Bogen rund

Fahrtkosten für Schulweg

Nicht absetzbar


Sie fahren Ihre Kinder jeden Tag zur Schule? Kann man da was von der Steuer absetzen? Leider nicht. So hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, können nicht als Werbungskosten der Eltern oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, so die Richter. Die Kosten seien außerdem schon dem Grunde nach nicht außergewöhnlich.

Der Fall

Der Kläger hatte aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560 Euro zunächst nur als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet.

Finanzamt lehnt Fahrtkosten zur Schule ab

Nachdem das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten.

Notwendiger Zusammenhang fehlt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz handelt es sich bei den Fahrtaufwendungen weder um abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familienangehörige noch um Werbungskosten. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment für die Aufwendungen müsse der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsspähre zuzuordnen sein. Hieran fehle es, denn das auslösende Moment sei im Streitfall die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen.

Nicht außergewöhnlich

Außergewöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht gegeben. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen, stellte das Gericht klar. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen, denn sie würden durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt. Bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich.

Kinder in die Schule zu fahren ist nicht unüblich. Entsprechendes habe der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung von 1966 ausgeführt. An diesen Grundsätzen habe sich bis heute nichts geändert, zumal im Falle des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrags hinausgehe. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkenne das FG im Übrigen nichts Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 2 K 1885/10

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4 Kommentare

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  1. 1
    Michael

    Wie ist es wenn ich als Erwachsener selbst in die Schule gehe? Ich arbeite 40h/Woche und gehe 4x die Woche abends in die Abendschule. Das mach ich doch für meinen Beruf (berufliche Weiterbildung).

    • 2
      Alexander Müller

      Allgemeinbildende Schule und Ausbildung / Weiterbildung sind tatsächlich zwei verschiedene Dinge. Gibt es einen Zusammenhang mit einem Beruf, können die Fahrten entweder mit der Pendlerpauschale oder mit Dienstreisepauschalen angesetzt werden.

    • 4
      Carina Hagemann

      Guten Tag,

      leider darf ich Ihnen aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung zu Einzelfallfragen geben.
      Grundsätzlich ist jedoch eine steuerliche Abzugsmöglichkeit für den Schulweg der Kinder nicht möglich. Eine Sonderregelung aufgrund von Corona ist bisher nicht im Gespräch.

      Viele Grüße
      Carina Hagemann von Steuern-Sparen

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