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Kindergeld: Vom Antrag bis zur Steuer

Das müssen Eltern wissen

Ob Windeln, Kinderschuhe oder Spielzeug – Eltern müssen für ihre Kleinen oft tief in die Tasche greifen. Zum Glück leistet der Staat Familien eine kleine finanzielle Unterstützung – und zwar das Kindergeld. Wie hoch das Geld ist und was beachtet werden sollte, zeigen wir in diesem Beitrag.

Kurz & knapp

  • Du erhältst Kindergeld für jedes minderjährige Kind
  • Für Azubis und Studenten bekommst du es auch bis zum 25. Geburtstag
  • Monatlich sind das 250 Euro

Kindergeld 2023: Mehr Geld für dein Erst- und Zweitkind

Das Kindergeld wurde bisher jährlich etwas erhöht. Ab dem Jahr 2023 wurde nochmal ordentlich obendrauf gelegt. Seitdem erhältst du für jedes Kind 250 Euro im Monat. Dabei spielt die Anzahl der Kinder keine Rolle – der Betrag bleibt für jedes Kind gleich.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Du willst wissen wie viel Kindergeld du bekommst? Hier sind die Beträge der letzten Jahre im Überblick:

Kindergeld20212022ab 2023
Für das 1. und das 2. Kind219 €219 €250 €
Für das 3. Kind225 €225 €250 €
Für jedes weitere Kind250 €250 €250 €

Kinderzuschlag: In diesem Fall gibt’s noch mehr Geld

Je nach Höhe deines Einkommens kannst du zusätzlich zum Kindergeld bis zu 250 Euro monatlich erhalten. Er wird für jedes Kind einzeln berechnet. Gezahlt wird der Zuschlag für maximal 36 Monate.

Den Antrag auf Kinderzuschlag stellst du bei deiner zuständigen Familienkasse, zusätzlich zu deinem Antrag auf Kindergeld. In der Regel wird der Zuschuss nur für 6 Monate bewilligt. Danach musst du ihn neu beantragen.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • du bekommst Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind
  • dein Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende)
  • dein Bruttoeinkommen übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze (die hängt dabei vom Regelbedarf, deinen Wohnkosten und der Anzahl deiner Kinder ab)
  • zusammen mit dem Kinderzuschlag hast du so viel Einkommen, dass du keinen Anspruch auf Bürgergeld hast

Falls du weniger verdienst oder Anspruch auf Bürgergeld hast, erhältst du den Kinderzuschlag nicht. Denn durch den Zuschlag soll verhindert werden, dass du auf das Bürgergeld angewiesen bist.

Wer bekommt Kindergeld?

Grundsätzlich hat jede Familie in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr. Die Familienkasse zahlt es aus – und zwar unabhängig von deinem Einkommen, solange diese Voraussetzungen erfüllt werden:

Voraussetzungen für dich

  • Dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland
  • Du hast die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR oder der Schweiz
  • Du bist Staatsangehöriger eines Drittstaates (zum Beispiel Türkei) und erfüllst bestimmte Bedingungen des Aufenthaltsrechts
  • Du wohnst zwar im Ausland, aber unterliegst in Deutschland der sogenannten erweiterten oder fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht

Voraussetzungen für dein Kind

Doch nicht nur Eltern, sondern auch Kinder müssen einige Voraussetzungen erfüllen. Die Förderung wird für dein minderjähriges Kind bezahlt, wenn es:

  • in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich hier gewöhnlich aufhält
  • in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR oder in der Schweiz lebt

Grundsätzlich gibt es das Kindergeld für deine eigenen, adoptierten oder Pflegekinder. Möglich ist die Zahlung aber auch in folgenden Fällen:

  • für Stiefkinder, die in den Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen wurden
  • für Enkelkinder, die im Haushalt der Großeltern oder eines Großelternteils leben

Kindergeld ab 18

Aber auch für volljährige Kinder kannst du weiterhin Kindergeld erhalten. Und zwar, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Dein volljähriges Kind befindet sich in einer Ausbildung oder einem Studium
  • Dein Kind ist unter 25 Jahre alt

Eine besondere Regelung gibt es bei Kindern mit Behinderungen: Ist die Behinderung noch vor Ablauf des 25. Lebensjahres eingetreten, wird das Geld auch nach dem 25. Geburtstag weitergezahlt. Zumindest dann, wenn dein Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

Kindergeld bei Ausbildung

Ist dein Kind in der Ausbildung, bekommst du weiterhin Kindergeld. Und zwar bis zum Abschluss der Ausbildung beziehungsweise bis zum 25. Lebensjahr. Die Höhe des Ausbildungsgehalts spielt dabei keine Rolle. Du bekommst trotzdem 250 Euro monatlich. Wichtig ist: Du beantragst das Geld bei deiner Familienkasse.

Gibt es Kindergeld auch bei zweiter Ausbildung?

Grundsätzlich gibt es Kindergeld während dein Kind in der Ausbildung ist – allerdings nur bei der ersten Ausbildung. Bei der zweiten Ausbildung wird die Zahlung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Und hier wird’s knifflig: Denn was Erst- und was Zweitausbildung ist, das weiß das Finanzamt selbst nicht so genau. Oft landen die Fälle daher vor Gericht. Solange Erst- und Zweitausbildung aber aufeinander aufbauen, gibt es in der Regel keine Probleme. Mehr dazu im nächsten Absatz.

Kindergeld im Studium

Auch, wenn dein Kind studiert, kann dir weiterhin Kindergeld ausgezahlt werden. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um das Erst- oder Zweitstudium handelt:

Erststudium & Erstausbildung

Das erste Studium gilt als Erstausbildung – und wird daher mit dem Kindergeld unterstützt. Auch das Masterstudium gehört noch zur Erstausbildung für Zwecke des Kindergeldes. Vorausgesetzt, es wird direkt an das Bachelorstudium angehängt und baut inhaltlich darauf auf. Selbst ein Studium, welches direkt auf einer zuvor geleisteten Ausbildung aufbaut, gehört zur Erstausbildung.

Denn eine Erstausbildung kann durchaus aus mehreren Teilen bestehen. Wichtig bei einer solchen mehraktigen Erstausbildung ist, dass die einzelnen Teile zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Mit dem ersten Abschluss muss die Ausbildung fortgesetzt werden. Das Berufsziel wird erst mit dem Abschluss des weiterführenden Ausbildungsabschnittes erreicht.

Zweitstudium & Steuern

Solange dein Kind in der ersten Ausbildung oder im (dualen) Studium ist, kann es nebenher arbeiten, das Kindergeld bekommst du auch dann. Kritisch wird es erst ab der Zweitausbildung. Denn dann darf dein Kind neben Ausbildung oder Studium nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Ausbildung muss im Mittelpunkt stehen. Maßgeblich ist hierfür der Jahresdurchschnitt. Es ist also möglich in den Ferien mehr zu arbeiten. Wie viel dein Kind tatsächlich verdient, spielt hingegen keine Rolle.

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Wichtig: Einschreiben an der Uni reicht nicht aus

In der Uni eingeschrieben, aber nie anwesend? Das reicht nicht fürs Kindergeld. Denn gibt es einen Verdacht, kann der Staat neben der Immatrikulationsbescheinigung sogar Leistungsnachweise anfordern!
Gibt es die 20-Stunden-Grenze auch im Praktikum?

Für Anstellungen und Praktika im Rahmen des Studiums gilt die 20-Stunden-Grenze nicht. Vorausgesetzt, das Praktikum ist erforderlich, um das Studium erfolgreich abschließen zu können.

Wichtig für das Kindergeld ist außerdem, dass das Praktikum im Zusammenhang mit der Berufsausbildung bzw. dem Studium steht. Wie zum Beispiel ein Pflichtpraktikum oder wenn es als Zugangsvoraussetzung oder Ergänzung empfohlen wird. Dann gibt es immer Kindergeld. Besteht kein Zusammenhang zur Ausbildung oder zum Studium, kommt es wieder auf die Arbeitsstunden an.

Kein Anspruch auf Kindergeld während der Promotion

Promovenden arbeiten meist als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität des Doktorvaters – in Vollzeit. In diesem Fall hast du während der Promotionszeit keinen Anspruch auf Kindergeld. Denn das Studium ist bereits abgeschlossen.

Kindergeld in der Übergangszeit

Auch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gibt es für volljährige Kindergeld. Zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Studienbeginn, zwischen Studium und Praktikum oder Ausbildung und Studienbeginn. Wichtig ist nur, dass die Übergangszeit maximal 4 Monate beträgt. Auch während eines freiwillig sozialen oder ökologischen Jahres besteht der Anspruch auf Kindergeld.

Wichtig: Sollten die 4 Monate einmal überschritten werden, fällt das Kindergeld nur für diesen Zeitraum weg und nicht gleich das ganze Jahr.

Beispiel Arbeitnehmer

Beispiel: Kindergeld zwischen Schule und Studium

Stefan hat sein Abitur Ende Juni in der Tasche. Sein Studium beginnt Anfang Oktober. Die Übergangszeit beträgt genau 3 Monate, nämlich Juli, August, September. Für Juni und Oktober gibt es das Kindergeld sowieso wegen Schulde und der Ausbildung.

Studium abgebrochen – was jetzt?

Durch Nichterscheinen den Studienabbruch riskieren? Besser nicht. Denn der Staat ist hier knallhart. Sobald dein Kind im letztmöglichen Prüfungsversuch durch Abwesenheit glänzt, heißt es: Kindergeld ade. Und zwar ab dem Moment des Nichtantritts. Auf den Zeitpunkt der späteren Zwangsexmatrikulation kommt es dann nicht an.

Übergangszeit ohne Ausbildungs- und Studienplatz

Findet dein volljähriges Kind keinen Ausbildungsplatz oder erhält keinen Studienplatz, fließt das Kindergeld unter folgenden Voraussetzungen weiterhin:

  • Dein Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Dein Kind bemüht sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz.
  • Dein Kind verfügt auch wirklich über die Qualifikationen für die Ausbildung, die es anstrebt.

Kindergeld bei Arbeitslosigkeit

Auch für dein arbeitsloses Kind erhältst du Kindergeld, und zwar bis zu seinem 21. Geburtstag. Voraussetzung ist, dass dein Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Das gilt übrigens auch dann, wenn es nach seiner ersten Ausbildung arbeitslos wird.

Kindergeld beantragen: So geht’s

Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit kannst du das Kindergeld online beantragen. Für den Antrag und die Auszahlung des Kindergeldes sind die Familienkassen bei den Arbeitsagenturen zuständig. Wichtig: Das Kindergeld kannst du nur 6 Monate rückwirkend beantragen – also lieber keine Zeit verlieren. Wenn du im öffentlichen Dienst beschäftigt bist, übernimmt dein Arbeitgeber die Aufgaben der Familienkasse.

Diese Nachweise sind für den Antrag notwendig:

  • Geburtsurkunde deines Kindes
  • Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit, falls dein Kind arbeitslos ist
  • 5 bis 10 Bewerbungen pro Monat, falls dein Kind noch keine Ausbildung starten kann
  • Ablehnungsschreiben von Firmen
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Verzicht auf Studienplatz

Kann nachgewiesen werden, dass bewusst auf einen Studienplatz verzichtet wurde, kann die Familienkasse das bereits ausgezahlte Kindergeld rückwirkend zurückverlangen.

Auszahlungstermine für dein Kindergeld

Du bekommst das Kindergeld monatlich auf dein Konto überwiesen. Der genaue Auszahlungstermin hängt von deiner Kindergeldnummer ab. Diese findest du auf dem Kindergeldbescheid. Hier kommt es auf die Endziffer an: Die Auszahlungen starten zu Beginn des Monats bei den Endziffern 0 und 1. Die letzten Auszahlungen finden im letzten Drittel des Monats bei den Endziffern 8 und 9 statt.

Kindergeld rückwirkend ausgezahlt bekommen

In bestimmten Fällen ist es möglich, Kindergeld rückwirkend zu erhalten. Beispielsweise, wenn du den Antrag auf Kindergeld erst gestellt hast, aber bereits länger Anspruch auf die Zahlung hast. Allerdings gibt es das Geld maximal für 6 Monate rückwirkend.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Liegen die Voraussetzungen vor, gibt es für deine Kinder immer monatlich Kindergeld. Wird eine Steuererklärung gemacht, gibt es aber eine automatische Günstigerprüfung, ob der Kinderfreibetrag besser für dich ist. Das greift in der Regel eher bei höherem Einkommen. Kindergeld zurückzahlen musst du aber nicht.

Kindergeld in die Steuererklärung eintragen

Da das Finanzamt bei der Steuerberechnung prüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger für dich sind, musst du das erhaltene Kindergeld in deiner Steuererklärung eingeben.

In WISO Steuer geht das ganz einfach: Nur unter Persönliches > Kinder die Angaben zu deinem Kind eintragen – und schon bist du fertig. Das Programm rechnet automatisch aus, wie hoch dein Anspruch auf Kindergeld ist und vergleicht es mit dem Kinderfreibetrag. Das bessere Ergebnis wird sofort in deiner Erstattung mit eingerechnet.

FAQ: Kindergeld & Steuern

Wie hoch ist das Kindergeld 2024?

Für jedes Kind bekommst du in 2024 monatlich 250 Euro.
In 2023 beträgt es jeden Monat 250 Euro für jedes deiner Kinder.
In 2022 gibt es für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro, für das Dritte 225 Euro und für jedes weitere 250 Euro.
Seit Januar 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro monatlich. Wann die nächste Erhöhung des Kindergeldes kommt, entscheidet die Regierung. In den letzten Jahren ist es aber regelmäßig erhöht worden.
Hat dein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, erhältst du im Normalfall kein Kindergeld mehr. Es gibt jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn dein Kind eine Ausbildung oder ein Studium macht. Dann bekommst du bis zu seinem 25. Geburtstag Geld.
Du beantragst es mit einem schriftlichen Antrag bei der Familienkasse. Das kannst du ganz bequem online erledigen.
Nur, wenn du den Kinderzuschlag beantragt hast, kannst du ihn auch bekommen. Er ist für einkommensschwache Familien gedacht. Voraussetzung ist, dass du mit deinem Einkommen (mindestens 600 Euro als Alleinerziehender beziehungsweise 900 Euro zusammen mit deinem Partner), dem Zuschlag und eventuell Wohngeld genug Geld hättest, um für deine Familie zu sorgen.
Ist dein Kind in Ausbildung oder studiert es, erhältst du länger Kindergeld – und zwar bis zum Ende der Ausbildung, maximal bis zu seinem 25. Geburtstag. Du musst es allerdings neu beantragen.
Nein, während des freiwilligen Wehrdienstes wird es nicht gezahlt. Aber halb so wild: Die Zeit des geleisteten Dienstes wird einfach an den Anspruchszeitraum dran gehängt – selbst, wenn das Kind über 21 beziehungsweise 25 ist.
Ja, du erhältst Kindergeld auch für verheiratete Kinder und Kinder, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben – unter denselben Voraussetzungen, die auch für unverheiratete Kinder gelten.
Ja, du erhältst auch nach dem Auszug deines Kindes weiterhin Kindergeld, solange es sich noch in Ausbildung oder Studium befindet.
Arbeitet dein Kind als Au-pair im Ausland, kannst du weiterhin Geld erhalten. Vorausgesetzt, dein Kind besucht einen Sprachkurs von mindestens 10 Unterrichtsstunden in der Woche.
Nein, nimmt dein Kind an einem Work & Travel-Programm teil, hast du keinen Anspruch mehr.
Wenn dein Kind nach dem Work & Travel-Programm die allgemeinen Voraussetzungen für das Kindergeld wieder erfüllt, hast du auch wieder Anspruch auf das Geld.

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