Leihmutter absetzen: Akzeptiert das Finanzamt die Kosten?

Gleichgeschlechtliches Paar bleibt auf Kosten sitzen

Kosten für eine Leihmutterschaft können nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied aktuell das Finanzgericht Münster (10 K 3172/19 E).

Kosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Zwei miteinander verheiratete Männer hatten in den USA eine Leihmutterschaft durchführen lassen. Die Kosten von etwa 13.000 Euro wollten sie von der Steuer absetzen. Doch das Finanzamt lehnte ab.

Begründung: Die Leihmutterschaft ist nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten. Daher werden die Ausgaben in der Steuererklärung nicht berücksichtigt.

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