Steuerreform geplant. Die Bundesregierung hat eine umfassende Steuerreform bei der Einkommensteuer angestoßen. Die Anpassung von Freibeträgen und Steuerklassen soll Entlastungen für viele Steuerzahler bringen. Was ist geplant?
Schnelleinstieg
Steuerreform 2024: Kabinett gibt grünes Licht
Eine weitreichende Steuerreform wurde nun vom Bundeskabinett gebilligt. Teile des “zweiten Jahressteuergesetzes” sollen bereits dieses Jahr greifen. Bundestag und Bundesrat müssen dem noch zustimmen. Folgende Änderungen sind geplant:
Reform der Steuerklassen
Ein bedeutender Bestandteil der Reform soll die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ab 2030 sein. Stattdessen sollen diese automatisch in Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren eingeordnet werden.
Dieses Verfahren soll die individuelle Steuerlast basierend auf dem gemeinsamen Einkommen berechnen und die Steuerbelastung gerechter auf die Partner verteilen. Der Steuervorteil durch das Ehegattensplitting soll aber erhalten bleiben.
Erhöhung der Freibeträge
Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll rückwirkend für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro erhöht werden. Ab dem Jahr 2025 soll er auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro steigen.
Parallel dazu soll der Kinderfreibetrag ebenfalls angehoben werden: im Jahr 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro (Beträge beziehen sich auf beide Eltern).
Kindergeld: 5 Euro mehr
Ab Januar 2025 soll das Kindergeld um fünf Euro pro Monat und Kind auf 255 Euro erhöht werden. Dies soll Teil der „Wachstumsinitiative“ sein, die Familien unterstützen und Unternehmen entlasten soll.
Anpassung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen für die verschiedenen Steuersätze sollen nach oben verschoben werden, um die Inflation auszugleichen und die sogenannte kalte Progression zu mindern. Eine Ausnahme soll die Reichensteuer bilden, die weiterhin bei einem zu versteuernden Einkommen ab 227.826 Euro greifen soll. Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag sollen erhöht werden.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die steuerliche Belastung gerechter zu verteilen und Familien sowie niedrige und mittlere Einkommen zu entlasten.
Macht Schluss mit nervigem Papierkram
11. Juli: Steuerzahlergedenktag
Alles Gute zum Steuerzahler-Gedenktag! Dieser symbolische Tag markiert den Zeitpunkt im Jahr, bis zu dem der durchschnittliche Arbeitnehmer-Haushalt nur für den Staat gearbeitet hat. Erst ab diesem Tag fließt das Einkommen in die eigene Tasche.
Der Steuerzahler-Gedenktag wird jährlich vom Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. berechnet. Er verdeutlicht die Belastung der Bürger durch Steuern und Abgaben.
2024: 190 Tage für Steuern
Im Jahr 2024 fällt der Steuerzahler-Gedenktag auf den 11. Juli. Das bedeutet, dass die Deutschen in diesem Jahr rund 190 Tage ausschließlich für Steuern und Abgaben gearbeitet haben. Der Rest des Jahres ist dann für das eigene Einkommen bestimmt.
Die durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast eines Arbeitnehmer-Haushalts beträgt voraussichtlich 52,6 Prozent – ein minimaler Rückgang um 0,1 Prozentpunkte gegenüber 2023.
Steigende Abgaben trotz Entlastung
Ohne die Anpassungen beim Steuertarif zum Abbau der sogenannten kalten Progression läge die Belastungsquote sogar um 0,35 Prozentpunkte höher und damit bei knapp 53 Prozent. In anderen Bereichen steigen dafür die Ausgaben: Höhere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, ein höherer Umsatzsteuersatz auf Erdgas und Fernwärme, eine gestiegene Luftverkehrssteuer und höhere Stromumlagen belasten die Steuerzahler zusätzlich.
Rechnungen einfach per Foto in die Steuer einfügen
Achtung: Fake-SMS vom Finanzamt!
Betrüger verschicken aktuell im Namen des Finanzamts Textnachrichten per SMS. Darin wird die Zahlung vermeintlicher Steuerschulden gefordert.
Die SMS haben folgende oder ähnliche Inhalte:
„Ihre offene Forderung mit der Nummer R110285 wurde trotz mehrerer Mahnungen nicht beglichen. Am (Datum) wird der Gerichtsvollzieher die vorsorgliche Pfändung Ihres Hausrates vornehmen. Sie können das Pfändungsverfahren vermeiden, indem Sie den offenen Betrag sofort über Ihren Zahlungslink bezahlen.“
oder
„FINANZAMT Sie haben einen Ausstehenden Betrag (FZ100329832) Bezahlen Sie bis 25.06.2024, um zusätzliche Kosten zu vermeiden: Finanzamt2024.info“
Achtung Fake-Nachrichten
So solltest du reagieren
- Reagiere nicht auf verdächtige Nachrichten
- Gib keine persönlichen Daten per SMS weiter
- Klicke keine Links an
- Vermeide es, Nachrichten von Nummern zu beantworten, die du nicht kennst
- Bei Zweifeln: Nehme direkt Kontakt zu deinem zuständigen Finanzamt auf
Mehr Infos liest du auf der Seite des Finanzministeriums des Landes Hessen.
Lass deine Steuer automatisch ausfüllen
Hochwasser 2024: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene in Baden-Württemberg, Bayern und Saarland. Die Fluten im Frühjahr 2024 haben sowohl in Baden-Württemberg, Bayern als auch im Saarland beträchtliche Schäden hinterlassen. Für Betroffene wurden nun steuerliche Erleichterungen beschlossen.
Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene des Hochwassers
Stundungen
Betroffene im Saarland, Baden-Württemberg und Bayern können eine zinsfreie Stundung fälliger Steuern beantragen, sodass Zahlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dies gilt für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerbeträge.
Im Saarland gilt dies für Beträge, die bis zum 30. September 2024 fällig werden und die Stundungen können maximal bis zum 31. Dezember 2024 in Anspruch genommen werden.
In Baden-Württemberg und Bayern gilt dies für Beträge, die bis zum 31. Oktober 2024 fällig werden und die Stundungen können längstens bis zum 31. Januar 2025 gewährt werden. Alternativ ist in diesen Bundesländern eine Vereinbarung von Ratenzahlungen möglich; in Bayern zum Beispiel bis längstens zum 30. Juni 2025. Auf die Erhebung von Stundungszinsen können die Finanzämter im Regelfall verzichten.
Erlass aus Billigkeitsgründen
Bei existenzgefährdender Beeinträchtigung durch das Hochwasser wird in Bayern und Baden-Württemberg auf die Steuerfestsetzung oder -einziehung verzichtet. Dafür muss der Betroffene eine Gefährdung seiner Existenz nachweisen. Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen hierfür nicht aus, hier sollte stattdessen eine Stundung beantragt werden.
Säumniszuschläge für Steuern, die wegen des Hochwassers zwischen dem 31. Mai 2024 und dem 31. Januar 2025 nicht fristgerecht gezahlt wurden, werden erlassen.
Anpassung von Steuer-Vorauszahlungen
Geschädigte können bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg) einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen.
Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen
Die Vollstreckung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden soll bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg und Bayern) ausgesetzt werden.
Dies gilt für Forderungen, die bis zum 30. September 2024 (Saarland) bzw. 31. Oktober 2024 (Baden-Württemberg und Bayern) fällig werden. In diesen Fällen werden auch Säumniszuschläge erlassen, die vom 17. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg und Bayern) entstehen.
Keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen
Sind steuerlich relevante Unterlagen durch das Hochwasser vernichtet worden? Dann entstehen für die Betroffenen keine steuerlichen Nachteile.
Vereinfachter Spendennachweis
Wurde den Opfern des Hochwassers gespendet? Dann genügt dem Finanzamt ein einfacher Nachweis, zum Beispiel ein Kontoauszug oder der Ausdruck der Überweisung beim Online-Banking. Vorausgesetzt, das Geld wurde auf ein offiziell eingerichtetes Sonderkonto überwiesen.
Weitere steuerliche Erleichterungen und detaillierte Informationen gibt es
- im Katastrophenerlass für Baden-Württemberg
- in der Information des Zolls zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Betroffene in Bayern und Baden-Württemberg
- im Katastrophenerlass für das Saarland
Keine Pauschale vergessen!
Steuervorteil für Zweitwohnungen eingeschränkt
Berufstätige mit Zweitwohnungen in teuren Städten aufgepasst: Die Zweitwohnungsteuer ist nur begrenzt abzugsfähig.
Kosten für die doppelte Haushaltsführung können in der Steuererklärung angegeben werden. Die Unterkunftskosten sind auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, also maximal 12.000 Euro im Jahr. Dazu gehört neben Miete und Nebenkosten nun auch die Zweitwohnungsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (VI R 30/21).
Diese Entscheidung ist vor allem für diejenigen relevant, die in teuren Städten wie München oder Hamburg aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten. Hier können schnell höhere Kosten anfallen, die über der festgelegten Grenze liegen.
Neue Pauschalen für Umzüge
Du bist aus beruflichen Gründen umgezogen? Folgende Pauschalen kannst du bei einem Umzug ab dem 1. März 2024 in deine Steuererklärung eintragen:
- Persönliche Pauschale: Der Betrag für dich steigt von 886 Euro auf 964 Euro.
- Pauschale für Haushaltsmitglieder: Für jedes weitere Mitglied deines Haushaltes kommen statt 590 Euro jetzt 643 Euro hinzu. Dazu zählen dein Ehe-/Lebenspartner und deine Kinder.
- Berufsanfänger: Die Pauschale für den ersten eigenen Haushalt nach dem Auszug von zu Hause wurde von 177 Euro auf 193 Euro angepasst.
- Unterrichtskosten: Kosten für zusätzlichen Unterricht deiner Kinder aufgrund des Umzugs können bis zu einem Höchstbetrag von 1.286 Euro je Kind abgesetzt werden.
Im Einzelfall kannst du gegen Nachweis auch höhere Umzugskosten abziehen.
Ab wann gelten die Pauschalen?
Die neuen Pauschalen gelten ab dem Tag vor dem Beginn des Umzugs. Fällt er auf den 1. März 2024, gelten die höheren Pauschalen.
Rentenerhöhung: So viel Geld gibt’s mehr
Ab Juli 2024 steigen die Renten um 4,57 Prozent. Diese Erhöhung betrifft rund 21,3 Millionen Rentner und erfolgt erstmals einheitlich in ganz Deutschland.
Gesetzliche Renten werden jedes Jahr im Juli erhöht. Die Anpassung ist primär von der Entwicklung der Bruttolöhne abhängig. Wenn das Einkommen der Arbeitnehmer zunimmt, profitieren davon auch die Rentner durch höhere Altersbezüge.
Dies resultiert aus dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier werden die Rentenbeiträge der aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten direkt zur Finanzierung der Renten aktueller Rentner verwendet. In den nächsten 14 Jahren wird ein Gesamtanstieg der Rentenbezüge um 43 Prozent erwartet.
Die Rentenerhöhung von 4,57 Prozent bedeutet für Sie:
Rente aktuell | Rente ab Juli 2024 | Rentenerhöhung |
---|---|---|
700 € | 731,99 € | + 31,99 € |
800 € | 836,56 € | + 36,56 € |
900 € | 941,13 € | + 41,13 € |
1.000 € | 1.045,70 € | + 45,70 € |
1.100 € | 1.150,27 € | + 50,27 € |
1.200 € | 1.254,84 € | + 54,84 € |
1.300 € | 1.359,41 € | + 59,41€ |
1.400 € | 1.463,98 € | + 63,98 € |
1.500 € | 1.568,55 € | + 68,55 € |
1.600 € | 1.673,12 € | + 73,12 € |
1.700 € | 1.777,69 € | + 77,69 € |
1.800 € | 1.882,26 € | + 82,26 € |
1.900 € | 1.986,83 € | + 86,83 € |
2.000 € | 2.091,40 € | + 91,40 € |
Steuererklärung abgeben?
Wegen der deutlichen Erhöhung der Renten besteht die Möglichkeit, dass Rentner, die bislang keine Steuern zahlen mussten, im Jahr 2024 erstmalig zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
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