Egal ob beim Einkaufen, der Zugfahrt oder dem Behördenbesuch: Nichts geht mehr ohne die Maske. Den Schutz gibt es in verschiedenen Ausführungen: Einweg oder wieder verwendbar, Stoff-, OP- oder FFP2-Maske. Auf Dauer geht das ganz schön ins Geld. Ob man die Maske von der Steuer absetzen kann, zeigen wir hier.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Kosten für Masken können als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen angegeben werden
- Finanzämter sind bei der Prüfung in diesem Punkt eher streng
- Werden die Kosten gestrichen, sollte Einspruch eingelegt werden
Werden meine Kosten für Masken in der Steuererklärung akzeptiert?
Geht es um die Kosten für den Mund-Nasen-Schutz, sind die Finanzämter leider nicht sehr großzügig. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass diese Angaben aus der Steuererklärung gestrichen werden. Aber gib nicht auf! Lege unbedingt Einspruch ein – denn mit der richtigen Argumentation kannst du den Steuervorteil vielleicht doch noch retten.
Kosten für Masken auf 2 Arten absetzen
1. Maske als Werbungskosten absetzen
Du bist verpflichtet, am Arbeitsplatz eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen? Und dein Arbeitgeber stellt dir den Mundschutz nicht kostenfrei zur Verfügung? Dann solltest du die Ausgaben als Werbungskosten absetzen.
Bewahre Rechnungen über die Mund- und Nasen-Bedeckungen zum Nachweis auf. Auch Schreiben deines Arbeitgebers über die Maskenpflicht am Arbeitsplatz solltest du aufheben.
Gleiches käme für Masken in Betracht, die du auf deinem Arbeitsweg tragen musst. Da öffentliche Verkehrsmittel ohne diese nicht mehr genutzt werden dürfen, könnten die Masken – wie auch die Fahrkarten – ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sein. Auch als Mitglied einer Fahrgemeinschaft könntest du den Mundschutz dann steuerlich absetzen.
Masken als Werbungskosten – was tun, wenn das Finanzamt die Kosten streicht?
Da du die Masken auch privat tragen kannst, wird das Finanzamt die Kosten vermutlich mit dieser Begründung streichen. Aber: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon Fälle zugelassen, in denen die Kosten aufgeteilt werden können.
Hat das Finanzamt die Kosten in deinem Einkommensteuerbescheid gestrichen? Dann leg Einspruch ein. Beziehe dich auf die bereits zugelassenen Fälle (BFH-Urteil GrS 1/06 und BFH-Urteil VI R 15/19).
Zusätzlich kannst du argumentieren, dass das Tragen einer Maske sowohl am Arbeitsplatz, als auch auf dem Arbeitsweg in öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend ist.
Anteil an privater Nutzung abziehen
2. Maske als außergewöhnliche Belastung absetzen
Im Steuerrecht gilt: Alle Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit Einkünften stehen, zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung. Damit sind sie steuerlich grundsätzlich irrelevant – also nicht abzugsfähig. Möglich wäre es theoretisch dennoch, die Masken als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.
Masken als außergewöhnliche Belastung – was tun, wenn das Finanzamt die Kosten streicht?
Eine Steuerersparnis als außergewöhnliche Belastung ist laut Gesetz nur möglich, wenn die Kosten nicht bei der Mehrzahl der Steuerzahler anfallen – eben „außergewöhnlich“ sind. Da die Maskenpflicht momentan jedoch für alle in vielen Bereichen der Öffentlichkeit gilt, wird das Finanzamt die Kosten vermutlich mit dieser Begründung streichen.
Leg trotzdem Einspruch ein. Beziehe dich dabei am besten darauf, dass sogar Krankenhäuser für Masken und Desinfektionsmittel einen „Zuschlag für besondere Hygienemaßnahmen“ erheben. Diese Kosten sollten dann auch für die Steuerzahler „besonders“ oder eben „außergewöhnlich“ sein.
Zudem hat auch die Bundesregierung berichtet, dass Kosten für Masken einzelfallbezogen sind. Im Umkehrschluss hieße das, dass man eben nicht von einer gleichen Belastung für alle Steuerzahler ausgehen kann (Bundestags-Drucksache 19/27632, Seite 120). Einen Versuch ist es also allemal wert!