
Verluste aus Kapitalvermögen: Schon eine Verlustbescheinigung beantragt?
Noch bis zum 15. Dezember Antrag stellen
Statt üppiger Dividenden nur Ebbe in der Kasse? Wer 2018 Geld investiert und Verluste verbucht hat, muss sich sputen. Noch bis Mitte Dezember kann eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt werden. Damit lassen sich nämlich die Verluste beim Finanzamt geltend machen.
Alle in Privatvermögen gehaltenen Kapitaleinkünfte werden mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent besteuert – der sogenannten Abgeltungssteuer. Als Kapitalanleger wissen Sie sicher, dass die Taktik nicht immer aufgeht und auch Verluste entstehen. Doch einen Trost gibt es: Wenn die Geschäfte mit dem Geld nicht so gut gelaufen sind, können Sie sich die Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückholen.
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Verluste bei der Bank verrechnen lassen
Entscheidend ist, ob Sie Ihre Konten bei einer Bank oder bei mehreren Banken halten. Wenn Sie Depots nur bei einer Bank führen, funktioniert die Verrechnung von Verlusten bankintern. D.h. die Bank übernimmt die komplette Steuerabwicklung. Die Kreditinstitute behalten die Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen automatisch. Das gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Gegenzug werden Verluste, beispielsweise aus Wertpapieren, automatisch durch die Bank steuermindernd verrechnet.
Haben Sie bei mehreren Banken Depots eingerichtet, dann ist eine Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen über die Einkommensteuererklärung möglich. An dieser Stelle heißt es für Sie: handeln! Denn die Banken wickeln die Verrechnung nicht automatisch untereinander ab. Sie müssen bei den entsprechenden Banken eine Verlustbescheinigung anfordern.
Mit der Verlustbescheinigung können Sie Wertpapier-Verluste auf Ihrem Depot bei Bank A mit Kursgewinnen auf dem Depot bei Bank B verrechnen. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Verlust-Verrechnungstopf für Aktien und für sonstige Kapitalerträge. Dies können Sie auch jeweils separat beantragen.
Verlustbescheinigung anfordern
Achtung
Wer jedoch die Frist versäumt, dem entgeht die steuermindernde Verrechnung im laufenden Jahr. Die Verluste werden dann bei der Bank automatisch ins Folgejahr übertragen. Dann gibt es zwei Möglichkeiten die Steuer zu mindern:
- die Verlust-Bank wandelt sich zur Gewinn-Bank und die Verrechnung findet bankintern statt;
- die Verlustbescheinigung wird im nächsten Jahr bis zum 15. Dezember beantragt und der Verlust in die Steuererklärung übernommen.
Auch wenn der Verlust aus steuerlicher Sicht nicht verloren geht, führt sein Vortrag immer zu einem Zinsverlust. Immerhin hat man mehr Abgeltungsteuer gezahlt, als eigentlich Banken übergreifend hätten abgezogen werden dürfen. Daher sollten Sie die Frist nicht versäumen.
Verluste beim Finanzamt einreichen
Die bescheinigten Verluste lassen Sie in Ihre Steuererklärung einfließen. Dann berücksichtigt das Finanzamt Ihr Minusgeschäft und erstattet die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer.
Musterschreiben zum Download
Wir haben für Sie einen Antrag auf die Ausstellung einer Verlustbescheinigung vorbereitet.
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