
Betriebsnachfolge durch den Junior
Studienkosten als Betriebsausgaben absetzbar?
Oftmals soll das Unternehmen in der Familie bleiben. So wird mit dem Nachwuchs ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und ihm das Studium finanziert. Im Gegenzug verpflichtet sich das Kind, nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens drei Jahre im elterlichen Betrieb zu arbeiten oder ansonsten die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen.
Durch die vertraglichen Vereinbarungen soll das Kind frühzeitig an das Unternehmen gebunden und eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereitet werden. Doch akzeptiert das Finanzamt bei dieser Konstellation die übernommenen Studienkosten für das eigene Kind tatsächlich als Betriebsausgaben?
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Keine Berücksichtigung der Kosten
Nun hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten des Studiums der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (Aktenzeichen 4 K 2091/13 E).
Begründung der Richter
Nach Auffassung der Richter ist der Unternehmer als Elternteil unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Folglich liegt eine private Motivation vor. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen.
Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei laut Richter nicht möglich, so dass es beim Abzugsverbot bleibt. Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten.
Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Fall der Kündigung zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.
Das sollten Sie beachten
In Ausnahmefällen können jedoch die übernommenen Ausbildungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten nachweisbar ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind, d.h. entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-) Veranlassung für den Kostenaufwand besteht. An das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls legt der Fiskus strenge Maßstäbe an.
Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich erfordert, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen wie unter Fremden zugrunde liegen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem so genannten Fremdvergleich standhalten.
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