
Mit Elektroautos Steuern sparen und von Prämien profitieren
Von Steuervorteilen und Kaufprämien
Die Verkaufszahlen für Elektroautos sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Dennoch ist die Nachfrage immer noch nicht so hoch wie gewünscht, denn der Anschaffungspreis ist immer noch sehr hoch. Deshalb möchte der Fiskus mit Prämien und Steuervorteilen mehr Menschen zum Kauf locken. Wie Sie mit einem Elektroauto Steuern sparen und welche Vorteile Sie zusätzlich erhalten können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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So sparen Sie mit Ihrem Elektroauto Steuern
Bereits im Jahr 2007 entschied sich die Regierung im Rahmen des „Integrierten Energie- und Klimaprogramms zur Förderung der Elektromobilität“ die Nachfrage nach Elektroautos durch Förderungen anzukurbeln. Seither wurden immer mehr Maßnahmen beschlossen bzw. optimiert. Und zwar aus steuerlicher Sicht: die Kfz-Steuer, Einkommensteuer sowie Mehrwertsteuer.
Weniger Kfz-Steuer für Elektroautos
In Zeiten der Covid-19-Pandemie haben viele bereits weniger Geld und die Regierung befürchtet, dass die Kaufkraft durch die Krise noch weiter zurückgeht. Um dem entgegenzuwirken wurde die bereits bis 31.12.2020 geltende Steuerbefreiung nun ausgeweitet.
Wer bis zum 31.12.2030 ein reines Elektrofahrzeug erstmalig zulässt, kann von einer 10-jährigen Steuerbefreiung profitieren.
Vor der Ausweitung galt: Wird zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2020 ein Elektrofahrzeug erstmalig zugelassen, profitiert der Halter von einer Befreiung der KFZ-Steuer. Insgesamt 10 Jahre muss für den E-Wagen keine Steuer gezahlt werden. Elektrofahrzeuge, die vor dem 18.05.2011 zugelassen wurden, werden 5 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit.
Nach Ablauf der steuerfeien Zeit
Doch was passiert nach der 10-jährigen Steuerbefreiung? Muss das Elektroauto danach ganz normal versteuert werden? Nein. Ist der Zeitraum abgelaufen, in dem Sie keine Kfz-Steuer leisten müssen, fällt diese danach zwar grundsätzlich an. Dennoch fällt sie deutlich geringer aus – und zwar um 50 Prozent. Die tatsächliche Höhe der Kfz-Steuer hängt dabei von dem Gewicht des Fahrzeugs ab. Anhand folgender Tabelle können Sie die Steuer für Ihr Elektroauto ermitteln:
Zulässiges Gesamtgewicht | Steuer je angefangene 200 kg |
---|---|
bis 2.000 kg | 5,63 Euro |
2.001-3.000 kg | 6,01 Euro |
3.001-3.500 kg | 6,39 Euro |
Geringere Einkommensteuer für Dienstwagen
Auch Betriebe entscheiden sich immer öfter für die Anschaffung eines Elektroautos als Dienstwagen. Und auch hier gibt es Steuervorteile für die Privatnutzung und zwar sowohl für den Arbeitnehmer also auch für den Unternehmer.
Für herkömmliche Dienstwagen mit einem Verbrennungsmotor gilt: der private Nutzungsanteil muss weiterhin monatlich mit pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) oder per Fahrtenbuch versteuert werden. Ab dem 01.01.2020 gilt für Elektrofahrzeuge hingegen eine Besteuerung von 0,25 Prozent. Das ist jedoch beschränkt auf reine Elektrofahrzeuge bis zu einem BLP von 40.000 Euro (soweit nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen). Auf teurere Elektroautos sowie Hybridfahrzeuge muss jedoch trotzdem nicht genauso viel Steuern gezahlt werden wie auf „normale“ Autos. Hier fallen 0,5 Prozent des BLP an.
Für die Jahre 2020 und 2021 wird die Höchstgrenze beim Bruttolistenpreis auf 60.000 Euro angehoben, sofern das E-Auto nach dem 1.1.2019 angeschafft wurde.
Elektroauto: Laden muss nicht versteuert werden
Oft stellen Arbeitgeber eine Ladestation für Ihre Mitarbeiter kostenfrei zur Verfügung. Doch trotz des finanziellen Vorteils gilt: das Laden Ihres Elektroautos bei Ihrem Arbeitgeber muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Umsatzsteuer sinkt
Neben den Steuervorteilen, die explizit für Elektrofahrzeuge gelten, können Sie auch von der kürzlich beschlossenen Senkung der Umsatzsteuer profitieren. Zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 fallen nur 16 Prozent Umsatzsteuer an, statt ursprünglich 19 Prozent.
Kaufprämie für Elektrofahrzeuge
Neben den Steuervorteilen können Käufer auch von einer einmaligen Kaufprämie profitieren. Bisher galt eine Prämie von bis zu 3.000 Euro. Neben der Begünstigung von KFZ-Steuer, Einkommen- und Umsatzsteuer wurde nun zudem die Kaufprämie durch die Corona-Krise angehoben. Bis zum 31.12.2021 gibt es nun die doppelte Prämie von 6.000 Euro (bisher waren es 3.000 Euro) für Elektroautos bis zu einem BAFA-Nettolistenpreis (des Basismodells ohne Sonerausstattung in Deutschland zur Markteinführung) von 40.000 Euro. Teurere Fahrzeuge erhalten eine Prämie von 5.000 Euro, jedoch nur bis zu einem Nettolistenpreis von 65.000 Euro. Darüber hinaus werden E-Autos nicht mehr bezuschusst.
Zusätzlich erhalten Sie noch eine Prämie des Herstellers von 3.000 Euro. Insgesamt können Sie beim Kauf eines Elektrofahrzeuges also bis zu 9.000 Euro sparen.
Auch gebrauchte Elektroautos können den Umweltbonus erhalten. Die Voraussetzungen sind dabei aber, dass das Datum für die Zulassung nicht vor dem 05.11.2019 liegt und beim Erstkauf keine Prämie in Anspruch genommen wurde. Zudem darf die Erstzulassung maximal 12 Monate her sein und der Kilometerstand darf maximal 15.000 Kilometer betragen.
Wie hoch ist die Kaufprämie?
Die Prämie erhalten Sie, wenn Sie ein Elektrofahrzeug oder einen Plug-In-Hybrid kaufen oder leasen. Die tatsächliche Höhe hängt dabei von der Art des Fahrzeugs sowie des Nettolistenpreises ab. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen eine Übersicht der Prämien:
Fahrzeugtyp | Nettolistenpreis | Prämie des Bundes | Prämie des Herstellers (netto) | Gesamte Prämie (netto) |
---|---|---|---|---|
Elektroauto | Bis 40.000 Euro | 6.000 Euro | 3.000 Euro | 9.000 Euro |
40.000 Euro – 65.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro | 7.500 Euro | |
Plug-In-Hybrid | Bis 40.000 Euro | 4.500 Euro | 2.250 Euro | 6.750 Euro |
40.000 Euro – 65.000 Euro | 3.750 Euro | 1.875 Euro | 5.625 Euro |
Wie kann ich die Prämie beantragen?
Der Prämien-Anteil des Herstellers wird Ihnen in der Regel direkt vom Kaufpreis abgezogen. Die Prämie durch den Bund müssen Sie hingegen nach Kauf und Zulassen des Fahrzeuges beantragen.
Den Antrag auf die Kaufprämie stellen Sie direkt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Hierfür gibt es eine eigene Webseite. Auf der Seite finden Sie sowohl den Antrag als auch Informationen darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Notwendige Unterlagen können Sie im Upload-Bereich direkt hochladen.
Weitere Förderungen
E-Kennzeichen
Elektroautos oder Plug-In-Hybride mit einem E-Kennzeichen haben einen weiteren finanziellen Vorteil: viele Städte erheben in diesem Fall keine Parkgebühren. Rein elektrische Fahrzeuge bekommen das Kennzeichen automatisch. Um ein E-Kennzeichen für einen Plug-In-Hybrid zu erhalten, muss eines der beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
- der CO2-Ausstoß beträgt maximal 50g/km.die elektrische Reichweite liegt bei mindestens 40 km,
oder
- der CO2-Ausstoß beträgt maximal 50g/km.
Wallbox
Wer sich eine private Ladestation, also eine Wallbox, anschaffen möchte, kann ebenfalls Prämien erhalten. Im Gegensatz zu der Kaufprämie sind ist dieser jedoch nicht bundesweit einheitlich, sondern variiert von Bundesland zu Bundesland teilweise sehr stark.
Stromkosten
Auch immer mehr Stromversorger springen auf den Förderungs-Zug auf und gewähren Preisvorteile für Kunden mit Elektroautos. Unser Tipp: Vergleichen Sie am besten im Vorfeld, welcher Energieversorger die höchste Prämie zahlt.
CW470
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9 Kommentare
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Ich habe gelesen, dass wenn ich ein E-Dienstfahrzeug zuhause lade, der Arbeitgeber keine für mich kostenfreie Lademöglichkeit anbietet und ich keinen gesonderten Zähler habe, ein Absetzen von pauschal
– 50 Euro monatlich für ein reines Elektrofahrzeug und
– 25 Euro monatlich für ein Plug-In-Hybridelektrofahrzeug
möglich ist. Als begeisterter WISO-Sparbuch-Nutzer nun die Frage: Wo trage ich diese Werte ein?
Guten Tag Martin R.,
leider dürfen wir Sie aus rechtlichen Gründen steuerlich nicht beraten. Bei den von Ihnen genannten Beträgen handelt es sich gemäß dem BMF-Schreiben vom 26.10.2017 nicht um absetzbare Beträge, sondern um monatliche Pauschalen zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes (§ 3 Nr. 50 EStG) für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens beim Arbeitnehmer. Für einen derartigen Auslagenersatz ist gemäß dem BMF-Schreiben vom 9.9.2019 keine Eintragung in den Steuerformularen vorgesehen.
Im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung selbst getragene Kosten können hingegen in der Eingabemaske „Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre“ > „Lohnsteuerbescheinigungen“ > „Weitere Angaben und Korrekturen“ eingetragen werden.
Vielen Dank und Grüße
Jochen Breunig
Tax Specialist bei steuernsparen
Guten Tag,
Bitte beachten Sie, dass ich Ihnen im Einzelfall keine steuerliche Beratung anbieten darf.
Grundsätzlich können die Ladekosten eines zur Nutzung überlassenen Dienstwagen am privaten Stromnetz vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Erstattet der Arbeitgeber nicht die Kosten für das Laden des betrieblichen Fahrzeugs am privaten Anschluss, mindern diese Beträge als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil des Firmenwagens. Der geldwerte Vorteil kann dadurch allerdings maxial auf 0 gekürzt werden. Ein Werbungskostenabzug darüber hinaus scheidet aus.
Viele Grüße,
Carina Hagemann
Tax Specialist bei steuernsparen
Guten Tag,
Wie lange gilt der Faktor 0,5% bei Plug-in Hybriden?
Ist dies zeitlich begrenzt oder für eine maximale Anzahl Jahre?
MfG
Thomas Zehetner
Guten Tag Herr Zehetner,
leider darf ich Sie aus rechtlichen Gründen steuerlich nicht beraten. Gemäß den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen gilt der halbe Bruttolistenpreis/ Bemessungsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen für Anschaffungen bis 2030.
Vielen Dank und Grüße
Jochen Breunig
Tax Specialist bei steuernsparen
Gelten die Voreile auch bei geleasten Fahrzeugen?
Guten Tag Herr Frechen,
leider darf ich Sie aus rechtlichen Gründen steuerlich nicht beraten. Grundsätzlich wird aber auch das Leasing bevorteilt. Weitere Informationen dazu finden Sie in Mit Elektroautos Steuern sparen und von Prämien profitieren.
Vielen Dank und Grüße
Jochen Breunig
Tax Specialist bei steuernsparen
Seit Juni ist der Brutto-Listenpreis für die 0,25 % geldwerter Vorteil doch von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht worden. Hierzu konnte ich in Ihrem Beitrag nichts lesen oder habe ich dies übersehen?
Darüberhinaus stellt sich mir die Frage der Förderhöhe bei elektro Neufahrzeugen. In Ihrem Beitrag wie auch in anderen Quellen lese ich von einem Nettolistenpreis.
Allerdings ist anscheinend der Nettolistenpreis den die BAFA vorsieht, nicht der “normale” Nettolistenpreis wovon der geneigte Verbaucher (also auch ich) ausgehen kann, sondern ist der BAFA-Listenpreis der niedrigste Netto-Listenpreis des Basismodell in Deutschland zur Markteinführung (ohne Sonderausstattung).
Dies entnehme ich zumindest dem Merklblatt für Anträge von elektrisch betriebenen Fahrzeugen. Können Sie dies so bestätigen?
Guten Tag Matthias,
leider darf ich Sie aus rechtlichen Gründen steuerlich nicht beraten. Grundsätzlich möchte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Umweltbonus nur dann zahlen, wenn auch die Autohersteller ihren Eigenanteil dazu leisten und dem Autokäufer tatsächlich eine Kaufprämie gewähren. Hierzu wird der BAFA-Nettolistenpreis (Nettolistenpreis des Basismodells ohne Sonderausstattung in Deutschland zur Markteinführung) herangezogen und ein Schwellenwert ermittelt. Liegt der in der Rechnung nach Nachlässen und Rabatten ausgewiesene Nettokaufpreis darunter, hat der Autohersteller seinen Eigenanteil am Umweltbonus geleistet.
Für die Besteuerung von Dienstwagen gilt bei Privatnutzung nicht der BAFA-Nettolistenpreis, sondern seit 1.1.2020 ein Bruttolistenpreis bis maximal 60.000 Euro.
Vielen Dank und Grüße
Jochen Breunig
Tax Specialist bei steuernsparen