
Verlustvortrag: Heute zahlen, morgen sparen
So sichern Sie sich die Steuererstattung
Werbungskosten oder Betriebsausgaben mindern bekanntlich die Steuerlast. Im besten Fall winkt dann eine saftige Erstattung. Geld zurück gibt es aber nur in der Höhe, in der Sie auch tatsächlich Steuern gezahlt haben. Was passiert aber, wenn Sie rote Zahlen schreiben? Eine Chance auf Erstattung haben Sie trotzdem: den Verlustvortrag. In diesem Beitrag lernen Sie, wann Sie die Steuer wortwörtlich „vor sich herschieben“ dürfen. Allerding müssen Sie hierfür selbst aktiv werden. Was Sie genau tun müssen? Lesen Sie hier.
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- Was ist eigentlich ein Verlust?
- Was passiert mit meinem Verlust in der Steuererklärung?
- Was bringt ein Verlustvortrag?
- Wie lange kann ich einen Verlust vortragen?
- Wie hoch darf mein Verlustvortrag sein?
- Verlustvortrag oder Verlustrücktrag?
- Wie bekomme ich den Verlustvortrag?
- Wann verpufft der Verlustvortrag?
- Kann ich den Verlustvortrag auch rückwirkend machen?
- Berücksichtigt das Finanzamt den Verlustvortrag automatisch?
- Wer kann einen Verlustvortrag machen?
- Verlustvortrag in der Steuererklärung: Ganz einfach mit WISO Steuer
Was ist eigentlich ein Verlust?
Vielleicht kommt Ihnen die Situation bekannt vor: Pünktlich zum Monatsersten flattert das Gehalt aufs Konto. Und ehe man sich’s versieht, herrscht wieder gähnende Leere. Zum Glück gibt es noch die Kreditkarte, um die letzten Tage des Monats zu überbrücken. Und genau das ist ein Verlust: Wenn Sie mehr ausgeben als Sie eingenommen haben.
Zugegeben: Das private Minus auf dem Konto nützt Ihnen steuerlich leider wenig. Doch Verluste sind nicht immer privat veranlasst. Das gleiche Szenario kann sich auch im beruflichen oder betrieblichen Rahmen abspielen: Beim Existenzgründer in der Anlaufphase seines Betriebs, beim Studenten im Vollzeitstudium oder beim Verkauf einer verlustreichen Aktie. Alle haben vermutlich eines gemeinsam: mehr Ausgaben als Einnahmen. Hier werden die Verluste steuerlich relevant.
Was passiert mit meinem Verlust in der Steuererklärung?
Verlustabzug, Verlustausgleich, Verlustverrechnung – alles Synonyme? Nicht im Steuerrecht! Haben Sie einen Verlust in Ihrer Steuererklärung angegeben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie sich dieser auswirken kann. Zusammengefasst nennt man das Verlustabzug:
Sie haben noch positive Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart? Dann dürfen Sie – bis auf in ein paar Ausnahmefälle – einen Verlust auf diese Einkünfte anrechnen. Damit mindert sich dann insgesamt Ihre Steuerlast in dem jeweiligen Steuerjahr. Das nennt man auch Verlustausgleich.
Ihr Gehalt im Jahr 2020 beträgt 40.000 Euro. Gleichzeitig sind Sie Vermieter und mussten in diesem Jahr umfassende Renovierungsarbeiten am Objekt durchführen. Deshalb weisen Ihre Einkünfte aus der Vermietung einen Verlust in Höhe von 5.000 Euro aus. Die 5.000 Euro dürfen Sie mit Ihren positiven Arbeitnehmereinkünften verrechnen, sodass sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen verringert.
Sie haben keine weiteren positiven Einkünfte im Steuerjahr oder dürfen Ihren Verlust nicht mit diesen Einkünften ausgleichen? Dann bleibt Ihnen noch die Option, den Verlust in ein früheres (Verlustrücktrag) oder späteres Wirtschaftsjahr (Vorlustvortrag) zu „schieben“. Das nennt man auch Verlustverrechnung.
In diesem Beitrag lernen Sie vor allem den Verlustvortrag näher kennen.
Was bringt ein Verlustvortrag?
Wie sparen Sie Steuern? Ganz einfach: Indem Sie so viele Werbungskosten oder Betriebsausgaben wie möglich von Ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen. Das funktioniert aber nur, so lange das Ergebnis von Einnahmen minus Ausgaben positiv bleibt. Rutscht das Ergebnis ins Minus, sieht die Lage schlecht aus. Doch die Ausgaben laufen nicht ins Leere! Der Verlustvortrag ermöglich Ihnen stattdessen, Ihren Verlust so lange zu „parken“, bis Sie wieder positive Einkünfte haben. Im besten Fall sparen Sie so also in einem späteren Steuerjahr durch den „alten“ Verlust bares Geld.
Im Jahr 2019 erklären Sie einen Verlust in Höhe von 5.000 Euro, den Sie in das Jahr 2020 vortragen. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 beträgt nach Abzug von Werbungskosten 30.000 Euro. Ihr Arbeitgeber hat für Ihr Gehalt monatlich Lohnsteuer einbehalten und abgeführt.
Wie lange kann ich einen Verlust vortragen?
Das beste: Für den Verlustvortrag gibt es keine zeitliche Begrenzung. Wenn Sie zum Beispiel mehrere Jahre in Folge Verluste erwirtschaften, verfällt der Verlustvortrag nicht. Im Gegenteil: So können jährlich einen neuen Verlust erklären, der dann auf den bestehenden draufgerechnet wird.
Wie hoch darf mein Verlustvortrag sein?
Für den Verlustvortrag gilt eine Betragsmäßige Höchstgrenze. Und zwar dürfen Sie im folgenden Wirtschaftsjahr den gesamten Verlust nur dann komplett abziehen, wenn Sie einen Gesamtbetrag der Einkünfte von höchstens 1 Million Euro haben. Ist Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte jedoch höher, dürfen Sie nur noch 60 Prozent des 1 Million übersteigenden Betrags abziehen. Damit wird eine Mindestbesteuerung Ihrer Einkünfte gesichert.
Sie sind ledig und erklären im Jahr 2019 einen Verlust in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte in 2020 beträgt 1,3 Millionen Euro. Bis zu 1 Million dürfen Sie den Verlust abziehen. Es verbleiben jedoch noch 500.000 Euro. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt die Grenze von 1 Million Euro um 300.000 Euro. Hiervon darf Ihr verbleibender Verlust jedoch nur 60 Prozent – also 180.000 Euro – ausgleichen. Den jetzt noch übrig gebliebenen Verlust von 320.000 Euro müssen Sie weiter ins nächste Wirtschaftsjahr vortragen.
Verlustvortrag oder Verlustrücktrag?
Wer entscheidet, ob der Verlust vor- oder zurückgetragen wird? Letztlich spielt es für den Verlustrücktrag unter anderem eine Rolle, ob im vorangehenden Steuerjahr überhaupt positive Einkünfte vorliegen. Ist das nicht der Fall, bleibt nur der Verlustvortrag.
Sind im Vorjahr jedoch positive Einkünfte vorhanden, auf die der Verlust angerechnet werden kann, wird das Finanzamt zunächst einen Verlustrücktrag vornehmen. Im besten Fall wirkt sich das für Sie direkt positiv aus: Denn die Steuer aus der „alten“ Steuererklärung wird dann neu berechnet und Sie erhalten eine Erstattung. Doch nicht immer ist ein Verlustrücktrag vorteilhaft. Deshalb können Sie dem Finanzamt auch widersprechen und stattdessen den Verlustvortrag wählen.
Wie bekomme ich den Verlustvortrag?
Ganz einfach: Sie geben für das Verlustjahr eine Steuererklärung ab. Hier müssen Sie in der Kopfzeile des Mantelbogens Est1A das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ auswählen. Dann füllen Sie Ihre Steuererklärung mit den notwendigen Angaben zu Ihrer Person, den Einkünften und Ausgaben aus.
Nachdem Ihre Steuererklärung vom Finanzamt bearbeitet wurde, erhalten Sie einen Steuerbescheid. Berücksichtigt das Finanzamt Ihren erklärten Verlust, erhalten Sie neben dem Einkommensteuerbescheid zusätzlich einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“.
Der Bescheid über die Verlustfeststellung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Das bedeutet: Sie können gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Stimmt Ihr erklärter Verlust also nicht mit dem auf dem Bescheid überein, können Sie vom Rechtsbehelf Gebrauch machen.
Wann verpufft der Verlustvortrag?
Mit dem Verlustvortrag sichern Sie sich zukünftiges Steuerspar-Potenzial. Soweit die Theorie. Doch Steuern sparen kann nur, wer sie auch zahlt. Liegt Ihr steuerpflichtiges Einkommen jedoch unterhalb des Grundfreibetrags, fällt gar keine Steuer an. Dennoch liegen positive Einkünfte vor. In diesem Fall kann der Verlustvortrag also praktisch ins Leere laufen. Denn: Sie haben positive Einkünfte, mit denen der Verlust verrechnet werden kann. Eine Steuerersparnis winkt Ihnen dadurch allerdings nicht.
Im Jahr 2019 erklären Sie einen Verlust in Höhe von 5.000 Euro, den Sie in das Jahr 2020 vortragen. Im Jahr 2020 haben Sie einen Gesamtbetrag der Einkünfte von insgesamt 9.000 Euro. Da Sie unterhalb des Grundfreibetrages (2020: 9.408 Euro) liegen, fallen auf die Einkünfte keine Steuern an. Lohnsteuer wurde deshalb von Ihrem Arbeitgeber auch nicht einbehalten.
Kann ich den Verlustvortrag auch rückwirkend machen?
Ja. Für Steuererklärungen, in denen ein Verlust erklärt wird, beträgt die Festsetzungsfrist 7 Jahre. Das bedeutet: Haben Sie für die rückliegenden 7 Jahre noch keine Steuererklärung abgegeben, dann können Sie das bis zum Jahr 2013 (Stand 2020) nachholen. Aber nur, wenn Sie für die Jahre einen Verlust erklären. Die allgemeine Festsetzungsfrist ohne Verlustfeststellung beträgt nämlich nur 4 Jahre. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag: Steuererklärung rückwirkend abgeben.
Berücksichtigt das Finanzamt den Verlustvortrag automatisch?
Ja. Ein festgestellter Verlust wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Sie müssen also nicht angeben, in welche Höhe ein Verlust im Vorjahr festgestellt wurde. Sie müssen lediglich in Zeile 7 der Anlage „Sonstiges“ auswählen, dass zum Ende des letzten Steuerjahres ein Verlustvortrag festgestellt wurde.
Wer kann einen Verlustvortrag machen?
Jeder Steuerpflichtiger kann einen Verlust feststellen und vortragen lassen. Es ist also egal, ob Sie Selbstständiger, Arbeitnehmer, Vermieter oder Student sind. Nur in Ausnahmefällen ist der Verlustabzug beschränkt. Das betrifft beispielsweise Verluste aus Kapitaleinkünften und Verluste aus Spekulationsgeschäften.
Verlustvortrag bei Selbstständigen
Als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonstiger Selbstständiger ermitteln Sie jährlich aus der Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einen Gewinn. Das geht entweder über den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder über die etwas vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung. Das Ergebnis erklären Sie dann in der jeweiligen Einkunftsart in Ihrer Einkommensteuererklärung.
Das Finanzamt möchte jedoch selten auf das Ergebnis in der Einkommensteuererklärung warten und fordert einen Vorschuss auf den zu erwartenden Gewinn. Das nennt man auch Vorauszahlungen. Das hat auch einen Vorteil für Sie: So schlägt die Steuerzahlung nicht auf einmal zu Buche, sondern kann in üblicherweise vierteljährlichen Beträgen „abgestottert“ werden. Erklären Sie in der Steuererklärung einen Verlust, beträgt die festzusetzende Steuer 0 Euro. Sie erhalten mit der Steuererklärung also die zu viel vorausbezahlte Steuer zurück. Den Verlust können Sie in einem späteren Steuerjahr mit den positiven Einkünften verrechnen.
Sie sind selbstständig tätig. Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2018 lag bei 70.000 Euro. Anhand dessen hat das Finanzamt Vorauszahlungen für das Jahr 2019 in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. Mit der Steuererklärung für das Jahr 2019 erklären Sie einen Verlust in Höhe von 5.000 Euro. Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt bei 0 Euro und die festzusetzende Steuer ebenfalls.
Verlustvortrag bei Studenten
Besonders beliebt ist der Verlustvortrag bei Studenten. Denn für Studenten, die bereits ein Studium (z. B. Bachelor) oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, zählen die Ausgaben (für z. B. ein Master- oder zweites Bachelor-Studium) als Werbungskosten. Gleiches gilt für berufsbegleitende Studiengänge. Während die meisten Studenten einiges für Semesterbeiträge, Arbeitsmittel, Fachbücher oder doppelte Miete bezahlen, herrscht auf der Soll-Seite des Kontos oft Ebbe. Ein Verlust ist also vorprogrammiert. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Jahr für Jahr die Ausgaben in der Steuererklärung zu „sammeln“ und so lange „aufzubewahren“, bis eine Anstellung oder Selbständigkeit Geld in die Kasse spült. So bekommen die meisten Absolventen direkt im ersten Berufsjahr eine ordentliche Steuererstattung. Erfahren Sie hier mehr zum Thema: Studienkosten absetzen.
Sie studieren Vollzeit in einem Master-Studiengang in den Jahren 2016-2019. Einen Nebenjob haben Sie nicht. Ihre Ausgaben für Semesterbeiträge, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrtkosten, Exkursionen, Auslandsaufenthalte etc. verteilten sich wie folgt:
2017: 2.500 Euro
2018: 3.200 Euro
2019: 300 Euro
Im Jahr 2018 haben Sie zudem ein Pflichtpraktikum absolviert, für das Ihnen ein Gehalt von insgesamt 5.000 Euro bezahlt wurde. Sie geben im Jahr 2020 für alle Jahre rückwirkend eine Steuererklärung ab.
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
Einnahmen | 0 | 0 | 5.000 Euro | 0 |
Ausgaben | 910 Euro | 2.500 Euro | 3.200 Euro | 300 Euro |
Überschuss (+)/ Verlust (-) | – 910 Euro | – 2.500 Euro | 1.800 Euro | – 300 Euro |
Verbleibender Verlustvortrag Vorjahr | 0 | 910 Euro | 3.410 Euro | 1.610 Euro |
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12 | 910 Euro | 3.410 Euro | 1.610 Euro | 1.910 Euro |
Am 1.1.2020 treten Sie eine Vollzeitstelle an. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 wird der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2019 von Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. So können Sie jetzt mit den Ausgaben aus den Vorjahren Steuern sparen.
Verlustvortrag bei Arbeitnehmern
Auch, wenn Sie kein Student sind, kann es passieren, dass Sie als Arbeitnehmer einen Verlust in der Steuererklärung ausweisen. Da hierfür jedoch Ihre Werbungskosten höher sein müssen als Ihr Jahresgehalt, passiert das in der Regel nur in Ausnahmefällen. Zum Beispiel dann, wenn Sie nach Arbeitslosigkeit oder Studium gegen Jahresende eine Anstellung antreten, aber bereits zuvor hohe Werbungskosten hatten.
Nach längerer Arbeitslosigkeit treten Sie zum 1.12.2019 eine Festanstellung an. Ihr Gehalt für einen Monat beträgt 2.100 Euro. Im Jahr 2019 sind das Ihre einzigen steuerpflichtigen Einnahmen. Zuvor hatten Sie diverse Fortbildungen besucht, für die Sie insgesamt 500 Euro im Jahr 2019 selbst tragen mussten. Für Bewerbungskosten und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen haben Sie insgesamt 200 Euro ausgegeben. Außerdem haben Sie sich einen Heimarbeitsplatz ausschließlich für den neuen Job eingerichtet. Sie kauften einen Laptop für 900 Euro (brutto) und einen Schreibtisch für 500 Euro (brutto). Im Dezember sind Sie zudem mit der Bahn zur Arbeit gefahren. Das Monatsticket hat Sie 250 Euro gekostet.
Summe Werbungskosten 2019: 2.350 Euro
Verlust: 250 Euro
Die für das Dezembergehalt abgeführte Lohnsteuer bekommen Sie erstattet, da Ihr zu versteuerndes Einkommen „0“ beträgt. Der festgestellte Verlust wirkt sich dann in der Steuererklärung für 2020 steuermindernd aus.
Verlustvortrag bei Kapitalerträgen
Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen Sie nur mir positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichen. Das bedeutet: Haben Sie in einem Jahr einen Verlust im Bereich der Kapitaleinkünfte, müssen Sie diesen zwingend vortragen. Auch dann, wenn Sie zum Beispiel noch positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben. Noch strenger sieht es bei Verlusten beim Aktienhandel aus.
Beim Handel mit Wertpapieren kommt es immer wieder zu verlustreichen Verkäufen. Die Besonderheit: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Gibt es aber in einem Wirtschaftsjahr keine Aktiengewinne, bleibt Ihnen nur der Verlustvortrag – auch, wenn Sie in anderen Einkunftsarten positive Einkünfte hatten. Aber auch im Folgejahr gilt: Der Verlust aus dem Vorjahr, der auf die Aktienverkäufe entfällt, darf nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Im Zweifel wird der Verlust also so lange vorgetragen, bis Sie beim Verkauf von Aktien wieder einen Gewinn erzielen. Im schlimmsten Fall bleiben Sie so komplett auf dem Verlust sitzen. Die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts scheidet hingegen ganz aus, wenn es sich um Aktien handelt, die Sie vor dem 01.01.2009 erworben haben. Veräußerungsgewinne solcher Altaktien sind steuerfrei – dementsprechend darf sich auch ein Verlust steuerlich nicht auswirken.
Sie sind Angestellter und erklären hieraus jährlich ausschließlich positive Einkünfte. Im Jahr 2018 haben Sie beim Verkauf einer Aktie (Erwerb nach dem 1.1.2009) einen Verlust von 2.000 Euro gemacht. Diesen Verlust dürfen Sie nicht mit Ihren positiven Arbeitnehmereinkünften verrechnen.
Verlustvortrag bei Vermietung
Das Urlaubswetter hat dieses Jahr auf sich warten lassen oder Sie mussten teure Renovierungsarbeiten durchführen lassen? Auch bei Vermietern kommt es vor, dass die Einnahmen die verausgabten Beträge nicht decken können. Grundsätzlich kommt auch hier ein Verlustvortrag in spätere Jahre in Betracht. Doch vor allem bei kurzfristen Vermietungen prüft das Finanzamt oft kritisch. Das Stichwort heißt hier: Liebhaberei. Ihre Verluste werden nur anerkannt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie mit Ihrem Vermietungsobjekt (zum Beispiel Ferienwohnung) tatsächlich einen Überschuss erwirtschaften wollen und können. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass Sie die Vermietung lediglich als Liebhaberei betreiben bedeutet das für Sie: Alle Ausgaben zählen als Privatvergnügen und sind damit steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Verlustvortrag bei privaten Veräußerungen
Zu den privaten Veräußerungsgeschäften – auch Spekulationsgeschäfte genannt – zählen Einkünfte aus dem Verkauf von beispielsweise Gebäuden oder Grundstücken, die Sie innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb wiederverkaufen. Diese 10 Jahre sind auch als Spekulationsfrist bekannt.
Aber auch solch ein Geschäft kann verlustreich sein. Der Verlustabzug ist jedoch beschränkt. Und zwar dürfen Sie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechnen. Das ist ähnlich wie bei den Kapitaleinkünften. Liegt in einem Wirtschaftsjahr nicht gleichzeitig noch ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vor, müssen Sie den Verlust vortragen. Und zwar so lange, bis Sie mit einem Spekulationsgeschäft wieder positive Einkünfte erzielen. Dann können Sie den vorgetragenen Verlust in einem späteren Jahr verrechnen.
Verlustvortrag in der Steuererklärung: Ganz einfach mit WISO Steuer
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