Corona-Prämie Pflegebonus

Corona-Prämie & Pflegebonus  

Alle Infos zu den Boni  

In Zeiten der Corona-Krise leisten viele ihre Arbeit unter erschwerten Bedingungen. Vor allem Pflegekräfte kamen in den Hochzeiten der Pandemie oftmals an ihre Grenzen. Mit dem Corona-Pflegebonus werden deren besondere Leistungen anerkannt. In anderen Branchen zahlten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie. Was das steuerlich bedeutet? Hier die wichtigsten Fakten.

Kurz & knapp

  • Corona-Boni sind steuer- und sozialversicherungsfrei
  • Prämien müssen zusätzlich zum Arbeitslohn bezahlt werden
  • In der Steuererklärung müssen die Boni nicht angegeben werden

Pflegebonus vom Arbeitgeber

Pflegekräfte im Krankenhaus und Beschäftigte in der Altenpflege können von ihrem Arbeitgeber einen Pflegebonus erhalten – bis zu einer Höhe von 4.500 Euro. Er ist sozialversicherungs- und steuerfrei. Neben festangestellten Pflegekräften können sich auch Auszubildende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Mitarbeiter im Freiwilligendienst und Leiharbeiter über den Bonus freuen. Er muss bis zum 31.12.2022 ausgezahlt werden.

Wie hoch ist der Pflegebonus?

Der Pflegebonus vom Staat gezahlt. Wie hoch er tatsächlich ausfällt, hängt von einigen Fragen ab:

  • Arbeitest du in Voll- oder Teilzeit?
  • In welchem Bundesland arbeitest du?
  • Welche Tätigkeit übst du genau aus?

Pflegebonus in den Kliniken

Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als 10 Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Millionen zur Auszahlung der Einmalzahlung. Dies sind laut Bundesgesundheitsministerium 837 Kliniken in Deutschland. Die individuelle Bonushöhe ist abhängig von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten in den Krankenhäusern.

Pflegebonus in der Altenpflege

Der Bonus von Altenpflegekräften wird mit einem Etat vom 500 Millionen Euro finanziert. Voraussetzung ist, dass die Pflegekraft zwischen November 2020 und Ende Juni 2022 mindestens 3 Monate in einem Heim gearbeitet hat.  Ausgezahlt wird der Bonus dann von dem Arbeitgeber, bei dem man am 30.06.2022 beschäftigt ist. Der gestaffelte Pflegebonus soll bis spätestens 31. 12.2022 in folgender Höhe ausgezahlt werden:

  • vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte erhalten bis zu 550 Euro
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege oder Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro
  • Azubis bis zu 330 Euro
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) etwa 60 Euro
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro

Ausgelaufene Corona-Prämie: Corona-Bonus auch für andere Angestellte

Auch andere Arbeitnehmer hatten während den Hochzeiten der Corona-Pandemie zu kämpfen. Egal ob Mitarbeiter im Supermarkt oder Lkw-Fahrer – einige Arbeitgeber möchten sich ihren Mitarbeitern erkenntlich zeigen und eine Corona-Prämie auszahlen.

Die Voraussetzungen im Überblick

  • Auszahlung der Prämie erfolgt zwischen 01.03.2020 und 31.03.2022
  • Bis maximal 1.500 Euro
  • Prämie erfolgt aufgrund der Corona-Krise
  • und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Bis zu 1.500 Euro steuerfrei

Beihilfen und Unterstützungen bis 1.500 Euro, die der Arbeitgeber zahlt, sind steuerfrei. Die Prämien können in Form von Geldleistungen, aber auch als Sachbezüge erfolgen. Zunächst war die Regelung für Zahlungen vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 befristet, wurde dann bis zum 31.03.2022 verlängert.

Der Steuerfreibetrag bis 1.500 Euro gilt für alle Arbeitnehmer. Egal, in welcher Branche du arbeitest. Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich um eine Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung oder einen Minijob handelt.

Auch dieser wird bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Der Minijob bleibt also auch dann steuerfrei, wenn durch den Bonus theoretisch der Grundfreibetrag überschritten wird.

Corona-Prämie muss on top erfolgen

Die Prämie muss zur Abmilderung der coronabedingten zusätzlichen Aufwendungen und Leistungen sowie des Zusatzbedarfs sein. Das Finanzamt prüft wohl aber nicht, ob tatsächlich zusätzliche Aufwendungen und Leistungen oder Zusatzbedarf abgedeckt werden, sondern gewährt die Steuerfreiheit auch für die „Corona-Boni“.

Der Arbeitgeber muss die Corona-Prämie aber zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Nach Ansichten der Finanzverwaltung ist ein Gehaltsverzicht oder eine Umwandlung Ihres „normalen“ Gehalts in eine steuerfreie Prämie grundsätzlich nicht möglich.

Zudem kann ein Zuschuss zum  Kurzarbeitergeld nicht in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Ihnen den Bonus anstelle eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfrei ausbezahlen.

Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Corona-Prämie in deinem Lohnkonto dokumentieren. In der Lohnsteuerbescheinigung 2020 wird sie aber nicht ausgewiesen. Auch in der Steuererklärung musst du die Prämie nicht angeben.

Trage ich die Prämien in die Steuererklärung ein?

Die steuerfreien Corona-Prämien unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und sind zudem sozialversicherungsfrei. In deiner Steuererklärung musst du diese also nicht angeben. Das heißt natürlich auch, dass für dich dadurch keine Verpflichtung entsteht, eine Steuererklärung abzugeben.

Wir empfehlen dir aber trotzdem eine abzugeben. Denn in den meisten Fällen lohnt sich die Steuererklärung – mit WISO Steuer holst du im Durchschnitt sogar 1.674 Euro zurück. Das solltest du dir nicht entgehen lassen! Und das geht ganz einfach:

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