
Sonntags- und Nachtarbeit
Nicht alle Zahlungen sind steuerfrei
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese steuerfrei.
Als Nachtarbeit gilt dabei die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Arbeitnehmer, der nachts oder an Sonn- oder Feiertagen arbeitet, die dafür erhaltene Vergütung steuerfrei vereinnahmen kann. Dies hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt.
40 Prozent für Rufbereitschaft
Geklagt hatte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16.00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz, nämlich 40 Prozent seines Grundlohns, als Vergütung, und zwar auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten. Das Finanzamt versagte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen.
Das Krankenhaus habe keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaftszeiten gezahlt, sondern lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, so das Gericht. Deswegen könne nicht von einem Zuschlag, der steuerfrei belassen werden müsse, ausgegangen werden.
Wichtig
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 3 K 6251/06 B
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