
Grundstücksverkauf in der Familie
Kein Zinsanteil in den Kaufpreisraten
Häuser und Wohnungen werden häufig – vor allem unter Angehörigen – gegen monatliche Kaufpreisraten übertragen. Dabei wird der Wert der Immobilie entweder auf die gewünschte Laufzeit verteilt oder durch die gewünschte Rate dividiert und die Laufzeit entsprechend vereinbart.
Beispielsweise verkauft der Vater sein zum Privatvermögen gehörendes Haus im Wert von 240.000 Euro an seinen Sohn. Dafür erhält er eine monatliche Ratenzahlung von 1.000 Euro für die Dauer von 20 Jahren.
Rechnet man nach, ergeben die aufaddierten Kaufpreisraten exakt den Wert der Immobilie. Also verzichtet der Vater auf eine Verzinsung und nimmt einen Realverlust hin.
Fiskus verlangt Extra-Steuern
Auch wenn tatsächlich keine Zinsen vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen werden, so zerlegen die Finanzämter die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) dennoch: in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil.
Den Zinsanteil wollen sie dann als Kapitaleinkünfte deklarieren und dafür Extra-Steuern verlangen. Angeblich würden langfristige Ratenzahlungen zur Tilgung einer Schuld eine Kreditgewährung darstellen.
Unverschämt ist des Weiteren, dass für die Bestimmung des Zinsanteils immer noch ein Zinssatz von 5,5 Prozent zugrunde gelegt wird, obwohl der Marktzinssatz heute deutlich niedriger ist.
Fiktiver Zinsanteil unzulässig
Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf gegen den Fiskus entschieden, dass bei längerfristigen Kaufpreisraten die Besteuerung eines fiktiven Zinsanteils unzulässig ist. Wenn die Raten in Summe lediglich dem Wert der Immobilie entsprechen, liege keine entgeltliche Kapitalüberlassung vor.
Somit könnten die Raten gar keinen Zinsanteil enthalten. Wenn nämlich die Höhe der monatlichen Kaufpreisraten allein aus der Verteilung des Grundstückswertes auf die Jahre der Zahlung errechnet wird, kommt es beim Verkäufer zu keinem Zinszufluss – und damit auch zu keinem steuerpflichtigen Kapitalertrag (Aktenzeichen 7 K 451/14 E).
Die Finanzrichter weisen auf zwei jüngere Entscheidungen des BFH hin, in denen es ebenfalls um die Versteuerung eines Zinsanteils bei wiederkehrenden Leistungen ging. Der BFH hatte entschieden, dass allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen ist, deren Steuerbarkeit nicht begründet (Aktenzeichen VIII R 43/06 und VIII R 35/07).
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