Auswärts tätig mit Familie im Gepäck

Wer ist schon gerne alleine unterwegs? Oftmals lassen sich daher Steuerzahler während einer Auswärtstätigkeit von ihren Angehörigen begleiten: Egal ob vom Ehepartner, Lebenspartner oder gar der ganzen Familie. Doch abzugsfähig ist nur ein Teil der Kosten.

Kosten müssen aufgeteilt werden

So schön die gemeinsame Zeit während der Reise auch ist, Probleme gibt’s spätestens bei der Anerkennung der Übernachtungs- beziehungsweise Unterkunftskosten bei der Steuererklärung.

Da die Begleitung der Verwandtschaft aus nicht-dienstlichen Gründen geschieht, sind die Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Denn nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil der Kosten ist beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar.

Hotelzimmer oder Wohnung?

Bei Nutzung eines Mehrbettzimmers im Hotel ist die Sache einfach: Du kannst die Ausgaben absetzen, die bei Anmietung eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären.

Doch wie werden die Kosten aufgeteilt, wenn man am auswärtigen Tätigkeitsort eine Wohnung oder ein Haus angemietet und vom Ehepartner oder gar von Partner und Kind mit bewohnt wird? Dies hatten nun die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts zu entscheiden.

Sie kamen zu dem Entschluss, dass zur Kostenaufteilung nur die modifizierte Aufteilung nach Köpfen zu einem objektiven Ergebnis führt(9 K 105/12). Aufteilungen nach Zeitanteilen, Flächen oder Köpfen führen hingegen nicht zu einem sachgerechten Ergebnis.

Modifizierte Aufteilung nach Köpfen

Bei dieser Berechnung wird angenommen, dass aufgrund der Mitnahme der Familie die Gesamtfläche der Familienunterkunft und damit auch die Kosten prozentual zur Größe der Familie ansteigen.

Auch wird einem Mindestaufwand ausgegangen, der in Form eines Fixbetrages regelmäßig für die Bewirtschaftung eines (individuellen) 1-Personenhaushalts anfällt und durch die Mitnahme der Familie nicht berührt wird.

Wie funktioniert die Berechnung?

  • Zunächst müssen die Kostenanteile nach Köpfen ermittelt werden.
  • Dann müssen diese Kostenanteile zugunsten des beruflichen Kostenanteils korrigiert werden.
  • Hierzu ist der privat veranlasste Aufwand durch einen (individuell) zu bestimmenden prozentualen Abschlag zu vermindern bzw. der beruflich veranlasste Aufwand entsprechend zu erhöhen.
  • Die Höhe des Abschlags nimmt das Finanzgericht mit 20 Prozent der tatsächlichen Unterkunftskosten an.
  • Damit bleibt der regelmäßig anfallende „fixe“ beruflich veranlasste Aufwand für einen 1-Personenhaushalt („Sockelbetrag“) konstant, und der privat veranlasste Mehraufwand steigt proportional mit der Zahl der Familienmitglieder an.

Beispiel

Ein Steuerzahler mietet sich mit Frau und Kind eine Wohnung während der Auswärtstätigkeit an. Monatliche Miet- und Nebenkosten: 2.000 €.

Tatsächliche Unterkunftskosten: 24.000 €
Aufteilung nach Köpfen 24.000 € : 3 Personen = 8.000 €
Mehraufwand für Frau und Kind 8.000 € x 2 Personen = 16.000 €
Korrektur Mehraufwand 24.000 € x 20 Prozent = 4.800 €
Korrigierter Privataufwand 16.000 € ./. 4.800 € = 11.200 €
Korrigierter beruflicher Mehraufwand 8.000 € + 4.800 € = 12.800 €
Als Werbungskosten absetzbar oder steuerfrei erstattungsfähig = 12.800 €

Vereinfachungsregel bei Kosten unter 1.000 Euro monatlich

Wenn du die Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort zusammen mit einer anderen Person nutzt, kannst du seit 2014 auf eine Aufteilung der Kosten verzichten, sofern die Wohnung in Deutschland liegt und die Kosten nicht höher als 1.000 Euro im Monat sind. Bis zu diesem Betrag geht das Finanzamt von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung aus.

Nur wenn die Unterkunftskosten höher als 1.000 Euro sind oder die Wohnung im Ausland liegt, kommt es auf die Kosten der alleinigen Nutzung an. Aber aus Vereinfachungsgründen akzeptiert das Finanzamt die ortsübliche Miete für eine Wohnung von 60 qm als beruflichen Mehraufwand (Schreiben des BMF vom 24.10.2014, Teilziffer 117).