Kosten für privaten Sicherheitsdienst

Was lässt sich absetzen?

Einen Wachmann von der Steuer absetzen? In Ausnahmefällen ist sogar dies möglich. Wir zeigen, wann Finanzrichter den Kostenabzug genehmigt haben.

Wachschutz vor dem adoptierten Kind

Wie ein Psychothriller liest sich folgender Fall: Eine wohlhabende ältere Dame nimmt eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an. Dieser erteilt die betagte Frau die General- und Vorsorgevollmacht – und setzt sie schließlich als Erbin ein.

Dann das böse „Erwachen“: Die Seniorin wird von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten ruhiggestellt und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt. Nur für wichtige Termine – wie beispielsweise solche zur Erbeinsetzung der Adoptivtochter – verringerte diese die Medikamentendosis.

Privater Wachdienst rund um die Uhr

Als die ältere Dame sich schließlich befreien konnte, widerruft sie Vollmachten und Erbeinsetzung. Sie zieht umgehend in eine Seniorenresidenz. Da ihre Adoptivtochter mehrfach versucht, die Klägerin dort aufzusuchen, engagiert sie schließlich einen privaten Sicherheitsdienst. Dieser bewacht die Dame 24 Stunden am Tag. Kosten: 210.000 Euro.

Diese Ausgaben wollte sich die Seniorin als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkennen lassen. Doch das Finanzamt strich die Kosten. Nun hat jedoch das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Kosten tatsächlich von der Steuer absetzbar sind. Vorausgesetzt, die Aufwendungen sind notwendig und angemessen, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren (Aktenzeichen 13 K 1045/15 E).

Begründung der Richter

Nach Auffassung der Finanzrichter sind die Kosten für den privaten Sicherheitsdienst der Klägerin „aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig“ erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden.

Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

Die Richter meinen, dass die Höhe der Aufwendungen für den Sicherheitsdienst nicht gegen deren „Angemessenheit“ spricht. Es handele sich nämlich um eine 24-Stunden-Bewachung, die durch mehrere Personen gewährleistet wurde. Aus den vorliegenden Rechnungen sei für die Richter nicht erkennbar, dass die ausgeführten Leistungen überhöht abgerechnet worden sind.

Wann sind die Kosten zwangsläufig?

Ausgaben zur Abwehr von Gefahren gegen Leib und Leben erwachsen grundsätzlich „aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig“. So sind beispielsweise Kosten für die Abwehr von massiven Angriffen eines unbekannten Täters in Form von tätlichen Angriffen und Telefonterror als „zwangsläufig“ beurteilt und die Kosten für einen Detektiv als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden (Aktenzeichen 8 K 3370/88).

Ebenfalls erkannten die Richter einen Schaden infolge einer Straftat an (Aktenzeichen 1 K 128/86). Gleiches gilt für gezahlte Erpressungs- und Lösegelder, wenn jemand Opfer einer Erpressung wird und dabei keine Handlungsalternativen hat, z. B. bei einer Entführung oder bei Bedrohung mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel (Aktenzeichen III R 31/02 und III R 27/92).