeranteil?
(1) Wenn das Arbeitszimmer Hauptraum ist: 25 qm : (150 qm + 25 qm) x 100 = 14,3 Prozent.
(2) Wenn das Arbeitszimmer Nebenraum ist: 25 qm : (150 qm + 100 qm) x 100 = 10,0 Prozent.
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2 Kommentare
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Wie verhält es sich, wenn 2 Arbeitszimmer absetzbar sind, aber eins davon im Keller liegt?
Beispiel-Situation:
Einfamilienhaus, Wohnfläche 150m²
dazu ein Kellergeschoss mit 100m²
Arbeitszimmer 1 (Ehefrau): 1. OG, 20 m²
Arbeitszimmer 2 (Ehemann): Keller, aber Hauptraum, 25m²
Frage: Wie berechne ich den Arbeitszimmeranteil für Arbeitszimmer 1 (Ehefrau)?
A) 20m²:150m² = 13,3% –> Also Fläche Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche
oder
B) 20m² : (150m² + 25m²) = 11,4% –> Also Fläche Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche plus Fläche des ebenfalls abzusetzenden 2. Arbeitszimmers
Vielen Dank für eine Antwort!
Hallo,
interessante Frage. Die Finanzverwaltung sieht es so: Wenn der Kellerraum nach Ausstattung eher Wohnraum und mit der eigentlich Wohnung auch verbunden ist, kommt die Fläche in beide Berechnungen mit rein. Andersrum: Ist es nur ein Keller, der überhaupt nicht für Wohnzwecke geeignet ist (z.B. keine Heizung), kann es kein häusliches Arbeitszimmer sein. Wie so oft heißt es aber auch: Das Gesamtbild im Einzelfall ist entscheidend.
Viele Grüße, Alexander Müller