Ein Arbeitszimmer, mehrere Tätigkeiten

Wer das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nutzt, muss die Abzugsmöglichkeit der Arbeitszimmerkosten für jede Einkunftsart gesondert prüfen.

Kosten aufteilen bei mehreren Tätigkeiten

Zunächst prüfst du für jede Tätigkeit, für die du das Arbeitszimmer nutzt, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Oder ob das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt“ der jeweiligen Betätigung ist.

Dann ermittelst du den zeitlichen Anteil, zu dem du das Arbeitszimmer für jede Einkunftsart nutzt. Zum Beispiel 50 Prozent für eine selbstständige Tätigkeit und 50 Prozent für die nichtselbstständige Arbeit.

Anschließend teilst du die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitanteiligen Nutzungsverhältnis auf. Dies ist unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Beispielsweise sind bei der selbstständigen Tätigkeit 50 Prozent der Kosten bis 1.250 Euro absetzbar, wenn „kein anderer Arbeitsplatz vorhanden“ ist. Oder sogar in unbegrenzter Höhe, falls das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt der Tätigkeit“ ist.

Die anderen 50 Prozent der Kosten sind bei der nichtselbstständigen Arbeit nicht absetzbar, weil beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Die Frage ist, ob im vorliegenden Fall der Abzugshöchstbetrag ebenfalls aufzuteilen ist, sodass bei der selbstständigen Tätigkeit der 50 Prozent-Kostenanteil nur bis 625 Euro anerkannt wird, oder ist dieser doch bis 1.250 Euro absetzbar?

Gesetzlicher Höchstbetrag nicht aufzuteilen

Hier hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht aufzuteilen ist. „Eine Aufteilung des Höchstbetrages unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten ist nicht zulässig.“

Nutzt du also das Arbeitszimmer neben der nichtselbstständigen Tätigkeit auch für eine selbstständige Tätigkeit? Dann könnte der entsprechende Anteil der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden – und nicht bloß mit 625 Euro (VIII R 52/13).