Egal ob beim Einkaufen, der Zugfahrt oder dem Behördenbesuch: Nichts geht mehr ohne die Maske. Den Schutz gibt es in verschiedenen AusfĂŒhrungen: Einweg oder wieder verwendbar, Stoff-, OP- oder FFP2-Maske. Auf Dauer geht das ganz schön ins Geld. Ob man die Maske von der Steuer absetzen kann, zeigen wir hier.
Schnelleinstieg
Kurz & knapp
- Kosten fĂŒr Masken können als Werbungskosten oder auĂergewöhnliche Belastungen angegeben werden
- FinanzĂ€mter sind bei der PrĂŒfung in diesem Punkt eher streng
- Werden die Kosten gestrichen, sollte Einspruch eingelegt werden
Werden meine Kosten fĂŒr Masken in der SteuererklĂ€rung akzeptiert?
Geht es um die Kosten fĂŒr den Mund-Nasen-Schutz, sind die FinanzĂ€mter leider nicht sehr groĂzĂŒgig. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass diese Angaben aus der SteuererklĂ€rung gestrichen werden. Aber gib nicht auf! Lege unbedingt Einspruch ein â denn mit der richtigen Argumentation kannst du den Steuervorteil vielleicht doch noch retten.
Kosten fĂŒr Masken auf 2 Arten absetzen
1. Maske als Werbungskosten absetzen
Du bist verpflichtet, am Arbeitsplatz eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen? Und dein Arbeitgeber stellt dir den Mundschutz nicht kostenfrei zur VerfĂŒgung? Dann solltest du die Ausgaben als Werbungskosten absetzen.
Bewahre Rechnungen ĂŒber die Mund- und Nasen-Bedeckungen zum Nachweis auf. Auch Schreiben deines Arbeitgebers ĂŒber die Maskenpflicht am Arbeitsplatz solltest du aufheben.
Gleiches kĂ€me fĂŒr Masken in Betracht, die du auf deinem Arbeitsweg tragen musst. Da öffentliche Verkehrsmittel ohne diese nicht mehr genutzt werden dĂŒrfen, könnten die Masken â wie auch die Fahrkarten â ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sein. Auch als Mitglied einer Fahrgemeinschaft könntest du den Mundschutz dann steuerlich absetzen.
Masken als Werbungskosten â was tun, wenn das Finanzamt die Kosten streicht?
Da du die Masken auch privat tragen kannst, wird das Finanzamt die Kosten vermutlich mit dieser BegrĂŒndung streichen. Aber: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon FĂ€lle zugelassen, in denen die Kosten aufgeteilt werden können.
Hat das Finanzamt die Kosten in deinem Einkommensteuerbescheid gestrichen? Dann leg Einspruch ein. Beziehe dich auf die bereits zugelassenen FĂ€lle (BFH-Urteil GrS 1/06 und BFH-Urteil VI R 15/19).
ZusÀtzlich kannst du argumentieren, dass das Tragen einer Maske sowohl am Arbeitsplatz, als auch auf dem Arbeitsweg in öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend ist.
Anteil an privater Nutzung abziehen
2. Maske als auĂergewöhnliche Belastung absetzen
Im Steuerrecht gilt: Alle Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit EinkĂŒnften stehen, zĂ€hlen zu den Kosten der privaten LebensfĂŒhrung. Damit sind sie steuerlich grundsĂ€tzlich irrelevant â also nicht abzugsfĂ€hig. Möglich wĂ€re es theoretisch dennoch, die Masken als auĂergewöhnliche Belastungen abzusetzen.
Masken als auĂergewöhnliche Belastung â was tun, wenn das Finanzamt die Kosten streicht?
Eine Steuerersparnis als auĂergewöhnliche Belastung ist laut Gesetz nur möglich, wenn die Kosten nicht bei der Mehrzahl der Steuerzahler anfallen â eben âauĂergewöhnlichâ sind. Da die Maskenpflicht momentan jedoch fĂŒr alle in vielen Bereichen der Ăffentlichkeit gilt, wird das Finanzamt die Kosten vermutlich mit dieser BegrĂŒndung streichen.
Leg trotzdem Einspruch ein. Beziehe dich dabei am besten darauf, dass sogar KrankenhĂ€user fĂŒr Masken und Desinfektionsmittel einen âZuschlag fĂŒr besondere HygienemaĂnahmenâ erheben. Diese Kosten sollten dann auch fĂŒr die Steuerzahler âbesondersâ oder eben âauĂergewöhnlichâ sein.
Zudem hat auch die Bundesregierung berichtet, dass Kosten fĂŒr Masken einzelfallbezogen sind. Im Umkehrschluss hieĂe das, dass man eben nicht von einer gleichen Belastung fĂŒr alle Steuerzahler ausgehen kann (Bundestags-Drucksache 19/27632, Seite 120). Einen Versuch ist es also allemal wert!