19. Dezember 2017 von Hartmut Fischer
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Wo beginnt der Stromdiebstahl?

Wo beginnt der Stromdiebstahl?

19. Dezember 2017 / Hartmut Fischer

Einem Mieter, der im Keller eine für jedermann zugängliche Stromquelle nutzt um eine Lampe oder einen Staubsauger anzuschließen, kann deswegen nicht wegen gekündigt werden. Bei dem geringen Stromverbrauch müsse – wenn eine Kündigung überhaupt In Frage kommen  sollte – zunächst eine Abmahnung des Mieters erfolgen. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 27.01.2016 (Aktenzeichen 222 C 359/15).

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der eine im Keller befindliche, für jedermann zugängliche Mehrfachsteckdose nutzte, um damit eine Lampe mit Strom zu versorgen. Außerdem schloss er ab und zu seinen Staubsauger dort an. Der Vermieter hielt dies für nicht zulässig und kündigte dem Mieter fristlos, ersatzweise fristgemäß. Diese Kündigung wurde vom Mieter nicht akzeptiert, so dass es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht kam.

Dort konnte sich der Mieter durchsetzen. Der Richter stellte fest, dass es sich um eine nicht gerechtfertigte Kündigung handele. Dem Mieter könne keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Wenn eine Steckdose im Keller für jeden zugänglich ist, darf der Mieter davon ausgehen, dass er hier Strom beziehen darf, um eine Lampe oder auch gelegentlich andere elektrische Einrichtungen zu nutzen. Von einer illegalen Stromentnahme könne deshalb keine Rede sein.

Aber selbst, wenn man die Stromentnahme als illegal einstufen würde, müsse vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung erfolgen. Die dem Mieter eventuell vorzuwerfende Pflichtverletzung könne im vorliegenden Fall aufgrund des doch sehr geringen Stromverbrauchs nicht als erheblich eingestuft werden.

 

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