Grundsteuer Kleingarten Titelbild

Grundsteuer für den Kleingarten?

Grundsteuer-Erklärung auch für Obstwiese, Schrebergarten & Co.

Kein Grundstück ist zu klein für die Grundsteuer. Wer einen Schrebergarten oder eine kleine Streuobstwiese sein Eigen nennt, muss auch für diese eine Grundsteuer-Erklärung abgeben. Wir zeigen, worauf es bei der Grundsteuer für den Kleingarten ankommt.

Kurz & knapp

  • Obstwiese und Schrebergarten gehören bei der Grundsteuer zur Land- und Forstwirtschaft
  • Für die Bewertung ist die Nutzungsart wichtig
  • Für deinen Garten bzw. deine Wiese musst du bis zum 31.01.2023 eine eigene Grundsteuer-Erklärung abgeben

Grundsteuer-Reform: Kleingarteneigentümer dürfen wichtige Frist nicht verpassen

Da die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde, müssen die Finanzämter alle Grundstücke auf den Stichtag 01.01.2022 neu bewerten. Für dich als Eigentümer bedeutet das eine neue Pflicht: Du musst eine sogenannte Feststellungserklärung — kurz Grundsteuer-Erklärung — digital abgeben. Dafür hast du bis zum 31.01.2023 Zeit.

Aber warum ins nächste Jahr mitnehmen, was jetzt schon erledigt werden kann? Und zwar schnell und einfach mit WISO Grundsteuer. Übrigens: Laut Stiftung Warentest errechnet WISO Grundsteuer als einziges Programm im Test den Grundsteuerwert.

Video: Grundsteuer-Erklärung

Mit der neuen Grundsteuer kommt für Eigentümer auch eine neue Pflicht: die Grundsteuer-Erklärung. Im Video zeigen dir, was sich dieses Jahr ändert.

Ich habe nur einen Schrebergarten — muss ich auch eine Grundsteuer-Erklärung abgeben?

Grundsätzlich muss für jedes Grundstück eine Grundsteuer-Erklärung abgegeben werden – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Acker, Kleingarten oder ein Haus handelt. Allerdings liegt die Pflicht nicht bei jedem Besitzer:

Du bist Eigentümer:

Als Eigentümer des Kleingartens bist du verpflichtet, die Grundsteuer-Erklärung abzugeben. Hast du dein Grundstück verpachtet, musst trotzdem du als Eigentümer die Grundsteuer-Erklärung einreichen. Der Pächter hat damit nichts zu tun.

Du bist Pächter:

Als Pächter bist du aus der Nummer raus – die Grundsteuer-Erklärung muss der eigentliche Eigentümer übernehmen. Bei einem Kleingartenverein gibt es verschiedene Möglichkeiten: Eigentümer kann eine Kommune oder auch Privatpersonen sein. Hier gilt: Wer als Eigentümer im Grundbuch steht, muss die Erklärung auch abgeben. Bei Fragen solltest du dich am besten an den Vereinsvorsitzenden und Vorstand der Kleingartenvereine wenden.

Achtung Icon

Vorsicht bei einer Gartenlaube

Es gibt unterschiedliche Kategorien bei der Grundsteuer. Kleingärten werden in der Regel nach der Grundsteuer A besteuert. Doch wenn auf dem Grundstück ein Gartenhäuschen steht, kann es teurer werden. Beträgt die überdachte Fläche mehr als 24 Quadratmeter (Stand: Juli 2022), wird das gesamte Grundstück als Wohngrundstück eingestuft – und mit der Grundsteuer B belastet. Diese ist etwas höher und gilt für bebaute Grundstücke und Gebäude.

Wie viele Erklärungen muss ich abgeben?

Befindet sich in deinem Eigentum sowohl ein Einfamilienhaus als auch ein Schrebergarten oder eine Obstwiese, musst du für jedes Grundstück eine separate Grundsteuer-Erklärung abgeben.

Der Garten, der sich rund um dein Einfamilienhaus erstreckt, wird nicht als forst- und landwirtschaftliche Fläche bewertet. Er zählt zur Grundstücksfläche des Einfamilienhauses, für Haus und Garten musst du also nur eine Grundsteuer-Erklärung abgeben.

Was muss bei der Grundsteuer für Kleingarten in die Erklärung?

Diese Daten musst du als Eigentümer in der Grundsteuer-Erklärung angeben:

  • allgemeine Daten wie zum Beispiel Gemarkung, Flurstücknummer etc. sowie
  • besondere Daten des forst- und landwirtschaftlichen Grundstücks wie zum Beispiel Nutzung bzw. Nutzungsart, Ertragsmesszahl, Tierbestand (falls vorhanden) und Fläche der Nutzung.

Wo finde ich diese Informationen?

Diese Angaben finden sich im Informationsschreiben, das die meisten Länder seit dem Frühjahr 2022 an die Eigentümer verschicken, im Grundbuchauszug, in der Bauakte, in den technischen Unterlagen oder im Verzeichnis über den Tierbestand. Die Bundesländer stellen die benötigten Informationen auch online zur Verfügung.

Was müssen Vermieter und Wohnungseigentümer beachten?

Grundsteuer für Kleingarten: Wie werden Gärten und Obstwiesen steuerlich behandelt?

Wird ein Grundstück als Garten genutzt oder befinden sich Obstbäume darauf oder gehört dir ein kleines Stückchen Wald, wird dieses als forst- und landwirtschaftliche Flächen eingestuft. Das gilt auch für Schrebergärten, also Kleingarten- und Dauerkleingartenland. Hier werden deshalb die besonderen Bewertungsregeln der Land- und Forstwirtschaft angewendet.

Bei Freizeit- und Wochenendgrundstücken handelt es sich dagegen um Grundvermögen, die dementsprechend bewertet werden. Sie unterliegen der Grundsteuer B. Am besten orientierst du dich als Eigentümer an der bisherigen Zuordnung. Diese kannst du deinem alten Grundsteuerbescheid entnehmen.

Nutzungsart: Liegt noch eine Streuobstwiese oder schon eine Obstplantage vor?

Gehört dein kleines Grundstück zur Land- und Forstwirtschaft, wird es bei der Wertermittlung im Rahmen der Grundsteuer einer Nutzung oder einer Nutzungsart zugeordnet, zum Beispiel:

  • eine Streuobstwiese gilt als landwirtschaftliche Nutzung
  • eine Obstplantage fällt unter die Nutzungsart Obstbau
  • ein Schrebergarten gehört zur Nutzungsart Gemüsebau

Die Unterscheidung ist wichtig, denn für jede Nutzung bzw. Nutzungsart gibt es eigene Bewertungsfaktoren. Auch wird der Ertrag jeweils gesondert ermittelt.

Eine Streuobstwiese erkennst du zum Beispiel daran:

  • teilweise alter Obstbaumbestand
  • verschiedene Obstarten und Obstsorten
  • die Bäume sind unterschiedlich alt und groß
  • zwischen den Bäumen bestehen weiträumige Abstände
  • die Flächen unter den Bäumen werden zum Beispiel gemäht oder beweidet
  • Eine Obstplantage dagegen ist dadurch gekennzeichnet, dass:
  • nur eine Obstart, also zum Beispiel Kernobst oder Steinobst, oder
  • gleiche Sorten angebaut werden.

Wie wird die Grundsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen berechnet?