Stau, Rush Hour, Stop and Go: Stress für Arbeitnehmer und Umwelt. Auf Bus und Bahn umzusteigen, würde insbesondere für die Letztere eine Erleichterung bedeuten. Um ihnen die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel schmackhafter zu machen, hat der Gesetzgeber nun Steuerfreiheit für Zuschüsse und Jobtickets beschlossen.
Wie kann ich das Jobticket von der Steuer absetzen?
Bisher gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Leistungen konnten allenfalls
- vom Arbeitgeber mit 15 Prozent pauschal versteuert werden,
- Jobtickets bis 44 Euro monatlich steuerfrei bleiben,
- für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen bis zu 1.080 Euro steuerfrei bleiben.
Seite dem 01.01.2019 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Dazu zählen genauer Zuschüsse zu
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder
- einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr,
- unentgeltlicher oder verbilligter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Jobtickets) sowie
- privaten Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschüsse und Jobtickets zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Wichtig: In der Steuererklärung werden die steuerfreien Leistungen auf die Pendlerpauschale angerechnet. Dadurch vermindern sie den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag.
In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vorteilsgewährung beteiligt ist, z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens. Die Steuervergünstigung wird sogar erweitert auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Nicht begünstigt sind Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis oder eines Flugzeugs. Ebenso nicht begünstigt ist auch die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Gehaltsumwandlung finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.
Schön, es gibt eine Freigrenze!
Der Fiskus drückt bei Sachzuwendungen unter 44 Euro noch mal ein Auge zu. Kostet das Jobticket monatlich weniger als 44 Euro, wird davon ausgegangen, dass kein geldwerter Vorteil vorliegt.
Wird aber diese Grenze überschritten und gibt der Arbeitgeber einen Zuschuss darüber hinaus zahlt oder er zahlt das Ticket komplett aus der Unternehmenskasse, dann liegt ein Sachbezug vor. Und der Fiskus möchte dann auch ein Stück von dem Kuchen haben.