Botox-Behandlung absetzen

Beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten?

Behandlungen mit Botox haben meist kosmetische Gründe. Folge: Sie sind steuerlich nicht absetzbar. Doch es gibt eine Ausnahme.

Grundsätzlich kosmetischer Eingriff

Bewegen sich die Muskeln im Gesicht, merk sich das die Haut. Folge: Lachfalten, Zornesfalten, Stirnfalten oder Krähenfüße, die mit Botox jedoch wieder geglättet werden können. Eine solche Behandlung gilt als Schönheitseingriff kosmetischer Natur, sodass die Kosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Hyperhidrose

Aber es gibt auch Behandlungen mit Botox aus medizinischen Gründen. Zum Beispiel bei Hyperhidrose, die übermäßige Produktion vom Schweiß. Wenn Deos das Schwitzen nicht mehr stoppen können, kann eine Behandlung mit Botox sinnvoll sein. Das Nervengift Botulinumtoxin hemmt die Freisetzung von dem Botenstoff Acetylcholin und damit die Schweißdrüsen, die auf diesen Botenstoff reagieren. Botox wird in die von übermäßiger Schweißabsonderung betroffenen Hautbereiche injiziert. Die Frage ist, ob in diesem Fall die Kosten steuerlich absetzbar sind.

Als medizinischer Eingriff absetzbar

Jetzt hat das Finanzgericht Kassel entschieden, dass die Kosten einer Botoxanwendung zur Behandlung einer Hyperhidrose an beiden Händen in Höhe von 650 Euro Krankheitskosten darstellen – und somit als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Hier war die Behandlung medizinisch indiziert und ärztlich verordnet (Urteil des Finanzgerichtes Kassel, 4 K 929/12).