Ertragsanteil und Rente

Sind Renten überhaupt steuerpflichtig?

Eine gute Nachricht: Es sind nicht alle Renten steuerpflichtig. Tatsächlich gibt es auch steuerfrei Renten. In der Steuererklärung muss man sie erst gar nicht angeben. Aber was ist mit den steuerpflichtigen Renten? Wo müssen sie eingetragen werden und wie werden sie besteuert? Und was ist der Ertragsanteil?

Leibrenten und andere Leistungen

Wenn man von der Rentenbesteuerung spricht, dann geht es um Leibrenten. Also Renten, die bis zu einem bestimmten Ereignis gezahlt werden. Üblicherweise lebenslang bis zum Tod. Die Leibrenten müssen in der Anlage R der Steuererklärung angegeben werden.

Doch was ist, wenn mit der Rentenversicherung keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart ist? Dann erfolgt die Besteuerung der Erträge wie bei Kapitalvermögen.

Besteuerungssystematik der Renten

Einer Rente geht in der Regel eine Erwerbsphase voraus. Das heißt, zuerst arbeitet man und leistet Beiträge zur Altersvorsorge. Irgendwann später hat man das Rentenalter erreicht und erhält in der Auszahlungsphase eine Altersrente.

Abhängig von der steuerlichen Behandlung der Beiträge während der Einzahlungsphase soll dann die Besteuerung der Rente erfolgen. Führen die Altersvorsorgebeiträge also zu einer geringeren Steuer, erfolgt später eine entsprechend höhere Rentenbesteuerung — und umgekehrt. Hier wird dann zwischen der Besteuerung mit dem Besteuerungs- oder dem Ertragsanteil unterschieden.

Welche Renten sind steuerfrei?

Renten, die nicht versteuert werden müssen, gibt es tatsächlich. Allerdings sind das nur wenige. Die steuerfreien Renten sind in § 3 Einkommensteuergesetz geregelt. Hierzu gehören besondere staatliche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskasse und von berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zum Beispiel sind folgenden Renten steuerfrei:

  • Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie die Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente der Berufsgenossenschaft
  • der Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten
  • Renten nach dem Entschädigungsrentengesetz
  • Geld- und Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Witwen- oder Witwerabfindungen bei der ersten Wiederheirat, wenn der Abfindungsbetrag das 60-fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt

Wenn du eine derartige Rente bekommst, brauchst du dir über die Besteuerung also keine Gedanken zu machen.

Welche Renten sind steuerpflichtig?

Die meisten Renten sind jedoch steuerpflichtig. Hierzu zählen die normalen staatlichen Renten, wie beispielsweise:

  • gesetzliche Altersrenten
  • Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
  • Waisen- und Halbwaisenrenten
  • kleine und große Witwen- / Witwerrenten
  • Leistungen aus der Knappschaftlichen Rentenversicherung
  • Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie die der Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Psychotherapeuten,
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Mitglieder des Landtags

Zudem können auch private Renten steuerpflichtig sein. Beispielsweise Folgende:

  • private Rentenversicherung mit lebenslanger Laufzeit
    • Altersvorsorgerenten (Riester-Rente, die nicht staatlich gefördert wird)
    • große Witwen-/Witwerrenten
    • Altersrenten
  • private Rentenversicherung mit befristeter Laufzeit:
    • Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
    • Waisen- und Halbwaisenrenten
    • kleine und große Witwen- / Witwerrenten
  • private Renten aus sonstigen Verpflichtungsgründen
    • Veräußerungsrenten
    • Versorgungsrenten

Diese Renten musst du in der Steuererklärung angeben. Aber wie werden sie besteuert?

Steuern auf Renten: Wann gilt der Ertragsanteil?

Die generelle Form der Rentenbesteuerung ist die nachgelagerte Besteuerung. Ein paar wenige Renten werden hingegen nur mit dem Ertragsanteil besteuert.

Nachgelagerte Rentenbesteuerung für staatliche Renten

Unter der nachgelagerten Rentenbesteuerung versteht man, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden – also im Ruhestand. Davor liegt die Erwerbsphase.

Von der nachgelagerten Besteuerung sind Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen oder aus einer Basisrente betroffen. Also beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungswerken sowie Rürup-Renten.

Während der Erwerbsphase werden die Beiträge zur Altersvorsorge bis zu einem jährlichen Höchstbetrag nicht versteuert. Du kannst deine Beiträge zur Altersvorsorge sogar als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Die Höhe der absetzbaren Beträge steigt bis 2025 jährlich um 2 Prozent, bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West (bei Einzelveranlagung für 2019: 24.305 Euro / für 2020: 25.046 Euro; bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge): von 60 Prozent im Jahr 2005 bis auf 100 Prozent im Jahr 2025.

In der Auszahlungsphase wird die Rente versteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird der steuerpflichtige Anteil der Renten (“Besteuerungsanteil”) für jeden Neurentner stufenweise bis zum Jahr 2040 angehoben. Jene, die bis 2005 in Rente gegangen sind, zahlen auf 50 Prozent ihrer Renten Steuern. Erst bei einem Rentenbeginn in Jahr 2040 ist die volle Rente steuerpflichtig (100 Prozent). Bei Beginn der Rente im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil beispielsweise 80 Prozent.

Ertragsanteil: Besteuerung für private Renten

Nur Renten, die nicht aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen oder aus einer Basisrente stammen, unterliegen der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung. Demnach Renten aus privaten Rentenversicherungen, wie etwa:

  • aus Altersvorsorgeverträgen
  • aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge
  • aus sonstigen Verpflichtungsgründen

Im Gegensatz zu den staatlichen Renten werden diese während der Erwerbsphase allerdings auch nicht so stark steuerlich gefördert. Folglich sollen diese in der Auszahlungsphase geringer besteuert werden. Das geschieht durch den Ertragsanteil.

Beiträge zu privaten Rentenversicherungen fallen unter die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Auch Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Lebensversicherungen zählen dazu. Diese können Arbeitnehmer im Rahmen des Höchstbetrags bis 1.900 Euro und Selbstständige bis 2.800 Euro geltend machen. Aber nur, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht ist.

Bei der Ertragsanteilsbesteuerung wird der sogenannte Ertragsanteil auf den Jahresbetrag der Rente angewendet, diese Berechnung ergibt den steuerpflichtigen Teil der Rente. Dabei wird zwischen unbefristeten und befristeten sowie verlängerten Renten unterschieden. Der Ertragsanteil richtet sich nach Ihrem Alter beim Rentenbeginn oder nach Rentenlaufzeit (abgerundet auf volle Jahre).

Mit dem Ertragsanteil sollen die in der Rente enthaltene Zinsen ab Rentenbeginn ermittelt und besteuert werden. Hierzu wird die Lebenserwartung beim Rentenbeginn zugrunde gelegt. Darauf basierend werden die voraussichtlich anfallenden Zinsen bei einem angenommenen Zinssatz von 3 Prozent errechnet. Der errechnete Betrag wird gleichmäßig über die voraussichtliche Rentenlaufzeit verteilt und ergibt den Ertragsanteil.

Unbefristete Privatrenten

Bei unbefristeten Privatrenten richtet sich der Ertragsanteil nach dem jeweiligen beim Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr:

Bei Rentenbeginn vollendetes LebensjahrErtragsanteil in ProzentBei Rentenbeginn vollendetes LebensjahrErtragsanteil in Prozent
0 bis 1595030
2 bis 35851 bis 5229
4 bis 5575328
6 bis 8565427
9 bis 105555 bis 5626
11 bis 12545725
13 bis 14535824
15 bis 16525923
17 bis 185160 bis 6122
19 bis 2050 6221
21 bis 22496320
23 bis 24486419
25 bis 264765 bis 6618
27 466717
28 bis 29456816
30 bis 314469 bis 7015
32437114
33 bis 344272 bis 7313
35417412
36 bis 37407511
383976 bis 7710
39 bis 403878 bis 799
4137808
423681 bis 827
43 bis 443583 bis 846
453485 bis 875
46 bis 473388 bis 914
483292 bis 933
493194 bis 962
ab 971

 

Befristete und verlängerte Privatrenten

Für Renten, die befristete oder verlängerte Laufzeiten haben, gelten spezielle Ertragsanteile. Diese sollen die besondere Situation der jeweiligen Rente berücksichtigen.

Bei befristeten Privatrenten oder sogenannten abgekürzten Privatrenten erfolgt eine Günstigerprüfung zu Ihren Gunsten. Das Finanzamt prüft dabei, was für dich besser ist. Also beispielsweise bei einer Rente aus einer privaten Erwerbsminderungsversicherung, die nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird. Der Ertragsanteil richtet sich hierbei entweder nach der befristeten Rentenlaufzeit oder nach dem vollendeten Lebensjahr beim Rentenbeginn. Zum Ansatz kommt der um 1 Prozent niedrigere Ertragsanteil.

Verlängerte Privatrenten oder sogenannte Mindestzeitrenten werden mindestens auf Lebenszeit zugesagt. Zudem musst du mindestens eine bestimmte Anzahl von Jahren (Garantiezeit) gezahlt werden. Unter Umständen also auch über den Tod hinaus. Und zwar an die Erben. Bei den verlängerten Leibrenten erfolgt eine Günstigerprüfung zu den Gunsten des Finanzamts. Der Ertragsanteil richtet sich entweder nach der Rentenlaufzeit oder nach dem vollendeten Lebensjahr beim Rentenbeginn. Zum Ansatz kommt der um 1 Prozent höhere Ertragsanteil.

Rentenlaufzeit in JahrenErtragsanteil in ProzentVollendetes Lebensjahr bei RentenbeginnErtragsanteil in Prozent
10entfälltentfällt
21entfälltentfällt
32971
44923
55884
67836
78817
89808
910789
10127511
11137412
12147213
13157114
14-15166914
16-17186717
18196518
19206419
20216320
21226221
22236022
23245923
24255824
25265725
26275526
27285427
28295328
29-30305129
31315030
32324931
33334832
34344633
35-36354534
37364335
38374236
39384137
40-41393938
42403839
43-44413640
45423541
46-47433342
48443243
49-50453044
51-52462845
53472746
54-55482547
56-57492348
58-59502149
60-61511950
62-63521751
64-65531552
66-67541353
68-69551154
70-7156955
72-7457656
75-7658457
77-7959258
ab 80Ertragsanteil richtet sich immer nach der Tabelle für unbefristet Privatrenten

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Ob du als Rentner eine Steuererklärung abgeben musst, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise:

  • ist die Rente steuerfrei oder steuerpflichtig
  • wie hoch sind die steuerpflichtigen Renteneinkünfte (Besteuerungs- oder Ertragsanteil)
  • gibt es weitere Einkünfte wie etwa Miete oder Pension

Weitere Informationen hierzu in unserem Beitrag zur Pflicht.

Ausschlaggebend ist dabei immer der Grundfreibetrag. Ist dieser überschritten, musst du die Steuererklärung grundsätzlich abgeben. Der Grundfreibetrag bei einer Einzelveranlagung beträgt 9.408 Euro für 2020 und 9.168 Euro für 2019. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht jährlich eine Übersicht, bis zu welcher Grenze bei Renten keine Steuer anfällt und folglich auch keine Steuererklärung abgegeben werden muss:

  • steuerunbelastete Jahresbruttorente 2020

Das BMF weist aber darauf hin, dass es sich bei den Angaben um Näherungswerte handelt und sie für Alleinstehende gelten, die ausschließlich Rente beziehen.

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