Bogen rund

Immobilienkäufer aufgepasst

Doppelte Besteuerung jetzt wohl endgültig


Wer ein Grundstück von einem Bauunternehmen kauft und sich von diesem ein Haus darauf errichten lässt, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Und zwar gleich doppelt: auf den Grundstückspreis und auf die Baukosten!

Kann das rechtens sein?

Nach der BFH-Rechtsprechung stellen Kauf des Grundstücks und Bau des Hauses ein “einheitliches Vertragswerk” dar. Vorausgesetzt, der Bauerrichtungsvertrag wird in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag abgeschlossen, wenn zwei getrennte Verträge vorliegen oder die Hausplanung vom Erwerber gestaltet wird.

Doppelt – und dreifach!

Die Einbeziehung der Bauleistungen in die Grunderwerbsteuer führt zu einer steuerlichen Mehrfachbelastung – und zwar gleich dreifach:

  • erstens durch die anfallende Umsatzsteuer auf die Bauleistungen,
  • zweitens durch die Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen und
  • drittens durch die Grunderwerbsteuer auf die Umsatzsteuer. Wahnsinn!

Nationaler Belastungscocktail

Das Finanzgericht Niedersachsen nennt diese Überbesteuerung einen rechtswidrigen “nationalen Belastungscocktail“. Daher zieht es seit Jahren gegen die enorm steuerverschärfende Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen 2. Senats des Bundesfinanzhofs zu Felde.

Es ist ein mühsamer “Kampf gegen Windmühlen”. Schon mehrfach haben die Finanzrichter sich auf die Seite der betroffenen Bürger gestellt und die Übermaßbesteuerung mit scharfer Kritik verurteilt. Und immer wieder hat der 2. Senat des BFH die Klage abgewiesen.

Besteuerung verstößt gleich gegen mehrere Gesetze

Im Jahre 2013 hat das Finanzgericht Niedersachsen erneut die steuerverschärfende Rechtsprechung des 2. BFH-Senats abgelehnt. Begründung: Die Rechtsprechung verstoße gleich mehrfach gegen Gesetze:

  • gegen das Grunderwerbsteuergesetz
  • gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung
  • gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
  • gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und
  • gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

“Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, sollte regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen” (Urteil des Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 7 K 223/10).

Verfassungsbeschwerde möglich

Die Richter regen an, die Sache dem Großen Senat des BFH vorzulegen, um eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu bekommen. Falls der 2. Senat des BFH dies abermals verweigern sollte, zeigen die Richter einen weiteren Weg auf: Die Kläger könnten dann beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben – wegen Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 GG, zusätzlich wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Richter leisten sich auch eine Spitze gegen den Europäischen Gerichtshof, der in der Doppelbesteuerung durch Umsatz- und Grundwerbsteuer auf die Bauleistungen keinen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot sieht (Aktenzeichen C-156/08). Die Richter: “Die rechtswidrige BFH-Rechtsprechung verstößt auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dies bisher (noch) nicht wahrhaben will.”

.. und wieder abgelehnt

Nun hat der Bundesfinanzhof – und zwar wieder der 2. Senat – seine rigide Rechtsprechung bestätigt: Auch auf die Baukosten des Hauses sei Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, denn es liege ein “einheitlicher Erwerbsgegenstand” vor. Es ist ärgerlich, dass der 2. Senat wieder alleine entschieden hat, ohne den Großen Senat mit der Frage zu befassen. Abermals hat der 2. Senat die äußerst fundierte Klage des Finanzgerichts abgewiesen. Kein noch so gutes Argument der Finanzrichter haben die BFH-Richter gelten lassen (Aktenzeichen II R 22/13).

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