Grundsteuerwert Title

Grundsteuerwert

Der erste Schritt der Grundsteuer-Berechnung

Die Grundsteuer wird neu berechnet. Ein wichtiger Faktor für die Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuerwert. Wir zeigen, was sich hinter dem Begriff verbirgt.

Kurz & knapp

  • Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet
  • Der Grundsteuerwert ist einer der 3 Faktoren in der Grundsteuer-Berechnung
  • Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert

Neue Grundsteuer ab 2025

Wegen veralteter Daten wird die Grundsteuer ab 2025 neu berechnet. Die notwendigen Daten für die Berechnung müssen Eigentümer dem Finanzamt bereitstellen – im Rahmen einer Grundsteuer-Erklärung. Diese ist im Jahr 2022 für alle Eigentümer Pflicht. Mit den Daten aus der Erklärung werden die steuerlichen Grundlagen und anschließend die Höhe der Grundsteuer berechnet.

Bisher wurde die Grundsteuer aus dem Einheitswert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz errechnet. Auch ab 2025 wird die Grundsteuer in diesem dreistufigen Verfahren ermittelt. Ausnahme: Der Einheitswert wird in der neuen Berechnung durch den Grundsteuerwert ersetzt.

Video: Grundsteuer-Erklärung

Mit der neuen Grundsteuer kommt eine neue Pflicht für Eigentümer: die Grundsteuer-Erklärung. Im Video zeigen dir, was du dafür wissen musst.

Was ist der Grundsteuerwert?

Grundsteuerwert berechnen Infografik

Die Berechnung der Grundsteuer basiert auf einem dreistufigen Verfahren, das auch ab 2025 beibehalten wird. Im ersten Schritt der Berechnung wird der Grundsteuerwert ermittelt. Er richtet sich nach der Größe und Lage des Grundstücks, dem Alter des Gebäudes und auch seiner Nutzung.

Grundsteuerwert ersetzt Einheitswert

Bisher wurde die Grundsteuer aus dem Einheitswert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz errechnet. Der Grundsteuerwert ersetzt in der neuen Berechnung ab 2025 den bisherigen Einheitswert.

Wer legt den Grundsteuerwert fest?

Die Berechnung des Grundsteuerwertes übernimmt das Finanzamt. Das Ergebnis, also den Grundsteuerwert für dein Grundstück, teilt dir das Finanzamt in einem Bescheid mit.

Erster Stichtag für die Feststellung der Grundsteuerwerte war am 01.01.2022. Das bedeutet, für die Bewertung ist der Zustand deines Grundstücks bzw. Hauses an diesem Datum wichtig.

Damit die Berechnung der Grundsteuer aktuell bleibt, sollen Grundstücke regelmäßig wieder neu bewertet werden. Vorgesehen dafür ist ein Zeitraum von 7 Jahre. Das Finanzamt überprüft also alle 7 Jahre, ob sich der Wert geändert hat.

Neufeststellung: Bei Abriss und Umbau

Das Finanzamt kann den Grundsteuerwert auch innerhalb der 7-Jahres-Frist neu feststellen. Und zwar dann, wenn der Wert des Grundstücks von dem festgestellten Grundsteuerwert nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Gebäude abgerissen oder umgebaut werden. Das ist die sogenannte Wertfortschreibung (§ 222 BewG).

Nachfeststellung: Bei Neubau

Wird innerhalb der 7-Jahres-Frist ein Gebäude neu gebaut, muss der Wert ebenso angepasst werden – mit der sogenannten Nachfeststellung (§ 223 BewG).

Was gilt für Wohnungseigentümer und Vermieter bei der Grundsteuer?

Wie berechnet sich der Grundsteuerwert?

Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert auf Basis deiner Angaben in deiner Grundsteuer-Erklärung. Je nachdem, ob das Grundstück bebaut ist und wie es genutzt wird, gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren:

  • Für Wohngrundstücke – also Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum – das sogenannte Ertragswertverfahren. Hier wird der Ertragswert anhand von (fiktiven) Mieten ermittelt.
  • Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Der Grundsteuerwert wird hier in einem eigenen Verfahren berechnet. Maßgeblich ist dabei die Flächen und deren Nutzung.
  • Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke gilt das Sachwertverfahren. Hier sind die Herstellungskosten des Gebäudes entscheidend.
  • Für unbebaute Grundstücke: Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.