Prozess- & Anwaltskosten absetzen

Wann gehören die Kosten in die Steuererklärung?

Teilweise fallen die Kosten für den Anwalt & Co. hoch aus. Ob das Finanzamt dafür Steuervorteile gewährt, zeigen wir hier.

Studienplatz einklagen

Die Klage auf einen Studienplatz ist für viele abgelehnte Studienbewerber in zulassungsbeschränkten Studiengängen die letzte Möglichkeit, ihr Studium doch noch aufnehmen zu können und so lange Wartezeiten zu vermeiden.

Mit einer Studienplatzklage kannst du einen Studienplatz einklagen – trotz Ablehnungsbescheid und unabhängig vom Numerus clausus. Der Begriff Studienplatzklage bezeichnet eine Vielzahl von verwaltungsrechtlichen Konstellationen. Hierzu gehören vor allem die sog. NC-Verfahren oder Kapazitätsklagen sowie die Verfahren zur Durchsetzung von Härtefall- oder Ortsanträgen oder Studienortswechsel. Doch werden die Prozess- und Anwaltskosten auch steuerlich berücksichtigt?

Ausbildungskosten des Kindes

Darüber gab es bereits in der Vergangenheit diverse Urteile des Bundesfinanzhofes. Bei der Berücksichtigung der Prozesskosten in der Steuererklärung kommt es darauf an, wer die Kosten getragen hat.

Trägt der Student in spe die Prozesskosten selber, stellen sie bei ihm Ausbildungskosten dar. So sind bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben (Erststudium nach Abitur) oder unbegrenzt als Werbungskosten (Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, Zweitstudium) abziehbar.

Bei Eltern kein Ansatz

Zahlen die Eltern, sind die Kosten nicht absetzbar – weder als Ausbildungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen. Sie stellen zwar Ausbildungskosten dar, sind aber bereits mit dem Kinderfreibetrag und dem Ausbildungsfreibetrag (nur bei auswärtiger Unterbringung) abgegolten. Daher können die Eltern die Aufwendungen auch nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den Prozesskosten nicht um atypische Kosten der Ausbildung, die zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Diese seien “ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus dem Rahmen der abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden” (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 11 K 1633/12).

Gegen diese Entscheidung hatten Eltern Revision eingelegt. Diese wurde jedoch zwischenzeitlich aufgrund der neuen Rechtsentwicklung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Prozesskosten durch Rücknahme der Klage erledigt (Aktenzeichen VI R 9/13).

Was muss ich jetzt tun?

Zu empfehlen ist, dass die Eltern dem Kind das Geld für die Prozesskosten schenken. Das Kind kann dann die Kosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. So kann ein Verlustvortrag erreicht werden, der sich im ersten Berufsjahr steuermindernd auswirkt.

Will das Finanzamt die Kosten – bei der Klage wegen Zulassung zu einem Erststudium – lediglich als Sonderausgaben berücksichtigen, sollten man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verweisen (2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.). Dann muss das Finanzamt das Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung ruhen lassen.

Kosten der Strafverteidigung

Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Strafverteidigungskosten auseinandergesetzt (VI B 133/14). Die Richter kamen zu dem Schluss, dass Kosten für eine Strafverteidigung nur in einem sehr engen Rahmen steuermindernd bei der Steuererklärung angesetzt werden können.

Definition der außergewöhnlichen Belastung

Stellt man sich die Frage, in welchem Bereich entsprechende Kosten steuermindernd wirken könnten, fallen einem schnell die außergewöhnlichen Belastungen ein. Die liegen vor, wenn einer Person zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Vereinfacht gesagt gilt: Es muss sich um außergewöhnliche und zwangsläufige Ausgaben handeln. Beides könnte auch Strafverteidigungskosten zutreffen.

Darum ging es

Im Streitfall wollte der Steuerzahler ihm entstandenen Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehen, weil das Verfahren zu einem Freispruch geführt hatte und ihm eine Haftentschädigung zugebilligt wurde. Diese Haftentschädigung stellen Einkünfte dar, weshalb der Steuerpflichtige den Abzug der Strafverteidigungskosten als Werbungskosten begehrte.

Leider folgten die obersten Richter dieser Argumentation nicht. Tatsächlich sind Strafverteidigungskosten nämlich nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, durch das berufliche Verhalten veranlasst ist. Insoweit muss sich auch schon die vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen heraus erklären.

Die steuerpflichtige Haftentschädigung hingegen steht in keinem kausalen Zusammenhang zur Rechtsverteidigung. In Wirklichkeit muss man zugeben, dass die Strafverteidigungskosten nicht aufgewendet wurden, damit man in den Genuss einer steuerbaren Haftentschädigungszahlung kommt. Insoweit wurden die Strafverteidigungskosten nicht aufgewendet um Einkünfte zu erzielen.

Im Ergebnis ist daher eine steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten nur im Rahmen des Werbungskostenabzugs möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf direkten Weges mit dem beruflichen Verhalten des Steuerpflichtigen zusammenhängt. In allen anderen Fällen beteiligt sich der Staat nicht an diesen Kosten.

Zum Abzug als außergewöhnliche Belastung

Leider bleibt es jedoch bei dem „könnte“. Tatsächlich wollten die obersten Finanzrichter der Republik den Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht zulassen und begründen dies in den möglichen Fällen auch sehr einleuchtend. Folgende Sachverhalte sind zu unterscheiden:

  • Sofern der Steuerpflichtige verurteilt wird, scheidet ein Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung aus, da er den strafrechtlichen Vorwurf auch selber zu vertreten hat. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
  • Falls der Angeschuldigte freigesprochen wird, gehen seine notwendigen Ausgaben regelmäßig zulasten der Staatskasse. Dazu gehören auch die gesetzlichen Gebühren für die Strafverteidigung, weshalb der Beschuldigte unter dem Strich nicht mit seinen Verteidigungskosten belastet ist. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet folglich aus.
  • Sollten Steuerpflichtige und Anwalt ein Honorar vereinbart haben, das über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht und dementsprechend auch bei einem Freispruch nicht von der Staatskasse erstattet wird, fehlt es wiederum an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Immerhin hätte der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen kein höheres Honorar mit seinem Rechtsanwalt vereinbaren müssen.

Insgesamt ist daher ein steuermindernder Abzug von Strafverteidigungskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich. Fraglich bleibt, ob entsprechende Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte-Erzielung abgezogen werden dürfen.