Corona: Sind Nothilfe und Sofort-Hilfe steuerfrei?

Das gilt Hilfe für ausbleibende Umsätze bei Selbstständigen

Im gleichen Atemzug mit dem Lockdown verkündete die Regierung finanzielle Nothilfen für Selbstständige. Doch was gilt für diese Zahlungen steuerlich? Ob die Nothilfe und die Sofort-Hilfe steuerfrei bleiben, zeigen wir hier.

Nothilfe: 75 Prozent Erstattung für Umsatzausfälle

Am Härtesten traf es die Kleinen: Restaurants, Cafés, Künstler, … Viele mussten Umsatzeinbußen aufgrund des Lockdowns hinnehmen. Die Nothilfe – auch außerordentliche Wirtschaftshilfe oder Novemberhilfe genannt – ist sozusagen die Nachfolgerin n der Corona-Sofort-Hilfe. Hier die Fakten über die Nothilfe:

  • Nothilfe erstattet 75 Prozent des Umsatzes
  • Als Basis wird der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019 herangezogen
  • Wird im November 2020 trotz der Schließung ein Umsatz erzielt, wird dieser bis zu 25 Prozent des Vorjahres-November-Umsatzes nicht angerechnet (eine Ausnahme gilt für Gastronomen)
  • Anspruch auf die Nothilfe haben Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern
  • Für größere Unternehmen gilt eine andere Obergrenze
  • Diese werden anhand der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben berechnet
  • Insgesamt stehen für die Nothilfe 10 Milliarden Euro zur Verfügung

Novemberhilfe wird zur Dezemberhilfe

Nach der Verlängerung des bundesweiten Lockdowns mussten zahlreiche Restaurants und Dienstleister auf Umsätze verzichten. Als Unterstützung wurde die „Novemberhilfe“ kurzerhand auch als die „Dezemberhilfe“ gewährt. Die Regelungen zur Kostenerstattung sind die gleichen wie für den Monat November. Vergleichsmonat ist der Dezember 2019 und Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Dezember 2019.

Solo-Selbstständige konnten wählen: Alternativ zum November 2019 können sie auch den durchschnittlichen Umsatz des gesamten Jahres 2019 heranziehen.

Wer sein Unternehmen erst nach Oktober 2019 gegründet hat, nahm den Oktober-Umsatz 2020 als Maßstab. Alternativ war auch der durchschnittliche Monatsumsatz seit Eröffnung möglich.

Wie hoch ist die Hilfe?

Der Förderhöchstsatz für Solo-Selbstständige beträgt 5.000 Euro. Andere Unternehmen können mit einer Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 Euro rechnen. Wichtig: Auch wenn zunächst ein Abschlag in Höhe von 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro aufs Konto überwiesen wird, gilt es genau zu kalkulieren. Denn sind deine Umsätze doch höher als erwartet, musst du womöglich einen Teil des Zuschusses zurückzahlen.

Besonderheit bei Gastronomen

Basis für die Berechnung der Nothilfe ist der November-Umsatz 2019. Bei Gastronomen mit Lieferdienst gilt allerdings eine Besonderheit: Basis ist nicht der gesamte November-Umsatz, sondern allein der Teil, der auf die Leistungen im Restaurant selbst entfällt. Der Umsatz aus dem Liefer- und Take-Away-Geschäft ist also herauszurechnen. Hintergrund ist, dass die Gastronomen aus besagten Geschäftsbereichen auch während des Lockdowns Umsätze erzielen können. Vereinfacht kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um die Umsätze mit 19 Prozent Umsatzsteuer handelt.

Mit der Regelung wird vermieden, dass Außerhausverkäufe im Lockdown auf die Nothilfe angerechnet werden müssen. Umsätze während des Lockdowns, die ein Gastronom mit anderen Leistungen als Außerhausverkäufen erzielt, müssen nur angerechnet werden, wenn der Anteil mehr als 25 Prozent beträgt.

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Corona-Sofort-Hilfe: Antragsfrist endete am 31.05.2020

Bereits zu Beginn der Pandemie hat sich die Bundesregierung auf eine Unterstützung für Selbstständige geeinigt: die Corona-Sofort-Hilfe. Die Frist für die Antragstellung endete am 31.05.2020.

Wie hoch war die Sofort-Hilfe?

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Anzahl der Vollzeit-Beschäftigten des Unternehmens ab und gilt für 3 Monate:

  • Anzahl der Vollzeit-Mitarbeiter bis 5: bis zu 9.000 Euro Zuschuss für 3 Monate
  • Anzahl der Vollzeit-Mitarbeiter bis 10: bis zu 15.000 Euro Zuschuss für 3 Monate
  • Anzahl der Vollzeit-Mitarbeiter bis 50: bis zu 30.000 Euro Zuschuss für 3 Monate

Dabei handelt es sich jedoch um Maximalbeträge. Denn es wird im Einzelfall geprüft, wie hoch der Liquiditätsengpass in den 3 Monaten nach Antragstellung ist. Der Zuschuss wird dann entsprechend nur in dieser Höhe gewährt.

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Muss ich die finanziellen Hilfen versteuern?

Die Corona-Sofort-Hilfe für Unternehmen ist kein steuerfreier Zuschuss. Ähnliches wird voraussichtlich für die Nothilfe gelten. Die Hilfen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Für die Einkommensteuer muss der Zuschuss als Betriebseinnahme erfasst und mit dem Gewinn versteuert werden. Umsatzsteuerlich ist anzunehmen, dass es sich um einen „echten“ Zuschuss handelt.

Dabei spricht man von Zuschüssen, die ohne Leistungsvereinbarung gewährt werden. Du musst also keine Gegenleistung für den Zuschuss erbringen. Ist das der Fall, unterliegen die Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer.

In Fällen, in denen die Sofort-Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert wird, muss das auch gewinnwirksam verbucht werden. Entsprechend zur Erfassung der Auszahlung als Betriebseinnahme, kann eine Rückzahlung des Zuschusses als Betriebsausgabe verbucht werden.

Was muss ich für die Steuererklärung beachten?

Hast du die Sofort-Hilfe oder Überbrückungshilfe oder die Nothilfe erhalten, musst du diese in der Steuererklärung angeben. Dafür gibt es ein spezielles Formular: die Anlage Corona-Hilfen.

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