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Grundsteuer-Erlass beantragen & Grundsteuer sparen

So funktioniert’s als Vermieter

Probleme mit Mietzahlungen? Vermieter oder Immobilien-Eigentümer können einen Grundsteuer-Erlass beantragen, wenn die Miete unverschuldet in erheblichem Maße ausbleibt. Was dabei wichtig ist und wann die richtige Zeit für den Antrag ist – zeigen wir hier.

Kurz & knapp

  • Bei Mietausfällen kann die Gemeinde die Grundsteuer erlassen
  • 25 oder 50 Prozent Erlass sind möglich, in Ausnahmefällen sogar die komplette Steuer
  • Der Mietausfall darf nicht selbst verschuldet sein

Was ist der Grundsteuer-Erlass?

Wer Eigentümer von einer Wohnung, einem Haus oder Grundstück ist, muss die Grundsteuer vierteljährlich an Stadt oder Gemeinde bezahlen. Doch es gibt eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, einen Teil der Grundsteuer erlassen zu bekommen: den Grundsteuer-Erlass. Dieser muss beantragt werden und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Infografik: Grundsteuer-Erlass im Überblick

Infografik fasst den Grundsteuer-Erlass für Vermieter zusammen

Grundsteuer-Erlass für Vermieter in einer Infografik erklärt

 

Welche Voraussetzungen gibt es für den Grundsteuer-Erlass?

Damit der Antrag auf den Erlass ein Erfolg wird, muss eine Voraussetzung erfüllt sein: Den Ausfall der Mietzahlungen darfst du nicht selbst verschuldet haben. Solche unverschuldeten Ursachen können zum Beispiel sein:

  • Mietausfälle durch Mietnomaden
  • Mietausfälle, weil der Mieter zahlungsunfähig ist
  • Unbewohnbarkeit bei Naturkatastrophen wie Blitzschlag, Sturm, Brand oder Hochwasser
  • Verbot der Vermietung durch eine Behörde

Ganz wichtig: Du musst nachweisen, dass du dich ernsthaft bemüht hast, dein Mietobjekt zu vermieten. Das geht beispielsweise mit der Vorlage von:

  • Inseraten in der Zeitung
  • Inseraten im Internet
  • Vermittlungsauftrag an einen Makler
  • Werbung auf einer Homepage und in den sozialen Medien
  • Bist du als Eigentümer für den Mietausfall selbst verantwortlich, entfällt der Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer.

Für welche Immobilien ist der Grundsteuer-Erlass möglich?

Den teilweisen Erlass der Grundsteuer kannst du für eine vermietete Wohnung oder Haus verlangen. Aber auch bei Immobilien, die du für deine Selbstständigkeit nutzt, kommt der Erlass infrage. Und zwar dann, wenn du die Räume, in denen du deine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausübst, nicht im gewohnten Umfang nutzen kannst.

Auch die wirtschaftliche Situation kann dazu führen, dass ein Grundsteuer-Erlass in Betracht kommt. Hast du in einem Jahr einen Verlust gemacht, kannst du mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung oder dem Jahresabschluss den Erlass beantragen. Allerdings muss die Grundsteuer dann in Relation zu allen Ausgaben recht hoch sein und entsprechend ins Gewicht fallen.

Für unbebaute Grundstücke, wie einem Parkplatz oder Lagergrundstück, ist ein Erlass der Grundsteuer leider nicht vorgesehen.

Wie hoch ist der Grundsteuer-Erlass?

Die Grundsteuer wird in der Regel nicht komplett erlassen – das ist nur in absoluten Ausnahmen möglich. Stattdessen wird immer nur ein Teil erlassen. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der Höhe des Mietausfalls ab:

Grundsteuer-Erlass bei hohem Mietausfall

Vermieter, die hohe Mietausfälle haben, können einen teilweisen Erlass der Grundsteuer erhalten. Liegen die Mieterträge um mehr als 50 Prozent gemessen an der üblichen Jahreskaltmiete – dem sogenannten Rohertrag – zurück, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen.

Information zum Thema

Was ist der Rohertrag?

Der normale Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die geschätzte übliche Jahresmiete. Diese wird auf Basis der Miete errechnet, die für gleiche Mietobjekte oder Objekte mit ähnlicher Art, Lage und Ausstattung erhoben wird. Die Betriebskosten bleiben dabei unberücksichtigt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Nettokaltmiete.

Grundsteuer-Erlass bei Leerstand

Die Wohnung steht seit Monaten leer und du zahlst die Grundsteuer dafür? Ist also gar keine Miete eingegangen, kann deine Gemeinde 50 Prozent der Grundsteuer erlassen.

Heißt aber auch: Steht deine Immobilie leer und bringt keinen Ertrag, musst du trotzdem noch 50 Prozent der Grundsteuer bezahlen.

Information zum Thema

Ab wann handelt es sich um Leerstand?

Für den Begriff Leerstand gibt es keine allgemein anerkannte Definition. In der Immobilienwirtschaft wird allerdings von Leerstand gesprochen, wenn die Immobilie auf dem Markt angeboten wird und nach mindestens 3 Monaten noch keine (neuen) Mieter gefunden worden sind.

Achtung: Nach dieser Definition werden vor allem Wohnungen, die zum Abriss vorgesehen sind oder für die Umbau beziehungsweise Modernisierung vorgesehen sind, nicht mehr zum Leerstand gezählt.

Ausnahme: Kompletter Grundsteuer-Erlass bei Denkmalschutz

Ein kompletter Erlass der Grundsteuer ist ausnahmsweise auch möglich. Allerdings nur für Gebäude, deren Erhalt in öffentlichem Interesse liegt. Das sind in der Regel Gebäude unter Denkmalschutz oder Naturschutz.

Damit der 100-prozentige Erlass tatsächlich funktioniert, müssen die Erhaltungskosten deine Einnahmen regelmäßig übersteigen.

Wie beantrage ich den Grundsteuer-Erlass?

  • Frist beachten: Den Antrag auf den Grundsteuer-Erlass für das laufende Jahr kannst du immer bis zum 31. März des Folgejahres stellen. Für 2023 muss der Antrag bis zum 2. April 2024 bei deiner Gemeinde eingehen. Achtung: Die Frist kann nicht verlängert werden.
  • Erlass beantragen: Um den Termin einzuhalten, legst du erst einmal ein formloses Antragsschreiben vor – nutze dafür unser Musterschreiben, das unten verlinkt ist. Die Begründung und Nachweise (zum Beispiel Inserate) reichst du einfach später nach. Die Kommune will meistens Belege sehen, dass du dich ernsthaft bemüht hast, deine Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu vermieten. Außerdem musst du anhand einer Ertragsrechnung die Höhe des Mietausfalls dokumentieren.
  • Antrag einreichen: Den Antrag auf Grundsteuer-Erlass stellst du in der Regel bei der zuständigen Gemeinde. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen (nicht Bremerhaven) und Hamburg dagegen richtest du ihn an das Finanzamt.

Weitere Steuer-Tipps für Vermieter

FAQ: Grundsteuer-Erlass

Ein Grundsteuer-Erlass wird immer rückwirkend – als Rückzahlung für das Vorjahr – beantragt.
Ist der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte geringer, ist ein Grundsteuer-Erlass von 25 Prozent möglich. Fällt die Mieteinnahme komplett weg, können 50 Prozent erlassen werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden, ist ein Erlass der kompletten Steuer möglich.
Der Grundsteuer-Erlass ist im § 34 Grundsteuergesetz geregelt. Darin steht, dass der Grundsteuer-Erlass auch für gewerbliche Vermieter gilt.
Häufig ist fälschlicherweise vom Grundsteuerfreibetrag die Rede. Allerdings existiert ein solcher Freibetrag nicht. Die Grundsteuer ist für Eigentümer von Immobilien und Grundstücken von Bedeutung und kann in Ausnahmefällen erlassen werden. Mit dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag hat das aber nichts zu tun.

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