Ob Weihnachtsfeier, Jubiläum oder runder Geburtstag – Feiern gehören zum Arbeitsleben dazu. Doch welche Kosten lassen sich von der Steuer absetzen? Für Arbeitgeber gelten besondere Regeln bei Betriebsveranstaltungen, für Arbeitnehmer kann in Einzelfällen sogar eine Geburtstagsfeier absetzbar sein. Und rein private Feste? Hier zieht das Finanzamt klare Grenzen.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Arbeitgeber können bis zu zwei Betriebsfeiern pro Jahr steuerfrei ausrichten
- Pro Person sind Kosten bis zu 110 Euro steuer- und abgabenfrei
- Arbeitnehmer können Kosten für Feiern nur absetzen, wenn diese eindeutig beruflich veranlasst sind
Mit WISO Steuer trägst du deine Bewirtungskosten einfach in der Steuererklärung ein. Das Programm sorgt dafür, dass du keine Steuervorteile verpasst – und berechnet deine Steuererstattung sofort. Jetzt ausprobieren:
Arbeitgeber zahlt die Feier – was gilt?
Typische Firmenfeste wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste gelten steuerlich als sogenannte Betriebsveranstaltungen. Voraussetzung: Alle Mitarbeitenden oder eine klar abgrenzbare Abteilung sind eingeladen. Nur dann profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von steuerlichen Vergünstigungen.
Steuerfreie Zuwendung bis 110 Euro
Arbeitgeber dürfen bis zu 110 Euro brutto je Teilnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei ausgeben. Wird diese Grenze überschritten, bleibt der Betrag bis 110 Euro steuerfrei. Nur der übersteigende Teil gilt als Arbeitslohn und kann individuell oder pauschal (25 Prozent Lohnsteuer) versteuert werden. Der Freibetrag gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
Was zählt zur 110-Euro-Grenze?
- Raummiete
- Getränke und Catering
- Musik, Künstler und Rahmenprogramm
- Dekoration und Service
- Fahrtkosten
- Eintrittsgelder
Arbeitnehmer lädt ein – was ist absetzbar?
Manchmal richtet nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst eine Feier aus. Auch hier kann es steuerliche Auswirkungen geben – allerdings nur, wenn ein klarer beruflicher Bezug erkennbar ist. Klassische Beispiele sind eine Beförderung, ein Dienstjubiläum oder auch ein runder Geburtstag, wenn ausschließlich Kolleginnen und Kollegen eingeladen werden und die Feier im betrieblichen Rahmen stattfindet. In solchen Fällen kannst du die Aufwendungen in deiner Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen.
Damit die Anerkennung durch das Finanzamt gelingt, sind zwei Punkte besonders wichtig:
Auch die Höhe der Ausgaben spielt eine Rolle. Liegt der Aufwand pro Person im üblichen Rahmen, akzeptiert das Finanzamt eher, dass es sich nicht um private Repräsentation handelt.
Beispiele:
- Runder Geburtstag im Betrieb: Ein Geschäftsführer feiert seinen 60. Geburtstag nicht privat, sondern nur mit den Mitarbeitenden in den Betriebsräumen. Der Bundesfinanzhof hat die Kosten von rund 70 Euro pro Person als Werbungskosten anerkannt, weil der private Charakter vollständig zurücktrat (BFH, Urteil vom 10. November 2016, VI R 7/16).
- Dienstjubiläum oder Beförderung: Wird der Anlass klar beruflich geprägt (zum Beispiel 25 Jahre Betriebszugehörigkeit oder Beförderung) und die Feier im Kollegenkreis ausgerichtet, können die Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Gemischte Anlässe: Treffen private und berufliche Gründe zusammen (etwa ein 50. Geburtstag und ein 20-jähriges Dienstjubiläum), erlaubt das Finanzamt eine Aufteilung der Kosten (BFH, Urteil vom 8. Juli 2015, VI R 46/14). Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation, etwa durch getrennte Gästelisten.
- Schlichte, betriebsinterne Feiern: Eine Kaffeetafel in der Kantine während der Arbeitszeit kann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gestaltung klar beruflich geprägt ist.
Private Feiern mit Kollegen
Rein private Feiern – etwa Geburtstag oder Hochzeit im Familienkreis – sind nicht absetzbar. Auch wenn Kollegen eingeladen werden, dominiert der private Anlass. Nur wenn sich ein eindeutig beruflicher Bezug nachweisen lässt, kommt eine steuerliche Anerkennung in Betracht.
Kosten der Firmenfeier in die Steuererklärung eintragen
Wie du die Kosten einer Feier in die Steuererklärung einträgst, hängt davon ab, in welcher Rolle du auftrittst.
Arbeitgeber, Selbstständige & Freiberufler:
Bist du Arbeitgeber, zählen Ausgaben für Betriebsveranstaltungen zu den Betriebsausgaben deiner Firma. Die Kosten buchst du in deiner Finanzbuchhaltung.
Wenn du selbstständig oder freiberuflich tätig bist, kannst du deine Aufwendungen für beruflich veranlasste Feiern als Betriebsausgaben abrechnen, beispielsweise im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Arbeitnehmer:
Anders sieht es aus, wenn du als Arbeitnehmer eine Feier mit eindeutig beruflichem Anlass – zum Beispiel eine Beförderungsfeier oder ein Dienstjubiläum – selbst bezahlt hast. In deiner Einkommensteuererklärung kannst du diese Kosten in der Anlage N als Werbungskosten angeben.
Mit WISO Steuer geht das besonders einfach. Die Kosten trägst du im Bereich „Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre“ unter „Berufliche Ausgaben“ ein. Trage dort unter „Bewirtung“ die Kosten für die beruflich veranlasste Feier ein und beschreibe kurz den Anlass (zum Beispiel „Dienstjubiläum“).
Tipp: Belege für die Firmenfeier digital organisieren
Mit der WISO Steuer-App sparst du dir das lästige Sammeln von Papierbelegen. Einfach Rechnungen und Quittungen Einladungen oder Gästelisten mit dem Smartphone fotografieren – die App lädt alles automatisch in deine Steuererklärung. Alle Belege findest du dann in deiner Steuerbox. So sind deine Nachweise jederzeit griffbereit, falls das Finanzamt sie verlangt.
FAQ: Feiern & Steuern
Was muss ich als Arbeitgeber beachten, wenn ich eine Firmenfeier ausrichte?
Muss ich als Arbeitnehmer eine Feier versteuern, die der Chef bezahlt?
Welche Rolle spielt die 110-Euro-Grenze?
Kann ich als Arbeitnehmer von mir ausgerichtete Feiern von der Steuer absetzen?
Welche Belege sollte ich aufbewahren?
Weitere Fragen
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Quellen: BFH-Urteil VI R 46/14; BFH-Urteil VI R 7/16