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Doppelte Haushaltsführung: Was zählt wirklich

Steuern sparen mit Zweitwohnung & Heimfahrten

Wer für den Job eine Zweitwohnung bezieht, kann damit auch Geld sparen. Denn Kosten für Miete, Heimfahrten oder Umzug erkennt das Finanzamt an. Wie du die doppelte Haushaltsführung richtig in der Steuererklärung angibst, zeigen wir im Beitrag.

Kurz & knapp

  • Doppelte Haushaltsführung bedeutet eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen
  • Absetzbar sind Unterkunftskosten bis 1.000 Euro pro Monat, Verpflegung für 3 Monate, Heimfahrten, Umzugskosten und Möbel
  • Neu: Singles mit eigenem Haushalt müssen keine zehnprozentige Kostenbeteiligung mehr nachweisen

Mit WISO Steuer holst du dir einen Teil der Kosten einfach über die Steuererklärung zurück. Jetzt prüfen, wie hoch deine Erstattung ist:

Was bedeutet „doppelte Haushaltsführung“?

Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn du aus beruflichen Gründen neben deinem eigentlichen Zuhause eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhältst. Dein Lebensmittelpunkt liegt dabei weiterhin an deinem Heimatort, zum Beispiel bei deiner Familie, wo du einen eigenen Hausstand hast und dich finanziell an den laufenden Kosten beteiligst. Am Arbeitsort bewohnst du eine Zweitwohnung, weil die tägliche Fahrt von deinem Hauptwohnsitz zur Arbeit zu weit oder zeitlich nicht zumutbar wäre.

Bei einer doppelten Haushaltsführung kannst du viele Kosten rund um deinen Zweitwohnsitz steuerlich abziehen – und zwar als Werbungskosten.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung erkennt das Finanzamt nur an, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Wichtig ist vor allem, dass der zweite Wohnsitz beruflich veranlasst ist, dein Haupthaushalt weiterhin deinen Lebensmittelpunkt bildet und du dich an den laufenden Kosten beteiligst.

1. Beruflich veranlasster Zweitwohnsitz

Damit du Kosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen kannst, muss klar sein, dass die zweite Wohnung nur wegen des Jobs nötig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dein täglicher Arbeitsweg von deinem eigentlichen Zuhause zur Arbeit zu weit oder unzumutbar wäre. Typische Gründe sind:

  • Erster Job in einer neuen Stadt
  • Jobwechsel oder Versetzung
  • Verlagerung des Firmensitzes

Wichtig ist dabei: Dein Lebensmittelpunkt (also dein Haupthausstand) muss an einem anderen Ort liegen als dein Arbeitsplatz. Zieht deine Familie weiter weg und dein Lebensmittelpunkt verlagert sich dorthin, gilt das als beruflich veranlasst. Die bisherige Wohnung in der Nähe deines Arbeitsplatzes nutzt du weiter. Diese Situation nennt man „Wegverlegung“.

Die Zweitwohnung muss außerdem den Arbeitsweg deutlich verkürzen.

2. Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt

Für eine doppelte Haushaltsführung brauchst du am Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand. Das kann eine Eigentums- oder Mietwohnung sein. Wichtig ist, dass die Wohnung vollständig eingerichtet ist, deinen Alltag ermöglicht und regelmäßig genutzt wird – also nicht nur als Ferienunterkunft oder für gelegentliche Besuche. Ein einfaches Zimmer im Elternhaus ohne eigene Haushaltsführung reicht nicht.

Der eigene Hausstand muss auch wirklich dein Lebensmittelpunkt sein. Also der Ort, an dem deine persönlichen Bindungen bestehen – etwa zu Familie, Partner oder Freunden – und wo du dich regelmäßig aufhältst. Besonders bei Ledigen ohne Kinder prüft das Finanzamt genau, ob dieser Lebensmittelpunkt tatsächlich dort liegt. Als Nachweise eignen sich zum Beispiel Vereinsmitgliedschaften, Arztbesuche oder Tankquittungen.

3.  Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Du musst dich an den laufenden Kosten im Haupthaushalt beteiligen. Als Richtwert gilt eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent.

Bisherige Regelung:

Gerade bei Ledigen wurde eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent regelmäßig nicht anerkannt. Das Finanzamt verlangte Nachweise, zum Beispiel durch Zahlungen für Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen oder Lebensmittel.

Neu seit April 2025: Singles müssen ihre Kosten nicht mehr belegen

Wer einen Ein-Personen-Haushalt führt, muss keine Kostenbeteiligung mehr nachweisen. Denn in einem Single-Haushalt trägt ohnehin die einzige Person sämtliche Ausgaben selbst – so hat es der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 29. April 2025, VI R 12/23).

Wichtig bleibt jedoch: Der Hausstand muss ein „echter“ Haushalt sein – also mit eigener Küche und eigenem Bad. Ein Gästezimmer, ein Wohnmobil oder ein Zimmer im Elternhaus reichen nicht, es sei denn, es handelt sich um eine abgetrennte und vollständig ausgestattete Wohnung. Für junge Erwachsene, die nach Ausbildung oder Studium noch bei den Eltern wohnen, erkennt das Finanzamt deshalb in der Regel keinen eigenen Hausstand an.

Die Kosten für den Haupthaushalt selbst kannst du nicht steuerlich absetzen. Sie dienen nur als Nachweis, dass dort dein Lebensmittelpunkt liegt – eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.

Diese Kosten für die Zweitwohnung kannst du absetzen

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kannst du mit der Zweitwohnung viele Kosten an das Finanzamt weiterreichen. Mit WISO Steuer geht das besonders einfach: Das Programm prüft automatisch, welche Beträge für dich drin sind – ohne Rechenstress.

Wie hoch ist deine Erstattung?

1. Unterkunftskosten: Miete und Nebenkosten

Der größte Kostenfaktor bei der doppelten Haushaltsführung sind die Unterkunftskosten. Diese kannst du bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat – also maximal 12.000 Euro im Jahr – steuerlich absetzen.

Dazu zählt alles, was du für die reine Nutzung der Unterkunft zahlst, zum Beispiel:

  • Miete inklusive Nebenkosten für eine Wohnung
  • Zweitwohnungsteuer
  • Übernachtungskosten im Hotel
  • Abschreibungen und Darlehenszinsen bei einem Eigenheim

Auch Mietkosten für Garage oder Stellplatz können dazugehören. Die Finanzämter zählen sie aktuell zu den Unterkunftskosten, allerdings ist das umstritten. Das Niedersächsische Finanzgericht vertritt die Ansicht, dass diese Kosten zusätzlich absetzbar sein sollten (Urteil vom 16. März 2023, 10 K 202/22). Die endgültige Klärung durch den BFH steht noch aus (VI R 4/23).

Wird zum Beispiel eine Einbauküche mitvermietet, so zählt die Miete hierfür auch dazu, da die Küche untrennbar mit der Wohnung verbunden ist.

Damit keine steuerlichen Vorteile für Luxuswohnungen entstehen, gilt die feste Obergrenze von 1.000 Euro im Monat. Diese Grenze wird jedoch auf das gesamte Jahr bezogen. Hast du in einzelnen Monaten höhere Kosten, kannst du das durch günstigere Monate ausgleichen – solange du den Jahreshöchstbetrag von 12.000 Euro nicht überschreitest.

Wichtig: Der Höchstbetrag für die Unterkunft gilt immer pro Arbeitnehmer. Wohnst du also mit anderen Berufstätigen zusammen, die ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung haben, kann jeder für sich bis zu 12.000 Euro im Jahr an Unterkunftskosten von der Steuer abziehen.

2. Verpflegungsmehraufwand

Wenn du eine Zweitwohnung beziehst, musst du dich am neuen Ort oft erst einleben. Häufig fehlt zu Beginn eine eigene Küche oder die Zeit zum Einkaufen. Deshalb berücksichtigt das Finanzamt für die ersten 3 Monate zusätzliche Kosten für deine Verpflegung, den sogenannten Verpflegungsmehraufwand.

Die Pauschalen entsprechen denen für Auswärtstätigkeiten und gelten ab Einzug in die Zweitwohnung:

Ab 2020
An- und Abreisetag bei Übernachtung14 €
> 8 Stunden Abwesenheit14 €
> 24 Stunden Abwesenheit28 €

Die 3-Monats-Frist läuft nur, solange du tatsächlich am Zweitwohnsitz wohnst. Sie beginnt neu, wenn du den Arbeitsort wechselst, die Zweitwohnung verlegst oder die doppelte Haushaltsführung mindestens 4 Wochen unterbrichst. Auch bei einer Wegverlegung des Erstwohnsitzes kannst du die Pauschalen erneut für 3 Monate nutzen.

Bei wöchentlichen Heimfahrten gilt für An- und Abreisetage ebenfalls die 14-Euro-Pauschale. Nach Ablauf der 3 Monate ist kein Verpflegungsmehraufwand mehr absetzbar – außer du richtest an einem anderen Ort erneut einen doppelten Haushalt ein.

Erstattet dir der Arbeitgeber Mahlzeiten im Rahmen dieser Pauschalen, bleibt das steuerfrei. Dauern die Zuschüsse jedoch länger als 3 Monate, musst du sie versteuern.

Information zum Thema

Beispiel:

Du ziehst im März in eine Zweitwohnung am Arbeitsort. Von März bis Mai kannst du die Verpflegungspauschalen ansetzen: 28 Euro pro Tag bei voller Abwesenheit, 14 Euro bei An- und Abreise. Fährst du jedes Wochenende nach Hause, bekommst du für Freitag und Sonntag zusätzlich je 14 Euro. Ab Juni endet die Frist, und du kannst keinen Verpflegungsmehraufwand mehr ansetzen – es sei denn, du wechselst erneut den Arbeitsort oder die Zweitwohnung.

3. Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung

Welche Fahrten du absetzen kannst, hängt davon ab, zwischen welchen Orten du unterwegs bist:

  • Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsort: Für die tägliche Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeit gilt die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale). Je Arbeitstag kannst du 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen – ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 Euro. Es zählt dabei nur die einfache Strecke, also der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Welches Verkehrsmittel du nutzt oder welche Route du tatsächlich fährst, spielt keine Rolle.Ab 2026 soll die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer betragen – und zwar schon ab dem ersten Kilometer.
    Wichtig: Auch wenn du an einem Tag mehrfach pendelst, zählt steuerlich nur die einfache Strecke – und das nur einmal pro Arbeitstag.
  • Familienheimfahrten: Einmal pro Woche kannst du die Fahrt von der Zweitwohnung zu deinem Hauptwohnsitz steuerlich ansetzen. Auch hier gilt die Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Abgerechnet wird – wie beim Arbeitsweg – nur die einfache Strecke.
  • Besuchsfahrten zum Partner: Konnte eine wöchentliche Heimfahrt aber aus beruflichen oder zwingenden Gründen (zum Beispiel Krankheit) nicht stattfinden, kannst du stattdessen die Fahrtkosten deines Partners zu deiner Zweitwohnung ansetzen.
  • Auflösung der Zweitwohnung: Die erste Fahrt zur neuen Zweitwohnung und die letzte Fahrt bei deren Auflösung kannst du zusätzlich mit den tatsächlichen Kosten oder pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer abrechnen.
  • ÖPNV: Wenn du für die Strecke zwischen Zweitwohnung und Arbeitsort oder für die wöchentliche Heimfahrt Bus oder Bahn nutzt, kannst du wählen: Entweder machst du die Entfernungspauschale geltend oder – falls deine Tickets teurer sind – die tatsächlichen Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Monatskarten, Einzeltickets oder andere Fahrkarten handelt. Bei Flugreisen gilt eine Sonderregel: Hier kannst du immer nur den tatsächlichen Ticketpreis ansetzen.

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4. Weitere Aufwendungen (Umzug, Möbel etc.)

Umzug in die Zweitwohnung

Steht der Umzug in die Zweitwohnung an, kannst du die tatsächlich angefallenen Kosten von der Steuer absetzen. Eine zusätzliche Umzugskostenpauschale gibt es dabei nicht – weder beim Einzug in die Zweitwohnung noch bei deren Auflösung.

Absetzbar sind zum Beispiel:

  • Transport- und Reisekosten wie Leih-Lkw, Umzugsunternehmen, Benzin, Maut und Fahrten zur Wohnungsübergabe
  • Doppelte Mietzahlungen, wenn alte und neue Wohnung kurzzeitig parallel laufen
  • Renovierungskosten, sofern sie vertraglich vorgeschrieben sind
  • Sonstige Nebenkosten wie Ummeldegebühren, Inserate oder Schlüsselkopien

Wichtig ist, dass du nur tatsächliche Ausgaben mit Belegen und Rechnungen ansetzen kannst. Pauschalen wie bei einem vollständigen berufsbedingten Umzug gelten hier nicht. Anerkannt werden die Kosten als Werbungskosten, solange die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist.

Möbel und Einrichtung der Zweitwohnung absetzen

Kosten für die notwendige Einrichtung bei einer beruflich veranlassten Zweitwohnung drafst du zusätzlich zu den Unterkunftskosten absetzen, solange die Art und Höhe der Einrichtung angemessen ist. Dazu gehören etwa:

  • Bett
  • Schrank
  • Tisch und Stühle
  • Küchenmöbel und Elektrogeräte
  • Lampen
  • Vorhänge

Möbel und Einrichtungsgegenstände zählen steuerlich zu den Werbungskosten. Liegt der Kaufpreis bis 952 Euro brutto (800 Euro netto), kannst du die Ausgaben sofort absetzen. Teurere Anschaffungen musst du über die Nutzungsdauer verteilen (Abschreibung) – zum Beispiel einen Schrank über 13 Jahre. So wird dir jährlich ein Teilbetrag angerechnet. Wichtig ist außerdem, dass du alle Rechnungen gut aufbewahrst, um die Kosten nachweisen zu können.

Luxusgegenstände wie Designer-Sofas oder Heimkinoanlagen erkennt das Finanzamt dagegen nicht an.

Ausgaben für die Wohnungssuche

Oft macht der örtliche Wohnungsmarkt einen schnellen Umzug unmöglich. Damit sich die langwierige Suche zumindest steuerlich etwas lohnt, kannst du bestimmte Ausgaben in deiner Steuererklärung ansetzen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen
  • Maklergebühren
  • Kosten für eine Schufa-Auskunft
  • Mitgliedsbeiträge für Immobilienportale

5. Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale nur am Hauptwohnsitz

Wenn du die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehst, kannst du nicht zusätzlich die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale absetzen. Sonst wären die Kosten doppelt berücksichtigt.

Ein häusliches Arbeitszimmer am Hauptwohnsitz kannst du dagegen weiterhin steuerlich nutzen. Auch die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 Euro pro Tag kannst du absetzen, wenn du dort gearbeitet hast.

So holst du dir dein Geld zurück: doppelte Haushaltsführung in die Steuererklärung

Die Kosten für deine doppelte Haushaltsführung gehören in die Anlage N – also in den Bereich für Werbungskosten. Mit WISO Steuer geht kannst du die doppelte Haushaltsführung einfach in der Steuererklärung angeben. Bei den Fahrten wird dir sogar die jeweils günstigste Pauschale automatisch ausgerechnet.

Wähle einfach den Bereich Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre> Ausgaben (Werbungskosten) > Doppelter Haushalt

Typische Fehler – und wie du sie vermeidest

Bei der doppelten Haushaltsführung passieren oft dieselben Fehler. Mit diesen Tipps gehst du auf Nummer sicher – und vermeidest, dass das Finanzamt etwas streicht.

Mehr als eine Heimfahrt pro Woche abgesetzt

Viele geben mehrere Heimfahrten pro Woche an. Das Finanzamt erkennt jedoch nur eine Familienheimfahrt pro Wochemit der Entfernungspauschale an.

👉 Trage deshalb nur eine Fahrt pro Woche ein. Alle weiteren gelten als privat und sind nicht absetzbar.

Unterkunftskosten über der Höchstgrenze angesetzt

Häufig werden die gesamten Miet- und Nebenkosten in voller Höhe angegeben. Tatsächlich sind aber nur bis zu 1.000 Euro pro Monat bzw. 12.000 Euro im Jahr absetzbar.

👉 Behalte deshalb den Jahreshöchstbetrag im Blick und gleiche Monate mit höheren und niedrigeren Kosten miteinander aus.

Verpflegungspauschale mehr als 3 Monate angesetzt

Ein häufiger Fehler ist, die Verpflegungspauschale über den gesamten Zeitraum zu nutzen. Erlaubt sind aber nur die ersten 3 Monate nach Einzug in die Zweitwohnung. Danach endet der Anspruch – außer du wechselst den Arbeitsort oder die Zweitwohnung.

👉 Notiere dir das Einzugsdatum und setze die Pauschale nur für die ersten 3 Monate an.

FAQ: Doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn du aus beruflichen Gründen neben deinem Hauptwohnsitz noch eine Zweitwohnung am Arbeitsort hast, weil der tägliche Arbeitsweg unzumutbar weit ist. Dein Lebensmittelpunkt bleibt dabei am Hauptwohnsitz, während die Zweitwohnung überwiegend beruflichen Zwecken dient.
  • Unterkunftskosten wie Miete, Nebenkosten und Kosten für einen Pkw-Stellplatz
  • Kosten für Möbel und Wohnungseinrichtung
  • Kosten für die Wohnungssuche, etwa Maklergebühren und Fahrtkosten
  • Umzugskosten, die durch den Bezug der Zweitwohnung entstehen
  • Familienheimfahrten
  • Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate nach Bezug der Zweitwohnung
  • Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein
  • Die Zweitwohnung muss in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen
  • Es muss ein eigener Hauptwohnsitz bestehen, an dem der Lebensmittelpunkt liegt
Das BFH-Urteil erleichtert die Nachweisführung für alleinlebende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt am Lebensmittelpunkt. Alleinlebende müssen nicht mehr nachweisen, dass sie mindestens 10 Prozent der Haushaltskosten tragen. Es wird unterstellt, dass sie sämtliche Kosten für den Haushalt selbst übernehmen. Dies gilt, wenn sie einen eigenständigen, komplett eingerichteten Hausstand führen und nicht in einen fremden Haushalt (zum Beispiel bei den Eltern) eingegliedert sind.
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Quellen: BFH VI R 12/23; FG Niedersachsen 10 K 202/22