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Steuerhinterziehung erklärt

Was ist Steuerhinterziehung?

So verjährt Steuerhinterziehung – und wie du dich schützt

Steuerhinterziehung – schon das Wort lässt viele aufhorchen. Prominente Fälle schaffen es immer wieder in die Schlagzeilen. Doch auch im Alltag kann man schneller in den Verdacht geraten, als man denkt. Hier erfährst du, wann das der Fall sein kann und wie du dich davor schützen kannst.

Kurz & knapp

  • Wer dem Finanzamt absichtlich falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht Steuerhinterziehung
  • Darauf stehen Geldstrafen oder bis zu 5 Jahre Haft, in schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahre
  • Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre bei einfachen und 15 Jahre bei schweren Fällen

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Was ist Steuerhinterziehung?

Die Steuererklärung ein bisschen schöngerechnet – das merkt doch keiner, oder? Doch Vorsicht: Wer gegenüber dem Finanzamt absichtlich falsche oder unvollständige Angaben macht, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, begeht Steuerhinterziehung. Ob Einnahmen verschwiegen oder Ausgaben erfunden werden – es handelt sich in jedem Fall um eine Straftat nach § 370 AO (Abgabenordnung).

Ein versehentlicher Fehler ohne Vorsatz stellt hingegen keine Steuerhinterziehung dar, sondern könnte als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) geahndet werden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts könnte eine Geldbuße festsetzen.

Ein Verdacht auf Steuerhinterziehung kann entstehen, wenn die Umstände des Fehlers nicht eindeutig sind. Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Straftat. Das zuständige Gericht verhängt eine Strafe. Deshalb ist es wichtig, Steuerangaben gewissenhaft zu prüfen und sich bei Unsicherheiten Unterstützung zu holen.

Information zum Thema

Steuerbetrug vs. Steuerhinterziehung

Der Begriff „Steuerbetrug“ wird im Alltag oft verwendet, ist jedoch rechtlich nicht eindeutig definiert. Juristisch korrekt ist der Begriff „Steuerhinterziehung“. Damit ist das vorsätzliche Verhalten gemeint, bei dem steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht werden, um Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Im Gesetz wird ausschließlich der Begriff Steuerhinterziehung verwendet. Wer sich also über Strafen, Verjährung oder eine mögliche Selbstanzeige informieren möchte, sollte deshalb immer nach diesem Begriff suchen.

Beispiele von Fällen der Steuerhinterziehung

Fälle von Steuerhinterziehung sorgen immer wieder für Schlagzeilen, auch wenn bekannte Persönlichkeiten aus Sport, Medien oder Wirtschaft betroffen sind. Doch Steuerhinterziehung kann in unterschiedlichen Situationen passieren – und betrifft längst nicht nur Unternehmen oder Reiche. Auch im Alltag gibt es viele Fälle, in denen Menschen absichtlich falsche Angaben machen oder wichtige Informationen weglassen, um Steuern zu sparen.

Daneben gibt es aber auch unklare oder fehlerhafte Angaben, die nicht mit Täuschungsabsicht gemacht wurden – beispielsweise, weil steuerliche Regeln nicht genau verstanden wurden. Auch solche Fehler können problematisch sein und im schlimmsten Fall als Steuerhinterziehung gewertet werden, wenn sie über längere Zeit unbemerkt bleiben oder der Verdacht auf Vorsatz entsteht.

Hier eine Übersicht von Fällen, in denen man schnell in eine Falle tappen kann:

1. Vergessener Nebenverdienst – etwa aus einer selbstständigen Tätigkeit

Ein kleiner Auftrag hier, ein Verkauf da – schnell kommt im Jahr etwas zusätzliches Geld zusammen. Nicht vergessen: Nebeneinkünfte musst du in deiner Steuererklärung angeben, egal ob sie aus einer selbstständigen Tätigkeit oder einem gewerblichen Nebenjob stammen.

Liegen deine zusätzlichen Einkünfte über einer kleinen Freigrenze, musst du sie versteuern. Bei sehr kleinen Beträgen kann ein Härteausgleich greifen, sodass keine oder nur teilweise Steuern anfallen. Für bestimmte Tätigkeiten gibt es extra Freibeträge, zum Beispiel für Übungsleiter oder Ehrenamtliche. Diese musst du aber gezielt in der Steuererklärung eintragen.

Was passiert, wenn du Nebeneinkünfte nicht angibst? Ein Vergessen ohne Vorsatz kann als leichtfertige Steuerverkürzung gelten. Wenn durch grobe Fahrlässigkeit Steuern verkürzt werden, drohen Nachzahlungen und Bußgelder.

Das Verschweigen kann als Steuerhinterziehung eingestuft werden – mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafe in schweren Fällen.

2. Einnahmen aus Airbnb-Vermietung nicht angegeben

Seit 2023 melden Plattformen wie Airbnb deine Einnahmen automatisch an das Finanzamt. Damit weiß die Behörde sofort, wie viel du über die Plattform einnimmst. Steuerlich: gilt

Vermietest du nur gelegentlich ein Zimmer oder deine Wohnung und bleibst mit den Einnahmen aus der vorübergehenden Vermietung unter 520 Euro im Jahr, kann das Finanzamt von einer Besteuerung absehen. Sind deine Einnahmen höher, musst du den gesamten Betrag in deiner Steuererklärung angeben. Beachte jedoch, dass bei Anwendung dieser Nichtaufgriffsgrenze keine Werbungskosten abgezogen werden können.

Vermietest du häufiger oder in größerem Umfang, kann das Finanzamt dich als gewerblich tätig einstufen. Das wäre beispielsweise der Fall bei häufigen Mieterwechseln oder wenn du Sonderleistungen wie einen Reinigungsservice oder Frühstück anbietest. Dann wird neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer fällig – außer du fällst unter die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG).

Tipp: Dokumentiere deine Einnahmen und Ausgaben sorgfältig, denn die Finanzbehörden prüfen rückwirkend bis zu 10 Jahre auf nicht angegebene Einkünfte.

3. Beruflich genutztes Arbeitszimmer falsch absetzen

Ein Steuerpflichtiger setzt ein Arbeitszimmer vollständig ab, obwohl es nicht ausschließlich beruflich genutzt wird – beispielsweise, weil es sich eigentlich um ein Kinderzimmer handelt. Wird dieser Umstand nicht offengelegt und über mehrere Jahre hinweg so angesetzt, kann das den Verdacht einer vorsätzlichen Steuerverkürzung erwecken.

Seit 2023 gilt zwar eine flexiblere Regelung: Ist das Homeoffice der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können entweder alle tatsächlichen Kosten oder pauschal 1.260 Euro im Jahr angesetzt werden. Selbst ohne „echtes“ Arbeitszimmer ist die 6-Euro-Homeoffice-Pauschale pro Tag möglich. Wer aber falsche Angaben zu Größe, Nutzung oder Kosten macht, riskiert eine Prüfung durch das Finanzamt und kann sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

4. Private Ausgaben als Betriebsausgaben deklariert

Ein Selbstständiger zieht Kosten für private Anschaffungen (zum Beispiel Laptop für die Kinder) als Betriebsausgaben ab – aus Unkenntnis oder wegen einer großzügigen Auslegung. Da diese Ausgaben jedoch der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, sind sie steuerlich nicht abzugsfähig. Werden solche falschen Angaben bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt, kann dies – insbesondere bei vorsätzlichem Handeln – den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Auch grob fahrlässiges Verhalten kann zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung führen.

5. Kapitalerträge aus dem Ausland nicht angegeben

Ein Steuerzahler hat ein kleines Depot bei einer ausländischen Bank (zum Beispiel in der Schweiz oder Österreich) und geht davon aus, dass die Erträge dort bereits versteuert wurden. Er gibt die Kapitalerträge in Deutschland nicht an.

Nach deutschem Steuerrecht unterliegen ausländische Kapitalerträge jedoch der deutschen Besteuerung und müssen in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Nichtangabe solcher Erträge kann – insbesondere bei vorsätzlichem Handeln – den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Auch grob fahrlässiges Verhalten kann zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung führen.

Bereits im Ausland einbehaltene Quellensteuern können auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden (§ 32d Abs. 5 EStG). Sie entbinden jedoch nicht von der Deklarationspflicht. Durch den automatischen Informationsaustausch werden ausländische Kapitalerträge heute oft automatisch an die deutschen Finanzbehörden gemeldet, was die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht.

6. Fremdwährungskonten wie Revolut & Co. nutzen und Steuern vergessen

Fremdwährungskonten sind schon lange nicht mehr nur etwas für professionelle Anleger. Digitale Anbieter wie Revolut oder Wise ermöglichen es, bequem Guthaben in verschiedenen Währungen zu halten und oft sogar attraktive Zinsen zu erhalten.

Was viele nicht wissen: Zahlt man Euro auf ein Fremdwährungskonto ein, gilt das steuerlich als Kauf einer Fremdwährung, zum Beispiel US-Dollar. Steigt der Wechselkurs, kann ein späterer Rücktausch in Euro einen Währungsgewinn bringen – und dieser ist steuerpflichtig.

Bisher galt die einjährige Spekulationsfrist: Wurde der Gewinn innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erzielt, musste er in der Steuererklärung (Anlage SO) angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Nach Ablauf dieser Frist waren solche Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft steuerfrei.

Neue Regeln ab 2025: Für verzinste Fremdwährungskonten entfällt die einjährige Spekulationsfrist. Währungsgewinne werden automatisch als Kapitalerträge besteuert (25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer). Eine Bank in Deutschland muss demnach sowohl von den Zinsen als auch den Währungsgewinnen Abgeltungssteuer einbehalten. Unverzinste Fremdwährungskonten bleiben ausgenommen. Hierfür gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist.

Anleger müssen Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften weiterhin selbst erklären, wenn keine Abgeltungssteuer einbehalten wird (§ 32d Abs. 3 EStG). Das ist bei ausländischen Banken wie Revelot und Wise der Fall.

7. Zinsen aus privaten Darlehen nicht versteuert

Ob an Familie, Freunde oder Bekannte – wer privat Geld verleiht und dafür Zinsen erhält, muss diese als Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben. Auch kleine Beträge sind steuerpflichtig. Auf die Zinsen wird Abgeltungssteuer fällig. Wer sie nicht angibt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

8. Vorsicht bei Secondhand-Verkäufen

Verkaufst du regelmäßig mit Gewinn über Plattformen wie eBay, Kleinanzeigen oder Vinted, musst du die Einnahmen versteuern. Die Betreiber dieser Plattformen melden unter bestimmten Voraussetzungen deine Verkaufsdaten inzwischen automatisch an das Finanzamt. Dies betrifft insbesondere Verkäufe, die die Bagatellgrenzen von 30 Transaktionen und 2.000 Euro Einnahmen pro Jahr überschreiten.

Der Verkauf gebrauchter Alltagsgegenstände ist dagegen meist steuerfrei. Gewinne aus dem Verkauf von Sammlerstücken sind es jedoch nur steuerfrei, wenn die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist.

Achtung: Wer sehr viele Verkäufe tätigt, kann als gewerblich eingestuft werden. Dann fällt unabhängig vom Gewinn Umsatzsteuer an. Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmer-Regelung. Werden diese überschritten, entfällt der Status sofort und es greift die Regelbesteuerung.

9. Im Ausland geshoppt

Kaufst du im Ausland teure Waren – zum Beispiel ein Smartphone in den USA oder eine Luxus­uhr in der Schweiz –, musst du diese bei der Einreise nach Deutschland beim Zoll anmelden und die Einfuhrumsatzsteuer sowie gegebenenfalls Zollabgaben zahlen. Meldest du den Kauf nicht, gilt das als Steuerhinterziehung.

Gerade bei hochpreisigen Artikeln kann das richtig ins Geld gehen: Neben den fälligen Steuern und Abgaben drohen Bußgelder oder sogar strafrechtliche Sanktionen. Und Achtung – Zollstraftaten werden oft strenger geahndet als Verstöße bei der Einkommensteuer.

Tipp: Informiere dich vorab über die geltenden Freigrenzen und Anmeldepflichten. Bewahre Quittungen und Kaufbelege sorgfältig auf, um im Falle einer Kontrolle Nachweise erbringen zu können. So vermeidest du unnötige Kosten und rechtliche Probleme.

Strafen & rechtliche Folgen

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt – entsprechend drastisch können die Strafen ausfallen. Je nach Fall gibt es eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahre Haft, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahre. Schon ab 50.000 Euro hinterzogener Steuer gilt ein Fall als „besonders schwer“ (§ 370 Absatz 3 AO, Urteil BGH, 1 StR 373/15) und kann eine Bewährungsstrafe nach sich ziehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung häufig nicht mehr auszuschließen, es sei denn, es liegen gewichtige Milderungsgründe vor. Bei Beträgen über 1 Million Euro wird in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt. Neben der Strafe selbst fordert das Finanzamt selbstverständlich auch die hinterzogenen Steuern zurück – plus Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Das bedeutet, dass der Täter nicht nur die hinterzogenen Beträge zurückzahlen muss, sondern auch erhebliche Zinsen schuldet.

Steht die Strafe im Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe), kann das auch im Beruf zum Problem werden. Wer schon einmal erwischt wurde, muss beim nächsten Mal mit deutlich härteren Sanktionen rechnen.

Bei einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige verzichtet die Finanzbehörde auf eine Strafverfolgung. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag straffrei bleibt, liegt bei 25.000 Euro. Bei einem darüber liegenden Betrag wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent der hinterzogenen Summe von der Strafverfolgung abgesehen. Die Strafzuschläge staffeln sich wie folgt:

  • 10 Prozent bei mehr als 25.000 Euro hinterzogener Steuer
  • 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro
  • 20 Prozent bei mehr als 1 Million Euro

Verjährung von Steuerhinterziehung

Auch für Steuerdelikte tickt irgendwann die Uhr. Bei einfachen Fällen läuft die strafrechtliche Verjährung nach 5 Jahren ab – gerechnet ab Ende des Jahres, in dem die Tat passiert ist. Diese Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.

In besonders schweren Fällen, etwa bei hohen Summen oder organisierter Hinterziehung, sind es seit 2020 ganze 15 Jahre.

Wichtig: Selbst wenn die Strafe verjährt ist, kann das Finanzamt die Steuerschuld noch bis zu 10 Jahre lang festsetzen und eintreiben – inklusive Zinsen. Wird beispielsweise eine Hinterziehung aus 2015 erst 2023 entdeckt, wäre das strafrechtlich (einfacher Fall) verjährt, aber die Steuern für 2015 könnten noch bis Ende 2025 nachgefordert werden.

Achtung: Verjährung kann neu beginnen

Bestimmte Ereignisse, wie beispielsweise eine Durchsuchung oder die Einleitung eines Strafverfahrens, stoppen die Uhr und setzen die Verjährungsfrist neu in Gang. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die Strategie, die Verjährung „aussitzen“ zu wollen, ist daher riskant, insbesondere bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung. Ermittler haben dann bis zu 37,5 Jahre Zeit, um Beweise zu sichern. Erst dann endet die absolute Verjährungsfrist. Die absolute Verjährung berücksichtigt auch Zeiten des Ruhens der Verjährung. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist um den Zeitraum des Ruhens verlängert wird.

So kannst du Steuerhinterziehung vermeiden

Der beste Weg, um Ärger wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden, ist Ehrlichkeit und Sorgfalt bei der Erstellung der Steuererklärung.

  • Tipp 1: Alle Einnahmen vollständig angeben – auch kleine Nebenverdienste oder Einkünfte, bei denen Unsicherheit besteht.
  • Tipp 2: Im Zweifel lieber Angaben machen oder beim Finanzamt bzw. Steuerberater nachfragen, statt etwas wegzulassen.
  • Tipp 3: Vorher informieren – viele Stolperfallen lassen sich durch rechtzeitiges Wissen vermeiden. Hier in unserem Ratgeber findest du viele praxisnahe Tipps und leicht verständliche Erklärungen zu allen wichtigen Steuerthemen.
  • Tipp 4: Nur Ausgaben und Freibeträge eintragen, die dir tatsächlich zustehen. Vermeide Grauzonen oder zu großzügige Auslegungen, insbesondere bei privaten Ausgaben. Das gilt auch für Kapitalerträge, Schenkungen oder Freistellungsaufträge.
  • Tipp 5: Keine privaten Ausgaben als beruflich deklarieren und keine Einnahmen „verschwinden“ lassen – solche Tricks fallen bei Prüfungen auf und können teuer werden.
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Strafbefreiende Selbstanzeige

Last-Minute-Rettung für Steuersünder: Die strafbefreiende Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, straffrei davonzukommen, wenn man eigene Fehler korrigiert – bevor das Finanzamt sie entdeckt. Wer also erkennt, dass er in vergangenen Jahren Steuern hinterzogen oder etwas vergessen hat, kann von sich aus beim Finanzamt reinen Tisch machen – und so strafrechtlichen Konsequenzen entgehen. Dies ist allerdings nur möglich, solange das Finanzamt noch nichts von der Sache weiß und keine Ermittlungen laufen.

Damit die Selbstanzeige wirkt, muss sie vollständig sein. Es reicht nicht, nur einzelne vergessene Posten nachzureichen. Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen offengelegt werden. Seit 2015 bedeutet das: Bis zu 10 Jahre rückwirkend muss alles korrigiert sein (zuvor waren es 5 Jahre). Eine unvollständige Selbstanzeige – auch „Teilselbstanzeige“ genannt, ist heute wirkungslos und macht die Straffreiheit zunichte.

Wer die Selbstanzeige korrekt abgibt, bleibt zwar straffrei, wenn dann die Zahlungen geleistet werden: Nachzahlung hinterzogener Steuern, Hinterziehungszinsen, eventuell zuzüglich Strafzuschlag. Erst wenn alles gezahlt ist, tritt Straffreiheit ein. Trostpflaster: Trotz dieser hohen Kosten gilt man anschließend nicht als vorbestraft.

Die Selbstanzeige muss vor einer Entdeckung durch das Finanzamt erfolgen. Ist eine Steuerprüfung angekündigt oder läuft schon ein Strafverfahren, ist es zu spät. Gleiches gilt, wenn ein Steuerfahnder bereits vor der Tür steht. Wer also handeln will, sollte das tun, bevor offizielle Schritte eingeleitet werden.

FAQ: Steuerhinterziehung

Wer dem Finanzamt absichtlich falsche oder unvollständige Angaben macht oder wichtige Infos verschweigt, um weniger Steuern zu zahlen, begeht Steuerhinterziehung. Wichtig: Nur mit Vorsatz ist sie strafbar – ein Versehen oder fahrlässiges Handeln gilt meist als „leichtfertige Steuerverkürzung“. Doch auch diese kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
„Steuerbetrug“ wird umgangssprachlich verwendet. Im Gesetz steht ausschließlich der Begriff „Steuerhinterziehung“. Beide Begriffe werden oft synonym verwendet, wobei „Steuerhinterziehung“ die korrekte rechtliche Bezeichnung für vorsätzliches Handeln mit dem Ziel der Steuerverkürzung ist.
  • Die Strafen für Steuerhinterziehung richten sich nach dem Ausmaß der hinterzogenen Steuern und der Schwere des Falls. Grundsätzlich gilt: Geldstrafe bei kleineren Beträgen oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
  • In besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (ab 50.000 Euro)
  • Freiheitsstrafe auf Bewährung: häufig bei höheren fünfstelligen Summen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls
  • Freiheitsstrafe ohne Bewährung: in der Regel ab ca. 1 Million Euro hinterzogener Steuer
  • Zusätzlich: Nachzahlung der hinterzogenen Steuern plus 6 Prozent Zinsen pro Jahr
  • Alles vollständig und korrekt angeben – auch kleine Nebeneinnahmen
  • Bei Unsicherheit: Steuersoftware mit Prüf-Funktion oder Beratung nutzen
  • Grundregel: Nichts verschweigen, sorgfältig arbeiten, im Zweifel Profi fragen
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