Steuerminderndes Arbeitszimmer bei Bereitschaftsdiensten
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Bereitschaftsdienst & Arbeitszimmer

Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?


Mit rechtskräftiger Entscheidung hat das Finanzgericht München den Abzug von Arbeitszimmerkosten zugelassen, weil ein Arbeitnehmer am Wochenende von Zuhause aus einen Bereitschaftsdienst absolviert hat (Aktenzeichen 15 K 439/15).

Die Arbeitszimmerregelung

Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer können Sie nur dann komplett absetzen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Daneben besteht auch noch die Möglichkeit die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro steuermindernd anzusetzen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In allen anderen Fällen sind die Arbeitszimmerkosten Privatvergnügen und werden nicht steuermindernd berücksichtigt.

Mehr erfahren Sie in unserem Artikel: Arbeitszimmer absetzen

Kein anderer Arbeitsplatz

In dem Verfahren vor dem Finanzgericht München ging es um die Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz gegeben ist oder nicht. Konkret hatte ein Steuerzahler zwar einen Arbeitsplatz im Betriebsgebäude seines Arbeitgebers. Diesen konnte er aber an Wochenenden nicht nutzen. Dennoch war der Arbeitnehmer gezwungen insbesondere an Wochenenden Bereitschaftsdienste zu absolvieren. Dabei griff er mit einem Laptop über eine gesicherte Datenleitung auf den Server des Arbeitgebers zu umso über alle notwendigen Arbeitsunterlagen von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus verfügen zu können.

Die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz wollte das Finanzamt jedoch nicht im Rahmen des Höchstbetrags zum Abzug zulassen. Die haarsträubende Begründung: Grundsätzlich ist ein anderer Arbeitsplatz gegeben. Erfreulicherweise sahen die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichts München dies jedoch anderes.

Gerade weil der Steuerzahler den Arbeitsplatz im Betriebsgebäude seines Arbeitsgebers an Wochenenden nicht nutzen konnte, steht ihm in dieser Zeit auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Auch musste er die entsprechenden Bereitschaftsdienste zwingend an den Wochenenden absolvieren. Für die Richter war der Fall klar: die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wurden bis zu 1.250 Euro zum steuerlichen Abzug zugelassen.

Notwendigkeit unerheblich

Besonders erfreulich an der Entscheidung: Das Gericht sieht es als unerheblich ansieht, ob die Nutzung des Arbeitszimmers notwendig ist. Egal ist auch, ob die Arbeiten am Laptop nicht auch von einem anderen Raum aus hätten erledigt werden können. Mit einem deutlichen Seitenhieb in Richtung Finanzamt führen die Richter aus: Ob Werbungskosten getätigt werden, unterliegt grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Steuerzahlers. Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Unerheblich ist auch, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang der Steuerpflichtige tatsächlich am Laptop gearbeitet hat.

Rechtskraft der Entscheidung

Abschließend ist noch hervorzuheben, dass die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Das Finanzamt hat also auf einen Weg zum Bundesfinanzhof verzichtet. Wer daher ebenso zu Zeiten Arbeiten erledigen muss, an denen er seinen betrieblichen Arbeitsplatz nicht nutzen kann, sollte unter Verweis auf die positive Entscheidung aus München sein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen des Höchstbetrags zum Abzug bringen.

Wie Sie mit dem häuslichen Arbeitszimmer sparen

 

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3 Kommentare

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  1. 2
    Raklyova

    1250,00 EUR ist kein Pauschal, sondern einen Höchstbetrag für alle Kosten, die Arbeitszimmer betreffen. Die Arbeitszimmerkosten werden prozentual (anteilig) v. Wohnungskosten abgerechnet.

  2. 3
    Michael T.

    Kann ich denn pauschal die 1.250,00EUR ansetzen – oder muss ich die Anteile zum Rest der Wohnung/Hauses berechnen und es dürfen 1.250,00EUR nicht überschritten werden?

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